https://www.baunetz.de/recht/Zur_Pruefbarkeit_einer_von_den_Parteien_vorgesehenen_Honorarzone._44256.html
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Zur Prüfbarkeit einer von den Parteien vorgesehenen Honorarzone.
Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Honorarzone.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Honorarzone.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 13.11.2003 - VII ZR 362/02, KG, Urt. v. 19.06.2018 - 7 U 33/17)
Der Architekt hat für den Bauherrn vereinbarungsgemäß Leistungen erbracht. Gemeinsam haben sie bei Vereinbarung des Mindestsatzes die Honorarzone III für zu errichtende Gebäude und Zone II für zu errichtende Hochglashäuser bestimmt. Der BGH verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Das hat zu klären, ob die Einordnung der Objekte in die Honorarzonen richtig ist. Der Architekt hat behauptet, dass die Objekte den jeweils höheren Honorarzonen IV bzw. III zuzuordnen seien und das Mehrhonorar geltend gemacht.
Der BGH gibt dem Berufungsgericht die Prüfung vor. Danach wird es zunächst eine anhand der Objektliste des § 12 HOAI vorzunehmende Zurechnung zu einer bestimmten Honorarzone vorzunehmen haben. § 12 HOAI ermöglicht allerdings nur eine unverbindliche Vorauswahl für den Regelfall. Ob ein solcher vorliegt oder nicht, bedarf stets der nachfolgenden Überprüfung nach Maßgabe der in § 11 HOAI genannten Merkmale. Sofern eine Klärung nach § 11 Abs. 1 HOAI nicht möglich ist, ist die endgültige Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu treffen. Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen. Unberührt hiervon bleibt, dass sich der Architekt im Ausnahmefall nicht darauf berufen kann, dass die mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung zu einer Unterschreitung des Mindestsatzes führen kann (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9, vgl. Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil ).
(nach BGH , Urt. v. 13.11.2003 - VII ZR 362/02, KG, Urt. v. 19.06.2018 - 7 U 33/17)
Der Architekt hat für den Bauherrn vereinbarungsgemäß Leistungen erbracht. Gemeinsam haben sie bei Vereinbarung des Mindestsatzes die Honorarzone III für zu errichtende Gebäude und Zone II für zu errichtende Hochglashäuser bestimmt. Der BGH verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Das hat zu klären, ob die Einordnung der Objekte in die Honorarzonen richtig ist. Der Architekt hat behauptet, dass die Objekte den jeweils höheren Honorarzonen IV bzw. III zuzuordnen seien und das Mehrhonorar geltend gemacht.
Der BGH gibt dem Berufungsgericht die Prüfung vor. Danach wird es zunächst eine anhand der Objektliste des § 12 HOAI vorzunehmende Zurechnung zu einer bestimmten Honorarzone vorzunehmen haben. § 12 HOAI ermöglicht allerdings nur eine unverbindliche Vorauswahl für den Regelfall. Ob ein solcher vorliegt oder nicht, bedarf stets der nachfolgenden Überprüfung nach Maßgabe der in § 11 HOAI genannten Merkmale. Sofern eine Klärung nach § 11 Abs. 1 HOAI nicht möglich ist, ist die endgültige Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu treffen. Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen. Unberührt hiervon bleibt, dass sich der Architekt im Ausnahmefall nicht darauf berufen kann, dass die mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung zu einer Unterschreitung des Mindestsatzes führen kann (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9, vgl. Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil ).
Hinweis
Das Urteil zeigt auf, dass die Einordnung der Honorarzone durchaus ganz erhebliche Relevanz für einen späterhin zu führenden Rechtsstreit haben kann und insbesondere der Beurteilung des Gerichts und eines gerichtlichen Sachverständigen in den aufgezeigten Grenzen entzogen werden kann. Architkten kann daher grds. eine vertragliche Vereinbarung der ihnen angemessen erscheinenden Honorarzone empfohlen werden (vgl. auch im Begleittext des - neu aktualisierten - Architektenmustervertrages).
Das Urteil zeigt auf, dass die Einordnung der Honorarzone durchaus ganz erhebliche Relevanz für einen späterhin zu führenden Rechtsstreit haben kann und insbesondere der Beurteilung des Gerichts und eines gerichtlichen Sachverständigen in den aufgezeigten Grenzen entzogen werden kann. Architkten kann daher grds. eine vertragliche Vereinbarung der ihnen angemessen erscheinenden Honorarzone empfohlen werden (vgl. auch im Begleittext des - neu aktualisierten - Architektenmustervertrages).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck