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Wirksame Teilabnahme nach Leistungsphase 8 auch konkludent möglich!

Enthält ein Planervertrag eine Regelung, wonach der Besteller zur Teilabnahme nach Leistungsphasen 1 - 8 verpflichtet ist, kann eine Teilabnahme auch konkludent durch vorbehaltlose Zahlung der Teilschlussrechnung erfolgen.
 
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Jena , - Urteil vom 02.08.2019 – 4 U 217/19, BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 204/19 – NZB zurückgewiesen)
Ein Planer wird mit den Leistungsphasen 1 - 9 (ohne Stufen) beauftragt. In dem vom Planer vorgelegten und von den Parteien abgeschlossenen Vertrag ist eine allgemeine Geschäftsbedingung enthalten, wonach der Bauherr verpflichtet ist, die Leistungen des Planers nach Erbringung der Leistungsphasen 1 - 8 teilabzunehmen. Nach Erbringung der Leistungsphase 8 (mit Ausnahme der Grundleistung „Auflisten von Gewährleistungsfristen“), stellt der Planer eine Teilschlussrechnung. Diese wird vorbehaltslos vom Bauherrn bezahlt. Mehr als fünf Jahre später möchte der Bauherr den Architekten wegen einer Pflichtverletzung aus den Leistungsphasen 1 - 8 in Haftung nehmen. Der Architekt beruft sich auf Verjährung.
 
Das OLG Jena hält etwaige Forderungen des Bauherrn für tatsächlich verjährt. Zunächst sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verpflichtung des Bauherrn zur Teilabnahme nach den Leistungsphasen 1 - 8 auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planervertrages wirksam vereinbart werden könnte (OLG Naumburg, Urt. v. 01.03.2000, vgl. auch Besprechung von BGH , Urt. v. 11.05.2006). Sei also der Bauherr bereits nach Leistungsphasen 1 - 8 zu einer Teilabnahme verpflichtet, komme hier – wie auch bei einer Endabnahme – eine konkludente Abnahme in Betracht. Eine konkludente Abnahme könne – unstreitig – durch die Zahlung einer Schlussrechnung erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014). Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der konkludenten Abnahme noch eine Grundleistung, nämlich die Grundleistung "Auflisten der Gewährleistungsfristen" nicht erbracht worden sei, hindere eine Abnahme nicht. Zwar sei grundsätzlich richtig, dass eine konkludente Abnahme ausgeschlossen sei, wenn noch wesentliche Vertragsleistungen ausstünden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010); wenig gewichtige offene Restleistungen hinderten aber eine konkludente Abnahme nicht zwingend (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015).
Hinweis
Zwei weitere Hinweise:

Der Architekt war hier – wie gesagt – unter anderem mit Leistungsphasen 8 und 9 beauftragt. Im Rahmen einer solchen Beauftragung trifft den Architekten nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.07.2007) die sogenannte Sekundärhaftung: Dem Planer obliegt es, den Bauherrn über eigene Fehler aufzuklären; unterlässt er dies, kann er sich gegebenenfalls nicht auf die Verjährung eines gegen ihn gerichteten Anspruches berufen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005). Es fehlt im Urteil also eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob den Architekten hier möglicherweise die Sekundärhaftung traf (eine entsprechende Haftung kann entfallen, wenn der Bauherr anderweitig ausreichend beraten ist).
 
Weiter: Eine Teilabnahme ist nunmehr in § 650s BGB gesetzlich vorgeschrieben. Ob allerdings für einen Architekten eine Teilabnahme in dem von § 650s BGB vorgeschriebenen Zeitpunkt – Beendigung und Abnahme der Bauunternehmergewerke – sinnvoll ist, mag man vielleicht bezweifeln. Die zusätzliche Vereinbarung einer Teilabnahme nach Erbringung der vollständigen Leistungsphase 8 dürfte nach diesseitiger Ansicht unproblematisch sein, wenn § 650s BGB unberührt bleibt. Entscheidungen hierzu gibt es allerdings noch nicht.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck