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Wünsche des Bauherrn mißachtet: Planung mangelhaft

Wird die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit des Gebäudes nicht erreicht, ist die Planung des Architekten mangelhaft, selbst wenn sie technisch funktionstauglich ist und den Kostenrahmen einhält.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.01.1998 - VII ZR 259/96, BauR 1998, 354)
Der Architekt war mit Planungsleistungen für ein Büro- und Geschäftshaus beauftragt. Die Bauherrn forderten während der Planungsphase gegenüber dem Architekten, die vermietbare Nutzfläche gegenüber der Verkehrsfläche zu optimieren und die Geschoßhöhen im Rahmen des technisch Möglichen und bauordnungsrechtlich Zulässigen zu senken. Nach Differenzen wurde der Vertrag beendet. Der Architekt fordert Honorar für die von ihm erbrachten Leistungen.

Der OLG Dresden hatte dem Architekten sein Honorar zugesprochen. Der BGH hob das Urteil auf. Fehlerhaft sei das OLG davon ausgegangen, daß ein Mangel des Architektenwerks nicht auch dann vorliegen kann, wenn die Planung des Architekten technisch funktionstauglich ist und den Kostenrahmen einhält. Ein Mangel könne entgegen der Ansicht des OLG`s darin bestehen, daß gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung übermäßiger Aufwand getrieben oder die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit (beispielsweise: Verhältnis Nutz-/Verkehrsflächen) nicht erreicht werde. Welche Ziele bei einer komplexen Planung vorrangig zu berücksichtigen seien, habe nicht der Architekt zu entscheiden, er habe vielmehr die Ziele des Bauherrn zu verwirklichen. Das Gericht weist ausdrücklich daraufhin, daß Vorgaben auch dann für den Architekten verbindlich seien, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses vorgebracht würden.
Hinweis
Verleitet die viel Kreativität erfordernde Planung des Bauwerks manchmal dazu, Bauherrnwünsche neben den eigenen Vorstellung etwas "zurückhaltend" zu behandeln? Für den Architekten birgt dies jedenfalls erhebliche Risiken: Der für das Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nunmehr in zwei jüngeren Urteilen (diesem und: Haftung / .. / Verwirklichung von Bauherrnwünschen) jeweils entgegen der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte klargestellt, inwieweit er den Architekt für verpflichtet hält, Bauherrnwünschen zu ermittlen und zu berücksichtigen. Das Urteil bestätigt eine Tendenz des BGH`s, den Architekten immer enger an die Vorstellungen der Bauherrn zu binden.

Andererseits kann sich der Architekt aber auch nicht unbesehen an jeden Wunsch des Bauherrn halten. Bei unsachgerechten Wünschen hat der Architekt den Bauherrn über die Konsequenzen aufzuklären. Ist eine Aufklärung nicht erfolgt und der - unsachgerechte - Wunsch des Bauherrn ausgeführt worden, liegt (ebenfalls) ein Planungsfehler vor (vgl. Haftung / .. / unsachgerechte Wünsche des Bauherrn).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck