https://www.baunetz.de/recht/Zeitplan_in_Leistungsphase_8_Wie_hat_er_auszusehen__7613545.html
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Zeitplan in Leistungsphase 8: Wie hat er auszusehen?
Ist ein Zeitplan der Leistungsphase 8 nicht als Balkendiagramm dargestellt und enthält er nicht Beginn und Ende der einzelnen Bauleistungen gemäß vertraglicher Abmachungen, so ist der Bauherr zu einer Kürzung des Architektenhonorars berechtigt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm Beschluss vom 16.03.2021 , - 24 U 101/20)
Der Bauherr kürzt das Honorar des von ihm beauftragten Architekten für die Leistungsphase 8 um 6 %, und zwar wegen fehlender Grundleistungen
(nach OLG Hamm Beschluss vom 16.03.2021 , - 24 U 101/20)
Der Bauherr kürzt das Honorar des von ihm beauftragten Architekten für die Leistungsphase 8 um 6 %, und zwar wegen fehlender Grundleistungen
- Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans
- Bautagebuch
- Auflisten der Gewährleistungsfristen.
Hinweis
Die Einschätzungen, welche anteiligen Prozentpunkte auf die Grundleistung der Leistungsphase 8 „Zeitplan“ entfallen, liegen naturgemäß auseinander. Der im vorliegenden Fall vom OLG Hamm befürwortete Abzug ist – da nur ein Gesamtabzug für die unzureichende Erbringung von 3 Grundleistungen genannt wird – nicht bekannt. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.08.2006 – 26 U 20/05) hatte einmal einen Abzug in Höhe von 0,5 Prozentpunkten für gerechtfertigt erachtet. Die Spanne reicht im Übrigen von 0,5 bis 2,00 Prozentpunkten.
Die Einschätzungen, welche anteiligen Prozentpunkte auf die Grundleistung der Leistungsphase 8 „Zeitplan“ entfallen, liegen naturgemäß auseinander. Der im vorliegenden Fall vom OLG Hamm befürwortete Abzug ist – da nur ein Gesamtabzug für die unzureichende Erbringung von 3 Grundleistungen genannt wird – nicht bekannt. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 17.08.2006 – 26 U 20/05) hatte einmal einen Abzug in Höhe von 0,5 Prozentpunkten für gerechtfertigt erachtet. Die Spanne reicht im Übrigen von 0,5 bis 2,00 Prozentpunkten.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck