https://www.baunetz.de/recht/Wirksame_Subsidiaritaetskausel_was_kann_der_Architekt_vom_Bauherrn_verlangen__43556.html
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Wirksame Subsidiaritätskausel: was kann der Architekt vom Bauherrn verlangen ?
Haben Architekt und Bauherr vereinbart, daß sich der Bauherr bei Schäden, für die neben dem Architekten auch ein Dritter einzustehen hat, zunächst außergerichtlich beim Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemühen muß, genügt der Bauherr seiner Pflicht, wenn er dem Architekten für entsprechende Bemühungen Gelegenheit gibt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.09.1994 - 12 U 117/93 -, BauR 1995, 269)
Eine Subunternehmerin erbringt mangelhafte Leistungen. Der vom Gerneralunternehmer mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt übersah die Mangelhaftigkeit. Der GU nimmt den Architekten in Anspruch. Dieser beruft sich auf Zif. 5.6 der AVB`s zum Einheitsarchitektenvertrag (Fassung 1985), welcher dem Verhältnis zwischen Architekt und GU zugrundelag:
"Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, für den auch ein Dritter einzustehen hat, kann er verlangen, daß der Bauherr außergerichtlich erst beim Dritten sich ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht."
Der GU entgegnet, er habe den Architekten frühzeitig und hinreichend über die beanstandeten Mängel informiert; eine Pflicht, sich um eine Nachbesserung durch die Subunternehmerin zu bemühen, bestände deshalb nicht mehr.
Das Gericht folgt der Argumentation des GU. Der Bauherr genüge seiner Pflicht aus der - wirksamen - Klausel, wenn er dem Archiketen Gelegenheit gebe, sich um die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Subunternehmerin zu bemühen. Hier habe der GU den Architekten unstreitig über die erhobenen Mängelrügen informiert. Eine weitere, über die erforderliche Unterrichtung hinausgehende Tätigkeit war vom GU nicht zu verlangen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.09.1994 - 12 U 117/93 -, BauR 1995, 269)
Eine Subunternehmerin erbringt mangelhafte Leistungen. Der vom Gerneralunternehmer mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt übersah die Mangelhaftigkeit. Der GU nimmt den Architekten in Anspruch. Dieser beruft sich auf Zif. 5.6 der AVB`s zum Einheitsarchitektenvertrag (Fassung 1985), welcher dem Verhältnis zwischen Architekt und GU zugrundelag:
"Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, für den auch ein Dritter einzustehen hat, kann er verlangen, daß der Bauherr außergerichtlich erst beim Dritten sich ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht."
Der GU entgegnet, er habe den Architekten frühzeitig und hinreichend über die beanstandeten Mängel informiert; eine Pflicht, sich um eine Nachbesserung durch die Subunternehmerin zu bemühen, bestände deshalb nicht mehr.
Das Gericht folgt der Argumentation des GU. Der Bauherr genüge seiner Pflicht aus der - wirksamen - Klausel, wenn er dem Archiketen Gelegenheit gebe, sich um die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Subunternehmerin zu bemühen. Hier habe der GU den Architekten unstreitig über die erhobenen Mängelrügen informiert. Eine weitere, über die erforderliche Unterrichtung hinausgehende Tätigkeit war vom GU nicht zu verlangen.
Hinweis
Das Urteil zeigt, daß die genannte Klausel (die sich auch in der letzten Fassung des EAV findet) dem Architekten nur begrenzt weiter hilft. Wenn Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten durchgesetzt werden sollen, so muß er sich hierum selber kümmern. Eine Klausel, die den Bauherrn verpflichtet, (ohne den Architekten) tätig zu werden, wäre möglicherweise unwirksam und im übrigen schwer praktikabel. Da obengenannte Klausel im Hinblick auf die Verjährungsverlängerung (vgl. unter HINWEIS bei Vertrag / .. / nachrangige Haftung) auch Nachteile für den Architekten enthält, stellt sich die Frage, ob die Klausel nicht besser ganz weggelassen werden sollte.
Das Urteil zeigt, daß die genannte Klausel (die sich auch in der letzten Fassung des EAV findet) dem Architekten nur begrenzt weiter hilft. Wenn Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten durchgesetzt werden sollen, so muß er sich hierum selber kümmern. Eine Klausel, die den Bauherrn verpflichtet, (ohne den Architekten) tätig zu werden, wäre möglicherweise unwirksam und im übrigen schwer praktikabel. Da obengenannte Klausel im Hinblick auf die Verjährungsverlängerung (vgl. unter HINWEIS bei Vertrag / .. / nachrangige Haftung) auch Nachteile für den Architekten enthält, stellt sich die Frage, ob die Klausel nicht besser ganz weggelassen werden sollte.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck