https://www.baunetz.de/recht/Zahlung_auf_Teilschlussrechnung_rettet_nicht_unwirksame_Abnahmeklausel_3382825.html
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Zahlung auf Teilschlussrechnung rettet nicht unwirksame Abnahmeklausel
Der Anspruch auf Teilabnahme muss konkret vereinbart sein. Klauseln, die das nicht berücksichtigen, sind regelmäßig unwirksam. Auf einer solchen Regelung beruhende Teilschlussrechnung und erfolgte Teilzahlung führt regelmäßig nicht zu einer stillschweigenden (Teil-) Abnahme.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 19/12)
In dem von dem Architekten gestellten Vertrag findet sich die Klausel: "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung, bei Leistungen nach Teil VII der HOAI unter Einschluss auch der nach § 57 zu erbringenden Leistung der örtlichen Bauüberwachung". Der Ingenieur stellt auf der Grundlage nach erbrachter Leistungsphase 8 eine Teilschlussrechnung. Die Teilschlussrechnung wird von dem Auftraggeber beglichen. Später stellen sich Schadensersatzansprüche ein, die auf die beglichenen, erbrachten Leistungen bis einschließlich der Leistungsphase 8 zurückzuführen sind. Der Architekt wendet Verjährung mit dem Argument ein, dass nach der Vertragsklausel die Verjährung eingetreten sei und im Übrigen durch die Zahlung der Teilschlussrechnung der Bauherr die Klausel akzeptiert habe bzw. die Teilabnahme erklärt habe.
Dem folgt das Gericht nicht. Mit der Klausel wird keine Verpflichtung zu einer Teilabnahme begründet. Sie enthält lediglich eine Regelung zum Beginn der Verjährung, die allerdings insofern nicht weiterhilft. Maßgeblich ist daher, dass Abnahmereife erst nach letzter erbrachter vertraglich geschuldeter Leistung besteht. Das ist die Beendigung der Leistungen aus der Leistungsphase 9. Eine Teilabnahme setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme wegen der schwerwiegenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen muss. Die Bezahlung einer auch als Teilschlussrechnung bezeichneten Rechnung über die Leistungen bis einschließlich der Leistungsphase 8 kann auch deswegen grundsätzlich nicht als konkludente (stillschweigende) Teilabnahme gewertet werden.
(nach BGH , Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 19/12)
In dem von dem Architekten gestellten Vertrag findet sich die Klausel: "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung, bei Leistungen nach Teil VII der HOAI unter Einschluss auch der nach § 57 zu erbringenden Leistung der örtlichen Bauüberwachung". Der Ingenieur stellt auf der Grundlage nach erbrachter Leistungsphase 8 eine Teilschlussrechnung. Die Teilschlussrechnung wird von dem Auftraggeber beglichen. Später stellen sich Schadensersatzansprüche ein, die auf die beglichenen, erbrachten Leistungen bis einschließlich der Leistungsphase 8 zurückzuführen sind. Der Architekt wendet Verjährung mit dem Argument ein, dass nach der Vertragsklausel die Verjährung eingetreten sei und im Übrigen durch die Zahlung der Teilschlussrechnung der Bauherr die Klausel akzeptiert habe bzw. die Teilabnahme erklärt habe.
Dem folgt das Gericht nicht. Mit der Klausel wird keine Verpflichtung zu einer Teilabnahme begründet. Sie enthält lediglich eine Regelung zum Beginn der Verjährung, die allerdings insofern nicht weiterhilft. Maßgeblich ist daher, dass Abnahmereife erst nach letzter erbrachter vertraglich geschuldeter Leistung besteht. Das ist die Beendigung der Leistungen aus der Leistungsphase 9. Eine Teilabnahme setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme wegen der schwerwiegenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen muss. Die Bezahlung einer auch als Teilschlussrechnung bezeichneten Rechnung über die Leistungen bis einschließlich der Leistungsphase 8 kann auch deswegen grundsätzlich nicht als konkludente (stillschweigende) Teilabnahme gewertet werden.
Hinweis
Wesentlich ist daher, einen Anspruch auf Teilabnahme nach insbesondere der Leistungsphase 8 zu vereinbaren. Das kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen (Tipps & mehr/Vertrag/AGBs ). Das Gericht bestätigt insoweit im Übrigen auch die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Klausel und entscheidet jedenfalls grundsätzlich auch die Diskussion über die Wirkung der Zahlung einer Teilschlussrechnung, die grundsätzlich nicht als Teilabnahme gewertet werden darf (vgl. so auch OLG Jena, Urteil vom 19.07.2007, 1 U 669/05 ) (BGH, Urteil vom 11.05.2006, VII ZR 300/04 ).
Die HOAI 2013 formuliert nunmehr auch als Fälligkeitsvoraussetzung für jedenfalls die Schlussrechnung die erfolgte Abnahme. Die Vereinbarung des Anspruches auf Teilabnahmen in Architektenverträgen macht aus verschiedenen Gründen Sinn, erst recht bei länger dauernden Bauvorhaben, Stufenverträgen und der Übernahme der Leistungsphase 9.
Wesentlich ist daher, einen Anspruch auf Teilabnahme nach insbesondere der Leistungsphase 8 zu vereinbaren. Das kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen (Tipps & mehr/Vertrag/AGBs ). Das Gericht bestätigt insoweit im Übrigen auch die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Klausel und entscheidet jedenfalls grundsätzlich auch die Diskussion über die Wirkung der Zahlung einer Teilschlussrechnung, die grundsätzlich nicht als Teilabnahme gewertet werden darf (vgl. so auch OLG Jena, Urteil vom 19.07.2007, 1 U 669/05 ) (BGH, Urteil vom 11.05.2006, VII ZR 300/04 ).
Die HOAI 2013 formuliert nunmehr auch als Fälligkeitsvoraussetzung für jedenfalls die Schlussrechnung die erfolgte Abnahme. Die Vereinbarung des Anspruches auf Teilabnahmen in Architektenverträgen macht aus verschiedenen Gründen Sinn, erst recht bei länger dauernden Bauvorhaben, Stufenverträgen und der Übernahme der Leistungsphase 9.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck