https://www.baunetz.de/recht/Wie_wird_eine_Bauvoranfrage_verguetet__44406.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kunst und Kultur im Kraftwerk
Umbau und Erweiterung von Stenger2 Architekten und Partner in München
Flanieren vor Balladurs Pyramiden
Promenade von Leclercq Associés in La Grande-Motte
Wenn der Platz knapp ist
Zwölf Nachverdichtungsprojekte in der Schweiz
Mehr Seiten als der Würfel
Das neue BauNetz-Logo verbindet und navigiert durch den BauNetz-Kosmos
Aus der Feder Carlo Webers
Ausstellung in Stuttgart
Medienforschung in Detmold
Institutsgebäude von Behles & Jochimsen
Pragmatisch und robust
Wohnungsbau von hirner & riehl in München
Wie wird eine „Bauvoranfrage“ vergütet?
Lautet der Auftrag, eine Bauvoranfrage zu erstellen, so ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit hiermit auch die Leistungsphasen 1 und 2 zumindestens teilweise in Auftrag gegeben wurden oder ob eine Bauvoranfrage als besondere Leistung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 rechte Spalte ohne Grundleistungen beauftragt wurde.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 07.03.2001 - 17 U 34/00 –)
Ein Architekt wurde beauftragt, für ein Bauvorhaben eine Bauvoranfrage durchzuführen. Die Bauvoranfrage wurde positiv beschieden. Allerdings kam es nicht zu einer Durchführung des Bauvorhabens, weitere Architektenleistungen wurden nicht beauftragt. Der Architekt legte seiner Schlussrechnung unter Berücksichtigung der geschätzten anrechenbaren Kosten die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI zugrunde; er argumentiert, dass vorgenannte Leistungsphasen zur Bearbeitung der Bauvoranfrage erforderlich gewesen seien.
Nachdem das Landgericht der Klage des Architekten stattgegeben hatte, hebt das Oberlandesgericht Köln das zu sprechende Urteil wieder auf und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurück. Für die Beurteilung des vom Architekten eingeklagten Honorars sei zunächst festzustellen, welche Leistungen ihm in Auftrag gegeben wurden. Müsse der Architekt, um die Bauvoranfrage durchführen zu können, zunächst Vorplanungszeichnungen fertigen, so seien ihm zwangsläufig Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 zumindestens teilweise in Auftrag gegeben. Werde dagegen eine Bauvoranfrage ohne Grundleistungen nach § 15 HOAI beauftragt, so liege eine „isolierte besondere Leistung“ (vgl. hierzu unter Honoraranspruch / .. / isolierte Bauvoranfrage) vor, deren Honorierung sich nicht nach HOAI, sondern nach § 632 Abs. 2 BGB – übliche Vergütung – richte.
Dabei sei von einem Auftrag einer Bauvoranfrage ohne Grundleistungen grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 bereits in Auftrag gegeben worden seien oder wenn sich die Bauvoranfrage auf Gesichtspunkte beziehe, zu deren Behandlung durch die Behörde die Beibringung bzw. Vorlage von Planungsunterlagen nicht erforderlich sei.
(nach OLG Köln , Urt. v. 07.03.2001 - 17 U 34/00 –)
Ein Architekt wurde beauftragt, für ein Bauvorhaben eine Bauvoranfrage durchzuführen. Die Bauvoranfrage wurde positiv beschieden. Allerdings kam es nicht zu einer Durchführung des Bauvorhabens, weitere Architektenleistungen wurden nicht beauftragt. Der Architekt legte seiner Schlussrechnung unter Berücksichtigung der geschätzten anrechenbaren Kosten die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI zugrunde; er argumentiert, dass vorgenannte Leistungsphasen zur Bearbeitung der Bauvoranfrage erforderlich gewesen seien.
Nachdem das Landgericht der Klage des Architekten stattgegeben hatte, hebt das Oberlandesgericht Köln das zu sprechende Urteil wieder auf und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurück. Für die Beurteilung des vom Architekten eingeklagten Honorars sei zunächst festzustellen, welche Leistungen ihm in Auftrag gegeben wurden. Müsse der Architekt, um die Bauvoranfrage durchführen zu können, zunächst Vorplanungszeichnungen fertigen, so seien ihm zwangsläufig Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 zumindestens teilweise in Auftrag gegeben. Werde dagegen eine Bauvoranfrage ohne Grundleistungen nach § 15 HOAI beauftragt, so liege eine „isolierte besondere Leistung“ (vgl. hierzu unter Honoraranspruch / .. / isolierte Bauvoranfrage) vor, deren Honorierung sich nicht nach HOAI, sondern nach § 632 Abs. 2 BGB – übliche Vergütung – richte.
Dabei sei von einem Auftrag einer Bauvoranfrage ohne Grundleistungen grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 bereits in Auftrag gegeben worden seien oder wenn sich die Bauvoranfrage auf Gesichtspunkte beziehe, zu deren Behandlung durch die Behörde die Beibringung bzw. Vorlage von Planungsunterlagen nicht erforderlich sei.
Hinweis
Der Ansicht des OLG Köln ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings hat sich diese Ansicht wohl noch nicht überall durchgesetzt, so dass Architekten bei manchen Gerichten Schwierigkeiten bekommen könnten, wenn sie bei Beauftragung einer „Bauvoranfrage“ auch Leistungsphasen 1 und 2 – jedenfalls teilweise – abrechnen wollen.
Der Ansicht des OLG Köln ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings hat sich diese Ansicht wohl noch nicht überall durchgesetzt, so dass Architekten bei manchen Gerichten Schwierigkeiten bekommen könnten, wenn sie bei Beauftragung einer „Bauvoranfrage“ auch Leistungsphasen 1 und 2 – jedenfalls teilweise – abrechnen wollen.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck