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Zugangsbefugnis des Architekten zwecks Herstellung von Fotographien
Dem Architekten steht grundsätzlich ein Recht auf Zugang zu seinem urheberrechtlich geschützten Werk zu. Das Recht gilt nicht uneingeschränkt.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach LG Düsseldorf , Urt. v. 27.07.1997 - 12 O 100/79, BauR 1980, 86)
Der Architekt verlangt Zutritt zu den Innenräumen eines nach seinen Plänen erstellten Hauses, das als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz genießt, um eine Fotoserie für eine von ihm beabsichtigte Veröffentlichung erstellen zu können.
Das Gericht gibt dem Architekten recht. Auf die in seinem Besitz befindlichen Pläne und Zeichnungen kann er nicht verwiesen werden. Ihm ist das Recht zuzubilligen, Fotos von den Innenräumen des Hauses zu fertigen. Dies gelte umso mehr als vornehmlich Fotos geeignet sind, im Rahmen der von dem Architekten angestrebten Veröffentlichungen einen anschaulichen Eindruck von dem Bauwerk zu vermitteln.
Eine Einschränkung durch berechtigte Interessen der Besitzer des Hauses standen in dem zu entscheidenden Fall, dem Zugangsrecht des Architekten nicht entgegen. Den Besitzern bleibe unbenommen, sich durch das Entfernen persönlicher Gegenstände gegen einen allzu weit gehenden Einblick in ihre privaten Verhältnisse zu schützen. Das Gericht sah in dem Zusammenhang eine Duldungspflicht der Besitzer dahingehend gegeben, die Innenräume für im Höchstfalle an drei verschiedenen Tagen mit geeigneten Lichtverhältnissen für fotographische Aufnahmen für jeweils höchstens drei Stunden zur Verfügung zu stellen.
(nach LG Düsseldorf , Urt. v. 27.07.1997 - 12 O 100/79, BauR 1980, 86)
Der Architekt verlangt Zutritt zu den Innenräumen eines nach seinen Plänen erstellten Hauses, das als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz genießt, um eine Fotoserie für eine von ihm beabsichtigte Veröffentlichung erstellen zu können.
Das Gericht gibt dem Architekten recht. Auf die in seinem Besitz befindlichen Pläne und Zeichnungen kann er nicht verwiesen werden. Ihm ist das Recht zuzubilligen, Fotos von den Innenräumen des Hauses zu fertigen. Dies gelte umso mehr als vornehmlich Fotos geeignet sind, im Rahmen der von dem Architekten angestrebten Veröffentlichungen einen anschaulichen Eindruck von dem Bauwerk zu vermitteln.
Eine Einschränkung durch berechtigte Interessen der Besitzer des Hauses standen in dem zu entscheidenden Fall, dem Zugangsrecht des Architekten nicht entgegen. Den Besitzern bleibe unbenommen, sich durch das Entfernen persönlicher Gegenstände gegen einen allzu weit gehenden Einblick in ihre privaten Verhältnisse zu schützen. Das Gericht sah in dem Zusammenhang eine Duldungspflicht der Besitzer dahingehend gegeben, die Innenräume für im Höchstfalle an drei verschiedenen Tagen mit geeigneten Lichtverhältnissen für fotographische Aufnahmen für jeweils höchstens drei Stunden zur Verfügung zu stellen.
Hinweis
Das Gericht stützt seine Erwägungen auf § 25 I UrhG: Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Gewerkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
In den meisten gängigen Architektenverträgen wird die Zugangsbefugnis für nach Beendigung des Vertrages geregelt.
Bitte beachten: BGH, Urteil vom 29.04.2021
Das Gericht stützt seine Erwägungen auf § 25 I UrhG: Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Gewerkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
In den meisten gängigen Architektenverträgen wird die Zugangsbefugnis für nach Beendigung des Vertrages geregelt.
Bitte beachten: BGH, Urteil vom 29.04.2021
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck