https://www.baunetz.de/recht/Wofuer_haftet_man_aus_fehlerhafter_Erstellung_eines_EnEV-Nachweises__4528369.html
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Wofür haftet man aus fehlerhafter Erstellung eines EnEV-Nachweises?
Die Erstellung eines Energieeinsparnachweises dient der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, nicht der Auswahl einer bestimmten Heizungsanlagenart.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 15.12.2014 - 18 U 38/14; BGH Beschluss vom 23.4.2015 Aktenzeichen VII ZR 1/15 Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt)
Ein Planer wird mit der Erstellung eines Energieeinsparnachweises beauftragt. Der Bauherr macht später Schadensersatzansprüche gegenüber dem Planer wegen Fehlerhaftigkeit des Nachweises geltend. Der Bauherr trägt hierzu vor, dass der fehlerhafte Nachweis dazu geführt habe, dass in seinem Anwesen eine unzureichende Wärmepumpen-Heizungsanlage eingebaut worden sei. Es sei nunmehr erforderlich, die Heizung umzurüsten, hierfür entstünden Kosten in Höhe von rund € 11.000,00.
Das Oberlandesgericht Frankfurt weist die Klage ab. Der Energieeinsparnachweis habe nicht den Zweck, den Besteller zur Wahl einer den Erfordernissen entsprechenden Heizungsanlage zu befähigen, ein diesbezüglicher Beratungsvertrag könne gegenüber dem Planer nicht angenommen werden. Der Gerichtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, der Energieeinsparnachweis diene alleine dem Nachweis der energetischen Qualität eines Gebäudes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens. Demgegenüber seien Auslegung und Dimensionierung der Heizungsanlage Gegenstand der gesondert anzustellenden Heizlastberechnung. Der Planer übernehme nicht die Verantwortung für etwaige Schäden, die außerhalb des Einsatzbereiches des Energieeinsparnachweises lägen.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 15.12.2014 - 18 U 38/14; BGH Beschluss vom 23.4.2015 Aktenzeichen VII ZR 1/15 Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt)
Ein Planer wird mit der Erstellung eines Energieeinsparnachweises beauftragt. Der Bauherr macht später Schadensersatzansprüche gegenüber dem Planer wegen Fehlerhaftigkeit des Nachweises geltend. Der Bauherr trägt hierzu vor, dass der fehlerhafte Nachweis dazu geführt habe, dass in seinem Anwesen eine unzureichende Wärmepumpen-Heizungsanlage eingebaut worden sei. Es sei nunmehr erforderlich, die Heizung umzurüsten, hierfür entstünden Kosten in Höhe von rund € 11.000,00.
Das Oberlandesgericht Frankfurt weist die Klage ab. Der Energieeinsparnachweis habe nicht den Zweck, den Besteller zur Wahl einer den Erfordernissen entsprechenden Heizungsanlage zu befähigen, ein diesbezüglicher Beratungsvertrag könne gegenüber dem Planer nicht angenommen werden. Der Gerichtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, der Energieeinsparnachweis diene alleine dem Nachweis der energetischen Qualität eines Gebäudes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens. Demgegenüber seien Auslegung und Dimensionierung der Heizungsanlage Gegenstand der gesondert anzustellenden Heizlastberechnung. Der Planer übernehme nicht die Verantwortung für etwaige Schäden, die außerhalb des Einsatzbereiches des Energieeinsparnachweises lägen.
Hinweis
Die Entscheidung ist sicherlich richtig. Hier hat offenbar wieder einmal der Fachplaner gefehlt. Das heißt aber nicht, dass aus einer fehlerhaften Berechnung im Rahmen der Erstellung des Energieeinsparnachweises kein Schaden entstehen könnte. Würden beispielsweise die Fehler in der Berechnung dazu führen, dass das Gebäude in unnötiger Weise „nachgerüstet“ würde, so wären die hier umsonst aufgewandten Kosten ein Schaden.
Die Entscheidung ist sicherlich richtig. Hier hat offenbar wieder einmal der Fachplaner gefehlt. Das heißt aber nicht, dass aus einer fehlerhaften Berechnung im Rahmen der Erstellung des Energieeinsparnachweises kein Schaden entstehen könnte. Würden beispielsweise die Fehler in der Berechnung dazu führen, dass das Gebäude in unnötiger Weise „nachgerüstet“ würde, so wären die hier umsonst aufgewandten Kosten ein Schaden.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck