https://www.baunetz.de/recht/Wirksame_Mindestsatzunterschreitung_durch_Erlassvertrag_43766.html
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Wirksame Mindestsatzunterschreitung durch Erlassvertrag
In der abschließenden Berechnung des wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam vereinbarten Pauschalhonorars durch den Architekten und dessen Zahlung durch den sachkundigen Bauherrn kann ein stillschweigender Abschluss eines Erlassvertrages hinsichtlich der weitergehenden Vergütung auf der Grundlage einer Mindestsatzabrechnung liegen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Nach Vertragsbeendigung brauchen die Wirksamkeitsvoraussetzung für Honorarvereinbarungen nicht mehr eingehalten zu werden.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Nach Vertragsbeendigung brauchen die Wirksamkeitsvoraussetzung für Honorarvereinbarungen nicht mehr eingehalten zu werden.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 16.01.1998 - 12 U 74/97 -, NJW-RR 1998, 811)
Ein Ingenieur- und Planungsbüro war von einem Architekten mit Statikerleistungen im Rahmen von 2 Bauvorhaben beauftragt worden. Die Vertragsparteien hatten für beide Bauvorhaben mindestsatzunterschreitende Pauschalfestpreise vereinbart. Das Ingenieur- und Planungsbüro führte die Arbeiten aus und stellte dem Architekten bezüglich des einen Bauvorhabens den vereinbarten Pauschalfestpreis in Rechnung, bezüglich des anderen Bauvorhabens wurde – zunächst – eine Abschlagsrechnung über annähernd den Betrag des Pauschalfestpreises erteilt. Der auftraggebende Architekt glich beide Rechnungen vollständig aus. Später verlangte das Ingenieur- und Planungsbüro weiteres Honorar unter Bezugnahme auf die Mindestsätze der HOAI.
Das Gericht gab der Honorarklage des Ingenieur- und Planungsbüros nicht statt. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Pauschalfestpreisabreden zwischen den Parteien grundsätzlich sowohl wegen fehlender Schriftform als auch wegen Mindestsatzunterschreitung gem. § 4 HOAI unwirksam seien. Gleichwohl könne vorliegend das Ingenieur- und Planungsbüro nicht die HOAI-Mindestsätze abrechnen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sich das Ingenieur- und Architektenbüro nach der vom BGH entwickelten Rechtsprechung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben an den Festpreisabreden festhalten lassen müsse (Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil). Denn jedenfalls sei in der abschließenden Berechnung des unwirksam vereinbarten Pauschalhonorars durch das Ingenieur- und Planungsbüro einerseits und durch Zahlung des abgerechneten Pauschalhonorars durch den sachkundigen Bauherrn andererseits ein stillschweigender Abschluss eines Erlassvertrages hinsichtlich möglicher weitergehender Vergütungsansprüche unter Berufung auf HOAI-Mindestsätze zu sehen. Der Erlassvertrag selber sei auch nicht wegen Verstoßes gegen die HOAI-Vorschriften unwirksam. Nach gefestigter Rechtsprechung erfasse die sonst zwingende Vorschrift des § 4 HOAI Abreden, die nach Beendigung der Architektentätigkeit geschlossen würden, nicht mehr; nach Beendigung der Architektentätigkeit könnten mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarungen bzw. Erlassverträge selbst mündlich wirksam abgeschlossen werden (vgl. Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung). Für die Annahme eines Erlassvertrages spreche hier besonders, dass beide Seiten Fachleute auf dem Gebiet der HOAI seien, ihnen mithin die Unwirksamkeit der Pauschalpreisabreden bekannt gewesen sei. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass das Ingenieur- und Planungsbüro sich über rund 1 ½ Jahren selbst an die Pauschalfestpreisabrede gebunden hielt.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 16.01.1998 - 12 U 74/97 -, NJW-RR 1998, 811)
Ein Ingenieur- und Planungsbüro war von einem Architekten mit Statikerleistungen im Rahmen von 2 Bauvorhaben beauftragt worden. Die Vertragsparteien hatten für beide Bauvorhaben mindestsatzunterschreitende Pauschalfestpreise vereinbart. Das Ingenieur- und Planungsbüro führte die Arbeiten aus und stellte dem Architekten bezüglich des einen Bauvorhabens den vereinbarten Pauschalfestpreis in Rechnung, bezüglich des anderen Bauvorhabens wurde – zunächst – eine Abschlagsrechnung über annähernd den Betrag des Pauschalfestpreises erteilt. Der auftraggebende Architekt glich beide Rechnungen vollständig aus. Später verlangte das Ingenieur- und Planungsbüro weiteres Honorar unter Bezugnahme auf die Mindestsätze der HOAI.
Das Gericht gab der Honorarklage des Ingenieur- und Planungsbüros nicht statt. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Pauschalfestpreisabreden zwischen den Parteien grundsätzlich sowohl wegen fehlender Schriftform als auch wegen Mindestsatzunterschreitung gem. § 4 HOAI unwirksam seien. Gleichwohl könne vorliegend das Ingenieur- und Planungsbüro nicht die HOAI-Mindestsätze abrechnen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sich das Ingenieur- und Architektenbüro nach der vom BGH entwickelten Rechtsprechung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben an den Festpreisabreden festhalten lassen müsse (Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil). Denn jedenfalls sei in der abschließenden Berechnung des unwirksam vereinbarten Pauschalhonorars durch das Ingenieur- und Planungsbüro einerseits und durch Zahlung des abgerechneten Pauschalhonorars durch den sachkundigen Bauherrn andererseits ein stillschweigender Abschluss eines Erlassvertrages hinsichtlich möglicher weitergehender Vergütungsansprüche unter Berufung auf HOAI-Mindestsätze zu sehen. Der Erlassvertrag selber sei auch nicht wegen Verstoßes gegen die HOAI-Vorschriften unwirksam. Nach gefestigter Rechtsprechung erfasse die sonst zwingende Vorschrift des § 4 HOAI Abreden, die nach Beendigung der Architektentätigkeit geschlossen würden, nicht mehr; nach Beendigung der Architektentätigkeit könnten mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarungen bzw. Erlassverträge selbst mündlich wirksam abgeschlossen werden (vgl. Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung). Für die Annahme eines Erlassvertrages spreche hier besonders, dass beide Seiten Fachleute auf dem Gebiet der HOAI seien, ihnen mithin die Unwirksamkeit der Pauschalpreisabreden bekannt gewesen sei. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass das Ingenieur- und Planungsbüro sich über rund 1 ½ Jahren selbst an die Pauschalfestpreisabrede gebunden hielt.
Hinweis
Es gibt einige Fallgruppen, in denen sich ein Architekt, der ein Mindestsatzhonorar verlangt, an einer früheren, mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorarabrede festhalten lassen muss (vgl. hierzu (Tips und mehr / .. / Mindestsatzunterschreitung)). In oben besprochenem Fall wird eine dieser Varianten vom Gericht angewandt: Allein aus der Tatsache, dass der Architekt sein Honorar auf der Grundlage der mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorarabrede abrechnet und der Bauherr die Abrechnung ausgleicht, wird durch das Gericht ein – stillschweigender – Erlassvertrag konstruiert; der Architekt bietet demnach mit der Abrechnung den Erlass möglicher, auf Mindestsatzbasis berechneter weiterer Honoraransprüche an, der Bauherr nimmt dieses Erlassangebot mit der Zahlung des Pauschalhonorars an. Auch das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 18.03.1997 – 21 U 122/96 -, BauR 1997, 880 auf einen derartigen Erlassvertrag berufen. Meines Erachtens erscheint die Konstruktion eines Vertrages allein auf Grund Rechnungslegung und Zahlung gewagt; sowohl auf Seiten des Architekten als auch insbesondere auf Seiten des Bauherrn dürften Voraussetzung und Rechtsfolge einer unwirksamen mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorarabrede selten völlig bewusst sein; den Parteien insoweit einen Willen zum Abschluss eines Erlassvertrages allein auf Grund Abrechnung und Zahlung zu unterstellen, dürfte zu weit gehen (vgl. zu obigem Urteil auch Honoraranspruch / .. / Einigungsvoraussetzungen).
Es gibt einige Fallgruppen, in denen sich ein Architekt, der ein Mindestsatzhonorar verlangt, an einer früheren, mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorarabrede festhalten lassen muss (vgl. hierzu (Tips und mehr / .. / Mindestsatzunterschreitung)). In oben besprochenem Fall wird eine dieser Varianten vom Gericht angewandt: Allein aus der Tatsache, dass der Architekt sein Honorar auf der Grundlage der mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorarabrede abrechnet und der Bauherr die Abrechnung ausgleicht, wird durch das Gericht ein – stillschweigender – Erlassvertrag konstruiert; der Architekt bietet demnach mit der Abrechnung den Erlass möglicher, auf Mindestsatzbasis berechneter weiterer Honoraransprüche an, der Bauherr nimmt dieses Erlassangebot mit der Zahlung des Pauschalhonorars an. Auch das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 18.03.1997 – 21 U 122/96 -, BauR 1997, 880 auf einen derartigen Erlassvertrag berufen. Meines Erachtens erscheint die Konstruktion eines Vertrages allein auf Grund Rechnungslegung und Zahlung gewagt; sowohl auf Seiten des Architekten als auch insbesondere auf Seiten des Bauherrn dürften Voraussetzung und Rechtsfolge einer unwirksamen mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorarabrede selten völlig bewusst sein; den Parteien insoweit einen Willen zum Abschluss eines Erlassvertrages allein auf Grund Abrechnung und Zahlung zu unterstellen, dürfte zu weit gehen (vgl. zu obigem Urteil auch Honoraranspruch / .. / Einigungsvoraussetzungen).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck