https://www.baunetz.de/recht/Wozu_kann_der_Anspruch_auf_Sicherheitsleistung_dem_Architekten_dienen__43842.html
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Wozu kann der Anspruch auf Sicherheitsleistung dem Architekten dienen?
Architekten haben zunehmend auch mit Honorarausfall zu kämpfen; vor diesem Hintergrund fragt es sich, ob und inwieweit ihnen Ansprüche auf Gestellung einer Sicherheit gegen den Bauherrn zur Honorardurchsetzung dienen können.
Hintergrund
Das Werkvertragsrecht sieht für den Unternehmer eines Bauwerkes die Möglichkeit vor, vom Besteller Sicherheitsleistung zu fordern. Unter im Einzelnen vorgegebenen Voraussetzungen kann der Bauunternehmer gemäß § 648 BGB die Eintragung einer Sicherheitshypothek auf dem Baugrundstück verlangen, gemäß § 648 a BGB Stellung einer Sicherheit meist in Form einer Bankbürgschaft. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass vorgenannte Vorschriften unter Umständen auch für den Architekten anwendbar sind. In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass von etwaigen Ansprüchen auf Sicherheitsleistungen durch Architekten sehr wenig Gebrauch gemacht wird.
Das Werkvertragsrecht sieht für den Unternehmer eines Bauwerkes die Möglichkeit vor, vom Besteller Sicherheitsleistung zu fordern. Unter im Einzelnen vorgegebenen Voraussetzungen kann der Bauunternehmer gemäß § 648 BGB die Eintragung einer Sicherheitshypothek auf dem Baugrundstück verlangen, gemäß § 648 a BGB Stellung einer Sicherheit meist in Form einer Bankbürgschaft. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass vorgenannte Vorschriften unter Umständen auch für den Architekten anwendbar sind. In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass von etwaigen Ansprüchen auf Sicherheitsleistungen durch Architekten sehr wenig Gebrauch gemacht wird.
Hinweis
I.
Fraglich ist anfangs, wie weit der Rahmen der Anwendbarkeit der Vorschriften zur Sicherheitsleistung für Architekten reicht.
Zunächst ist für die Anwendbarkeit der §§ 648, 648 a BGB auf Architekten einschränkend festzuhalten, dass nach der derzeitigen Rechtsprechung davon ausgegangen werden muss , dass ein Anspruch auf Sicherheit - sei es durch Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 oder sei es durch Übergabe einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB - nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Leistungen des Architekten bereits werterhöhend auf das Grundstück ausgewirkt haben, d.h. in der Regel erst mit Beginn und Fortschritt der Bauarbeiten (für § 648 a zunehmend umstritten; tatsächlich spricht weder Gesetzeswortlaut noch Sinn der Vorschrift dagegen, dem Architekten direkt nach Vertragsschluss das Recht auf Sicherheit nach § 648 a zu gewähren, so zwischenzeitlich auch OLG Düsseldorf).
Weiter ist für die Anwendbarkeit des § 648 a BGB zu sagen, dass insbesondere dem Architekten, der Leistungen lediglich für Bauvorhaben im Rahmen von Einfamilienhäusern übernimmt, kein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB zusteht (vgl. § 648 a VI).
Schließlich ist im Hinblick auf die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB zu beachten, dass diese nur in Betracht kommt, wenn Auftraggeber des Architekten und Eigentümer des bebauten Grundstücks identisch sind.
II.
Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 648 oder § 648 a BGB vor, muss selbstverständlich im Einzelfall erwogen werden, ob entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden sollen (sie müssen nicht). Die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche wird in jedem Fall eine erhebliche Belastung des Vertrags- und Vertrauensverhältnisses zwischen Bauherrn und Architekt darstellen. Gleichwohl kann es immer wieder Situationen geben, in denen die Ansprüche gemäß §§ 648 und 648 a BGB entweder jedenfalls als Druckmittel eingesetzt werden können oder sogar zum Schutze des Architekten durchgesetzt werden sollten. Insbesondere in Fällen, in denen der Bauherr offene Abschlagsrechnungen nicht ausgleicht, muss jeder Architekt sich überlegen, ob und inwieweit er weitere Vorleistungen erbringen kann, ohne hierfür auf absehbare (und unabsehbare) Zeit Zahlungen erwarten zu können.
Die oftmals von Architekten in entsprechenden Situationen vorgenommene Einstellung ihrer Arbeiten, stellt die schlechteste Reaktion auf verzögerte Zahlungen des Bauherrn dar. Denn eine Arbeitseinstellung ist dem Architekten nur unter sehr strengen Voraussetzungen, die in der Regel nicht eingehalten worden sind, erlaubt. Stellt der Architekt unberechtigt seine Leistungen ein, so begründet dies für den Bauherrn einen wichtigen Grund zur Kündigung, ggf. zu Schadensersatzforderungen und schließlich unter Umständen selbst zur Verweigerung von Honorarzahlungen für erbrachte Leistungen, wenn diese für den Bauherrn unbrauchbar sind (vgl. hierzu auch Honoraranspruch / .. /wichtiger Grund).
Besser für den Architekten ist es, in einer solchen Situation seine Ansprüche gemäß §§ 648 und 648 a BGB zu prüfen, diese gegenüber dem Bauherrn ggf. geltend zu machen und durchzusetzen. Zu betonen ist dabei, dass bereits die Androhung der Durchsetzung oft ein gutes Druckmittel darstellt, insbesondere die Androhung einer Eintragung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung. Hier sollte man allerdings versuchen, zunächst einen Grundbuchauszug zu erhalten, um festzustellen, ob und inwieweit das Grundstück bereits belastet ist.
Stellt es sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (z.B. Nicht-Zahlung von Abschlagsforderungen) als empfehlenswert dar, dass der Architekt seine Arbeiten einstellt, so bietet sich (wie gesagt, erstu.U. nach Baubeginn) die Geltendmachung des Anspruches gemäß § 648 a für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen an. Die Nichtleistung der Sicherheit durch den Bauherrn innerhalb der gesetzten Frist gibt dem Architekten ein sicheres Recht zur Arbeitseinstellung. Im Anschluss an eine fruchtlose Nachfristsetzung gilt der Vertrag als aufgehoben, der Architekt hat Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen, für weitere Aufwendungen und ggf. auf Ersatz von Vertrauensschaden. Leistet der Bauherr Sicherheit, hat der Architekt zwar kein Recht auf Arbeitseinstellung, hat aber auch nichts verloren (er muss allerdings die Aval-Zinsen bis zu einer Höhe von 2 % zahlen).
Mit dem FoSiG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 einige Änderungen eingeführt, die sich für Planer weitgehend als Verbesserungen darstellen (vgl. allg. zu den Änderungen des FoSiG unter Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des FoSiG), u.a.:
- die Sicherheit kann nunmehr eingeklagt werden,
- wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, so steht es dem Planer offen, die Arbeiten einzustellen und entweder abzuwarten, die Sicherheit einzuklagen oder den Vertrag zu kündigen,
- kündigt der Planer den Vertrag, so bestimmt sich sein Honorar nach § 649 BGB, d.h. er kann - im Gegensatz zu früher - auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (in dem neuen § 649 BGB ist zwar eine Pauschale von 95 % für ersparte Aufwendungen vorgesehen, es steht dem Planer aber offen, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen).
Ob im Einzelfall gemäß § 648 oder § 648 a BGB vorgegangen werden soll, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden; soweit eine Sicherheitsleistung nach § 648 BGB vorliegt, ist eine Sicherheitsleistung gemäß § 648 a ausgeschlossen (vgl. dessen Absatz 4).
Zu beachten ist, dass über §§ 648 und 648 a BGB lediglich "Sicherheiten" zu erlangen sind, d.h. eine Insolvenz des Bauherrn schadete dem Architekten im Rahmen und in Höhe einer empfangenen Sicherheit nicht. Die Sicherheitsleistung bedeutet aber nicht, dass der Architekt ohne Weiteres Zugriff auf die Sicherheit (z.B. das Grundstück oder die Bankbürgschaft) hätte; vielmehr besteht auch gegenüber der Inanspruchnahme der Sicherheit die Erforderlichkeit eines tatsächlich vorhandenen, wirksamen und durchsetzbaren Anspruches, der Architekt bleibt grundsätzlich ebenso wie gegenüber dem Bauherrn in der Darlegungs- und Beweislast.
Bitte beachten:
Mit dem FoSiG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 einige Änderungen eingeführt, die sich für Planer weitgehend als Verbesserungen darstellen (vgl. allg. zu den Änderungen des FoSiG unter Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des FoSiG ), u. a.:
- die Sicherheit kann nunmehr eingeklagt werden,
- wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, so steht es dem Planer offen, die Arbeiten einzustellen und entweder abzuwarten, die Sicherheit einzuklagen oder den Vertrag zu kündigen,
- kündigt der Planer den Vertrag, so bestimmt sich sein Honorar nach § 649 BGB, d. h. er kann
- im Gegensatz zu früher – auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (in dem neuen § 649 BGB ist zwar eine Pauschale von 95 % für ersparte Aufwendungen vorgesehen, es steht dem Planer aber offen, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen).
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I.
Fraglich ist anfangs, wie weit der Rahmen der Anwendbarkeit der Vorschriften zur Sicherheitsleistung für Architekten reicht.
Zunächst ist für die Anwendbarkeit der §§ 648, 648 a BGB auf Architekten einschränkend festzuhalten, dass nach der derzeitigen Rechtsprechung davon ausgegangen werden muss , dass ein Anspruch auf Sicherheit - sei es durch Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 oder sei es durch Übergabe einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB - nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Leistungen des Architekten bereits werterhöhend auf das Grundstück ausgewirkt haben, d.h. in der Regel erst mit Beginn und Fortschritt der Bauarbeiten (für § 648 a zunehmend umstritten; tatsächlich spricht weder Gesetzeswortlaut noch Sinn der Vorschrift dagegen, dem Architekten direkt nach Vertragsschluss das Recht auf Sicherheit nach § 648 a zu gewähren, so zwischenzeitlich auch OLG Düsseldorf).
Weiter ist für die Anwendbarkeit des § 648 a BGB zu sagen, dass insbesondere dem Architekten, der Leistungen lediglich für Bauvorhaben im Rahmen von Einfamilienhäusern übernimmt, kein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB zusteht (vgl. § 648 a VI).
Schließlich ist im Hinblick auf die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB zu beachten, dass diese nur in Betracht kommt, wenn Auftraggeber des Architekten und Eigentümer des bebauten Grundstücks identisch sind.
II.
Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 648 oder § 648 a BGB vor, muss selbstverständlich im Einzelfall erwogen werden, ob entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden sollen (sie müssen nicht). Die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche wird in jedem Fall eine erhebliche Belastung des Vertrags- und Vertrauensverhältnisses zwischen Bauherrn und Architekt darstellen. Gleichwohl kann es immer wieder Situationen geben, in denen die Ansprüche gemäß §§ 648 und 648 a BGB entweder jedenfalls als Druckmittel eingesetzt werden können oder sogar zum Schutze des Architekten durchgesetzt werden sollten. Insbesondere in Fällen, in denen der Bauherr offene Abschlagsrechnungen nicht ausgleicht, muss jeder Architekt sich überlegen, ob und inwieweit er weitere Vorleistungen erbringen kann, ohne hierfür auf absehbare (und unabsehbare) Zeit Zahlungen erwarten zu können.
Die oftmals von Architekten in entsprechenden Situationen vorgenommene Einstellung ihrer Arbeiten, stellt die schlechteste Reaktion auf verzögerte Zahlungen des Bauherrn dar. Denn eine Arbeitseinstellung ist dem Architekten nur unter sehr strengen Voraussetzungen, die in der Regel nicht eingehalten worden sind, erlaubt. Stellt der Architekt unberechtigt seine Leistungen ein, so begründet dies für den Bauherrn einen wichtigen Grund zur Kündigung, ggf. zu Schadensersatzforderungen und schließlich unter Umständen selbst zur Verweigerung von Honorarzahlungen für erbrachte Leistungen, wenn diese für den Bauherrn unbrauchbar sind (vgl. hierzu auch Honoraranspruch / .. /wichtiger Grund).
Besser für den Architekten ist es, in einer solchen Situation seine Ansprüche gemäß §§ 648 und 648 a BGB zu prüfen, diese gegenüber dem Bauherrn ggf. geltend zu machen und durchzusetzen. Zu betonen ist dabei, dass bereits die Androhung der Durchsetzung oft ein gutes Druckmittel darstellt, insbesondere die Androhung einer Eintragung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung. Hier sollte man allerdings versuchen, zunächst einen Grundbuchauszug zu erhalten, um festzustellen, ob und inwieweit das Grundstück bereits belastet ist.
Stellt es sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (z.B. Nicht-Zahlung von Abschlagsforderungen) als empfehlenswert dar, dass der Architekt seine Arbeiten einstellt, so bietet sich (wie gesagt, erstu.U. nach Baubeginn) die Geltendmachung des Anspruches gemäß § 648 a für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen an. Die Nichtleistung der Sicherheit durch den Bauherrn innerhalb der gesetzten Frist gibt dem Architekten ein sicheres Recht zur Arbeitseinstellung. Im Anschluss an eine fruchtlose Nachfristsetzung gilt der Vertrag als aufgehoben, der Architekt hat Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen, für weitere Aufwendungen und ggf. auf Ersatz von Vertrauensschaden. Leistet der Bauherr Sicherheit, hat der Architekt zwar kein Recht auf Arbeitseinstellung, hat aber auch nichts verloren (er muss allerdings die Aval-Zinsen bis zu einer Höhe von 2 % zahlen).
Mit dem FoSiG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 einige Änderungen eingeführt, die sich für Planer weitgehend als Verbesserungen darstellen (vgl. allg. zu den Änderungen des FoSiG unter Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des FoSiG), u.a.:
- die Sicherheit kann nunmehr eingeklagt werden,
- wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, so steht es dem Planer offen, die Arbeiten einzustellen und entweder abzuwarten, die Sicherheit einzuklagen oder den Vertrag zu kündigen,
- kündigt der Planer den Vertrag, so bestimmt sich sein Honorar nach § 649 BGB, d.h. er kann - im Gegensatz zu früher - auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (in dem neuen § 649 BGB ist zwar eine Pauschale von 95 % für ersparte Aufwendungen vorgesehen, es steht dem Planer aber offen, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen).
Ob im Einzelfall gemäß § 648 oder § 648 a BGB vorgegangen werden soll, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden; soweit eine Sicherheitsleistung nach § 648 BGB vorliegt, ist eine Sicherheitsleistung gemäß § 648 a ausgeschlossen (vgl. dessen Absatz 4).
Zu beachten ist, dass über §§ 648 und 648 a BGB lediglich "Sicherheiten" zu erlangen sind, d.h. eine Insolvenz des Bauherrn schadete dem Architekten im Rahmen und in Höhe einer empfangenen Sicherheit nicht. Die Sicherheitsleistung bedeutet aber nicht, dass der Architekt ohne Weiteres Zugriff auf die Sicherheit (z.B. das Grundstück oder die Bankbürgschaft) hätte; vielmehr besteht auch gegenüber der Inanspruchnahme der Sicherheit die Erforderlichkeit eines tatsächlich vorhandenen, wirksamen und durchsetzbaren Anspruches, der Architekt bleibt grundsätzlich ebenso wie gegenüber dem Bauherrn in der Darlegungs- und Beweislast.
Bitte beachten:
Mit dem FoSiG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 einige Änderungen eingeführt, die sich für Planer weitgehend als Verbesserungen darstellen (vgl. allg. zu den Änderungen des FoSiG unter Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des FoSiG ), u. a.:
- die Sicherheit kann nunmehr eingeklagt werden,
- wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, so steht es dem Planer offen, die Arbeiten einzustellen und entweder abzuwarten, die Sicherheit einzuklagen oder den Vertrag zu kündigen,
- kündigt der Planer den Vertrag, so bestimmt sich sein Honorar nach § 649 BGB, d. h. er kann
- im Gegensatz zu früher – auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (in dem neuen § 649 BGB ist zwar eine Pauschale von 95 % für ersparte Aufwendungen vorgesehen, es steht dem Planer aber offen, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen).
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