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Zahlung der Schlussrechnung = Abnahme des Architektenwerkes?
Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistungen verstehen darf.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 20.02.2014 - VII ZR 26/12)
Ein Planer war u. a. mit Architektenleistungen, Leistungsphasen 1 bis 9, für das Bauvorhaben "Ganzjahresbad K" beauftragt. Das Bad wurde im Dezember 2000 in Betrieb genommen. Unter dem 21.11.2001 erstellte der Planer eine Schlussrechnung, in welcher er sein Gesamthonorar für die Leistungsphasen 1 bis 9 ermittelte und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen eine Restforderung in Höhe von rund DM 65.000,00 geltend machte. Auf diese Rechnung erfolgte zunächst nur eine Teilzahlung der Bauherrin. Mit Schreiben vom 17.09.2002 machte der Architekt geltend, inzwischen 62,4 % der Leistungsphase 9 erbracht zu haben, so dass eine weitere Forderung in Höhe von rund € 17.760,00 offen stände. Auch dieser Betrag wurde durch die Bauherrin geglichen.
Mit Schreiben vom 23.02.2004 bat die Bauherrin den Architekten um die Übergabe des gesamten Unterlagenbestandes zur Baumaßnahme. In dem Schreiben ist u. a. ausgeführt:
"In Anbetracht der Tatsache, dass die Baumaßnahme Ganzjahresbad K wie durch Sie vermerkt als abgeschlossen gilt, ist nicht zu erkennen, weshalb die Unterlagen noch weiterhin in Ihrem Haus verbleiben sollen. Nach ordentlicher Archivierung in unserem Haus stehen Ihnen die Unterlagen auch weiterhin nach Absprache als Sichtungsmaterial zur Verfügung (…)".
Bis zum 16.11.2004 übergab die Beklagte insgesamt 64 Ordner an die Bauherrin. Unter Datum vom 17.12.2004 kündigte die Bauherrin eine Restzahlung auf die Schlussrechnung vom 21.11.2001 an, die nachfolgend auch erbracht wurde.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2010, dem Architekten zugestellt am 27.05.2010, erhob die Bauherrin Klage auf Schadensersatz wegen aufgetauchter Mängel. Der Architekt verteidigt sich mit der Einrede der Verjährung. Eine Abnahme sei spätestens mit der Entgegennahme des Unterlagenbestandes durch die Bauherrin erfolgt. Die Bauherrin verteidigt sich mit dem Argument, zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Unterlagenbestandes seien noch gar nicht sämtliche Leistungen der Leistungsphase 9 erbracht gewesen.
OLG und BGH gehen von einer konkludenten Abnahme spätestens zum 16.11.2004 durch die Entgegennahme der von der Bauherrin zur Archivierung angeforderten Bauunterlagen aus und damit von einem Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist vor Einreichung der Klage. Eine Abnahme könne auch durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handele der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lasse, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billige.
Der BGH stellt klar, dass entgegen der Argumentation der Bauherrin eine konkludente Abnahme hier angenommen werden könne, ohne abschließend geklärt zu haben, ob die Leistungen der Leistungsphase 9 im November 2004 tatsächlich vollständig erbracht worden waren. Zwar könne eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht seien (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 -24 U 19/10-). Habe der Architekt auch die Leistungsphase 9 übernommen, sei sein Werk in der Regel erst vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht seien. Die Vollendung des Werkes sei jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme. Es komme stets maßgeblich darauf an, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden könne, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel habe oder nicht vollständig fertiggestellt sei.
So liege es auch hier. Die Anforderung der Bauunterlagen zur Archivierung mit Schreiben vom 23.02.2004 lasse den Schluss zu, dass die Klägerin jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausging, die Unterlagen seien noch zur Durchsetzung von weiter zu verfolgenden Gewährleistungsansprüchen gegen Bauunternehmer erforderlich. War entsprechend nach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien die Architektenleistung bereits Ende Februar 2004 im Wesentlichen vollendet, sei die Annahme einer konkludenten Abnahme zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Unterlagen nicht zu beanstanden.
(nach BGH , Urt. v. 20.02.2014 - VII ZR 26/12)
Ein Planer war u. a. mit Architektenleistungen, Leistungsphasen 1 bis 9, für das Bauvorhaben "Ganzjahresbad K" beauftragt. Das Bad wurde im Dezember 2000 in Betrieb genommen. Unter dem 21.11.2001 erstellte der Planer eine Schlussrechnung, in welcher er sein Gesamthonorar für die Leistungsphasen 1 bis 9 ermittelte und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen eine Restforderung in Höhe von rund DM 65.000,00 geltend machte. Auf diese Rechnung erfolgte zunächst nur eine Teilzahlung der Bauherrin. Mit Schreiben vom 17.09.2002 machte der Architekt geltend, inzwischen 62,4 % der Leistungsphase 9 erbracht zu haben, so dass eine weitere Forderung in Höhe von rund € 17.760,00 offen stände. Auch dieser Betrag wurde durch die Bauherrin geglichen.
Mit Schreiben vom 23.02.2004 bat die Bauherrin den Architekten um die Übergabe des gesamten Unterlagenbestandes zur Baumaßnahme. In dem Schreiben ist u. a. ausgeführt:
"In Anbetracht der Tatsache, dass die Baumaßnahme Ganzjahresbad K wie durch Sie vermerkt als abgeschlossen gilt, ist nicht zu erkennen, weshalb die Unterlagen noch weiterhin in Ihrem Haus verbleiben sollen. Nach ordentlicher Archivierung in unserem Haus stehen Ihnen die Unterlagen auch weiterhin nach Absprache als Sichtungsmaterial zur Verfügung (…)".
Bis zum 16.11.2004 übergab die Beklagte insgesamt 64 Ordner an die Bauherrin. Unter Datum vom 17.12.2004 kündigte die Bauherrin eine Restzahlung auf die Schlussrechnung vom 21.11.2001 an, die nachfolgend auch erbracht wurde.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2010, dem Architekten zugestellt am 27.05.2010, erhob die Bauherrin Klage auf Schadensersatz wegen aufgetauchter Mängel. Der Architekt verteidigt sich mit der Einrede der Verjährung. Eine Abnahme sei spätestens mit der Entgegennahme des Unterlagenbestandes durch die Bauherrin erfolgt. Die Bauherrin verteidigt sich mit dem Argument, zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Unterlagenbestandes seien noch gar nicht sämtliche Leistungen der Leistungsphase 9 erbracht gewesen.
OLG und BGH gehen von einer konkludenten Abnahme spätestens zum 16.11.2004 durch die Entgegennahme der von der Bauherrin zur Archivierung angeforderten Bauunterlagen aus und damit von einem Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist vor Einreichung der Klage. Eine Abnahme könne auch durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handele der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lasse, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billige.
Der BGH stellt klar, dass entgegen der Argumentation der Bauherrin eine konkludente Abnahme hier angenommen werden könne, ohne abschließend geklärt zu haben, ob die Leistungen der Leistungsphase 9 im November 2004 tatsächlich vollständig erbracht worden waren. Zwar könne eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht seien (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 -24 U 19/10-). Habe der Architekt auch die Leistungsphase 9 übernommen, sei sein Werk in der Regel erst vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht seien. Die Vollendung des Werkes sei jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme. Es komme stets maßgeblich darauf an, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden könne, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel habe oder nicht vollständig fertiggestellt sei.
So liege es auch hier. Die Anforderung der Bauunterlagen zur Archivierung mit Schreiben vom 23.02.2004 lasse den Schluss zu, dass die Klägerin jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausging, die Unterlagen seien noch zur Durchsetzung von weiter zu verfolgenden Gewährleistungsansprüchen gegen Bauunternehmer erforderlich. War entsprechend nach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien die Architektenleistung bereits Ende Februar 2004 im Wesentlichen vollendet, sei die Annahme einer konkludenten Abnahme zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Unterlagen nicht zu beanstanden.
Hinweis
Nach Ansicht des OLG Jena, Urteil vom 19.07.2007 -1 U 669/05- ist die Leistungsphase 9 erst vollendet mit einer Objektbegehung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Unternehmen. Würde man solches als richtig erachten, ergäben sich hier nicht unerhebliche Bedenken gegenüber dem Urteil des BGH. Denn dann wäre eine wesentliche Leistung aus der Leistungsphase 9 hier noch nicht erbracht worden. Selbst einmal unterstellt, dass sich der Bauherr zum Zeitpunkt der Entgegenahme der Unterlagen über das Fehlen dieser wesentlichen Leistungen nicht bewusst war, wäre dann die Frage zu stellen, ob der Architekt ihn hier nicht über das Fehlen der wesentlichen Leistung hätte aufklären müssen.
Nach Ansicht des OLG Jena, Urteil vom 19.07.2007 -1 U 669/05- ist die Leistungsphase 9 erst vollendet mit einer Objektbegehung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Unternehmen. Würde man solches als richtig erachten, ergäben sich hier nicht unerhebliche Bedenken gegenüber dem Urteil des BGH. Denn dann wäre eine wesentliche Leistung aus der Leistungsphase 9 hier noch nicht erbracht worden. Selbst einmal unterstellt, dass sich der Bauherr zum Zeitpunkt der Entgegenahme der Unterlagen über das Fehlen dieser wesentlichen Leistungen nicht bewusst war, wäre dann die Frage zu stellen, ob der Architekt ihn hier nicht über das Fehlen der wesentlichen Leistung hätte aufklären müssen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck