https://www.baunetz.de/recht/Zu_den_Koordinierungspflichten_des_Architekten_gehoeren_umfassende_Terminplanungen._44310.html
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Zu den Koordinierungspflichten des Architekten gehören umfassende Terminplanungen.
Der bauaufsichtsführende Architekt hat im Rahmen seiner Koordinierungspflichten während der gesamten Planungs- und Ausführungsphase umfassende Terminplanungen zu erbringen, weil nur auf diese Weise ein ordnungsgemäßer Bauablauf gewährleistet ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 16.03.2004 - 16 U 169/03, BauR 2004,1173)
Ein Bauherr kürzt im Hinblick auf Mehrkosten durch die Beauftragung einer Drittfirma an Stelle der bereits von der Baustelle abgezogenen Baufirma das Architektenhonorar. Der Architekt, der im wesentlichen selbst nur Planungsleistungen erbracht hatte, reicht diese Kürzung an seinen Subarchitekten, der für ihn die Leistungsphasen 6-9 des § 15 HOAI übernommen hatte, weiter. Näherer Hintergrund der Mehrkosten war, dass sich eine Umplanung erforderlich zeigte. Diese wurde sodann durch den Hauptarchitekten vorgenommen. Als die mit verschiedenen Beteiligten abzustimmende Planung fertig war, war die für das Gewerk zuständige Firma mit ihren ursprüngliche Leistungen fertig und nicht mehr an der Baustelle tätig und kam schließlich für die Nachtragsarbeiten nicht mehr in Betracht. Die sodann beauftragte Drittfirma war rund 50.000,00 € teurer als die ursprüngliche Firma die wegen der notwendigen Planungsänderung erforderlichen Leistungen berechnet hätte.
Das Gericht hat unabhängig von einem Mitverschulden des Hauptarchitekten wegen der Koordinierung der Planungsänderung zwischen den weiteren Beteiligten gleichwohl den bauleitenden Subarchitekten eine Mitverantwortlichkeit angelastet. Der bauleitende Architekt hätte die Betroffenen (Planer, Fachplaner u.a.) ermahnen und anhalten müssen, wenn diese mit Planungsaufgaben zeitlich in Rückstand geraten und auf einzuhaltende Termine hinweisen müssen. Diese Pflicht hat der Subarchitekt übernommen und im konkreten Fall dem Hauptarchitekten, der sie seinerseits gegenüber dem Bauherrn schuldete, abgenommen. Die Pflicht ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Leistungsphase 8 nicht nur eine fachliche Aufsicht geschuldet ist, sondern auch für eine zeitliche Koordinierung zu sorgen ist. Dazu gehört auch das Aufstellen und Fortschreiben eines Terminplanes.
(nach OLG Celle , Urt. v. 16.03.2004 - 16 U 169/03, BauR 2004,1173)
Ein Bauherr kürzt im Hinblick auf Mehrkosten durch die Beauftragung einer Drittfirma an Stelle der bereits von der Baustelle abgezogenen Baufirma das Architektenhonorar. Der Architekt, der im wesentlichen selbst nur Planungsleistungen erbracht hatte, reicht diese Kürzung an seinen Subarchitekten, der für ihn die Leistungsphasen 6-9 des § 15 HOAI übernommen hatte, weiter. Näherer Hintergrund der Mehrkosten war, dass sich eine Umplanung erforderlich zeigte. Diese wurde sodann durch den Hauptarchitekten vorgenommen. Als die mit verschiedenen Beteiligten abzustimmende Planung fertig war, war die für das Gewerk zuständige Firma mit ihren ursprüngliche Leistungen fertig und nicht mehr an der Baustelle tätig und kam schließlich für die Nachtragsarbeiten nicht mehr in Betracht. Die sodann beauftragte Drittfirma war rund 50.000,00 € teurer als die ursprüngliche Firma die wegen der notwendigen Planungsänderung erforderlichen Leistungen berechnet hätte.
Das Gericht hat unabhängig von einem Mitverschulden des Hauptarchitekten wegen der Koordinierung der Planungsänderung zwischen den weiteren Beteiligten gleichwohl den bauleitenden Subarchitekten eine Mitverantwortlichkeit angelastet. Der bauleitende Architekt hätte die Betroffenen (Planer, Fachplaner u.a.) ermahnen und anhalten müssen, wenn diese mit Planungsaufgaben zeitlich in Rückstand geraten und auf einzuhaltende Termine hinweisen müssen. Diese Pflicht hat der Subarchitekt übernommen und im konkreten Fall dem Hauptarchitekten, der sie seinerseits gegenüber dem Bauherrn schuldete, abgenommen. Die Pflicht ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Leistungsphase 8 nicht nur eine fachliche Aufsicht geschuldet ist, sondern auch für eine zeitliche Koordinierung zu sorgen ist. Dazu gehört auch das Aufstellen und Fortschreiben eines Terminplanes.
Hinweis
Die Entscheidung zeigt, dass der Architekt nicht nur für die mangelfreie Errichtung des Bauvorhabens verantwortlich ist. Er schuldet auch andere Teilleistungen, wie der BGH erst kürzlich in seinem Grundsatzurteil vom 24.06.2004 zur Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Teilleistungen und Verabschiedung von der Lehre der zentralen Leistungen geurteilt hat (s. hierzu unter Haftung / .. / Abschied vom Begriff der zentralen Leistungen und Haftung / .. / Grundsatzurteil II ).
Die Entscheidung zeigt auch, dass dem Subarchitekten erhebliche Pflichten auch gegenüber seinen Auftraggeber-Architekten treffen. Bei größeren Bauvorhaben kann das quasi zu einer ähnlichen Situation führen, als ob der Bauherr von vornherein verschiedene Architekten mit den unterschiedlichen Leistungen beauftragt hätte.
Das Gericht hat außerdem gemeint, dass der Architekt von der Zeitplanung entlastet sei, wenn diese von einem Projektsteuerer oder einem Sonderfachmann tatsächlich übernommen worden sei. Das dürfte aber im Einzelfall kritisch vom Architekten zu prüfen sein, da die Zeitplanung, deren Haftungsrisiko sich auch hier verwirklichte, zu seinen Grundleistungen zählt, die er bei Beauftragung mit den Leistungsbildern des § 15 HOAI schuldet.
Die Entscheidung zeigt, dass der Architekt nicht nur für die mangelfreie Errichtung des Bauvorhabens verantwortlich ist. Er schuldet auch andere Teilleistungen, wie der BGH erst kürzlich in seinem Grundsatzurteil vom 24.06.2004 zur Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Teilleistungen und Verabschiedung von der Lehre der zentralen Leistungen geurteilt hat (s. hierzu unter Haftung / .. / Abschied vom Begriff der zentralen Leistungen und Haftung / .. / Grundsatzurteil II ).
Die Entscheidung zeigt auch, dass dem Subarchitekten erhebliche Pflichten auch gegenüber seinen Auftraggeber-Architekten treffen. Bei größeren Bauvorhaben kann das quasi zu einer ähnlichen Situation führen, als ob der Bauherr von vornherein verschiedene Architekten mit den unterschiedlichen Leistungen beauftragt hätte.
Das Gericht hat außerdem gemeint, dass der Architekt von der Zeitplanung entlastet sei, wenn diese von einem Projektsteuerer oder einem Sonderfachmann tatsächlich übernommen worden sei. Das dürfte aber im Einzelfall kritisch vom Architekten zu prüfen sein, da die Zeitplanung, deren Haftungsrisiko sich auch hier verwirklichte, zu seinen Grundleistungen zählt, die er bei Beauftragung mit den Leistungsbildern des § 15 HOAI schuldet.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Koordinierungspflicht
Haftung
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Haftung / rechtzeitige Leistung
Haftung / unvollständige Teilleistungen
Haftung / Lph 1-9 Koordinierungspflicht
Haftung
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Haftung / rechtzeitige Leistung
Haftung / unvollständige Teilleistungen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck