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Zufahrt zum Tiefgaragenstellplatz entspricht nicht öffentlichem Recht: Architekt haftet
Die Planung eines Architekten ist fehlerhaft, wenn ein TG-Stellplatz mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 24.02.2016 - 16 U 50/15 )
Ein Architekt plant für einen Bauträger eine Wohnungseigentumsanlage mit 11 Tiefgaragenplätzen. Einer der Erwerber macht später geltend, dass sein Stellplatz aufgrund einer Stütze nicht nutzbar sei. Der Stellplatz sei mit einem Mittelklassewagen nicht ohne Inanspruchnahme des gegenüberliegenden Stellplatzes zu befahren. Ein Sachverständiger bestätigt, dass der nach Garagenverordnung vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist. Das Gericht bestätigt eine Haftung des Architekten.
(nach OLG Köln , Urt. v. 24.02.2016 - 16 U 50/15 )
Ein Architekt plant für einen Bauträger eine Wohnungseigentumsanlage mit 11 Tiefgaragenplätzen. Einer der Erwerber macht später geltend, dass sein Stellplatz aufgrund einer Stütze nicht nutzbar sei. Der Stellplatz sei mit einem Mittelklassewagen nicht ohne Inanspruchnahme des gegenüberliegenden Stellplatzes zu befahren. Ein Sachverständiger bestätigt, dass der nach Garagenverordnung vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist. Das Gericht bestätigt eine Haftung des Architekten.
Hinweis
Der Fall enthält noch eine Besonderheit: Denn die ursprüngliche Planung des Architekten war im Hinblick auf die Stützen fehlerfrei gewesen. Die nunmehr störende Stütze wurde auf Vorgabe des Statikers versetzt. Der Architekt meint, er habe keine Pflicht gehabt, die Statik zu überprüfen. Hierin stimmt das Gericht auch ein, wirft ihm allerdings vor, dass er den Bauherrn nicht über die negativen Konsequenzen der Versetzung der Stütze aufgeklärt habe. Architekten müssen also aufpassen: Verändern sie die eigene Planung auf Vorgaben Dritter, in der Regel der Fachplaner, hin, so bleiben sie selbstverständlich für die Richtigkeit der veränderten Planung verantwortlich.
Der Fall enthält noch eine Besonderheit: Denn die ursprüngliche Planung des Architekten war im Hinblick auf die Stützen fehlerfrei gewesen. Die nunmehr störende Stütze wurde auf Vorgabe des Statikers versetzt. Der Architekt meint, er habe keine Pflicht gehabt, die Statik zu überprüfen. Hierin stimmt das Gericht auch ein, wirft ihm allerdings vor, dass er den Bauherrn nicht über die negativen Konsequenzen der Versetzung der Stütze aufgeklärt habe. Architekten müssen also aufpassen: Verändern sie die eigene Planung auf Vorgaben Dritter, in der Regel der Fachplaner, hin, so bleiben sie selbstverständlich für die Richtigkeit der veränderten Planung verantwortlich.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck