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Wie wird die Honorarzone bestimmt?

Zur Bestimmung der Honorarzone ist zunächst zu prüfen, ob das konkrete Objekt in § 12 HOAI verzeichnet und ob es den in § 11 I HOAI entsprechend für die Honorarzonen bestimmten Merkmalen genügt. Ist das Objekt nicht in § 12 zu finden oder stimmen die Merkmale des Objekts nicht mit denen in § 11 I HOAI überein, so bedarf es einer Punktebewertung nach § 11 II und III HOAI.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Honorarzone.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 24.03.1982 - 17 U 164/81 -, BauR 1982, 600)
Ein Architekt war mit der Planung für eine Squashanlage mit 12 Plätzen, sanitären Nebenzonen, Sauna und evt. Schwimmbad, Bar, Clubraum, Restaurant, sowie den erforderlichen Nebenanlagen, Kraftfahrzeugabstellplätzen und einer Dachwohnung beauftragt, wobei für die Anlage noch eine Anbindung an eine Drei-Feld-Tennishalle vorgesehen werden sollte. Später berechnet der Architekt sein Honorar unter Einstufung des Objekts in Honorarzone 4. Der Bauherr meint, es läge lediglich Honorarzone 3 vor.

Das Gericht gibt dem Architekten recht. Zu der Einordnung des Objekts in die Honorarzone führt das Gericht aus: Zur Honorarzone 3 gehörten Sportanlagen, soweit sie nicht in Honorarzone 2 und 4 erwähnt würden. Zur Honorarzone 4 gehören nach § 12 HOAI Sportleistungszentren. Das vorliegende Objekt - wie oben beschrieben - sei als Sportleistungszentrum anzusehen. Das Gericht überprüfte daraufhin die in § 11 I Nr. 4 an Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen (Honorarzone 4) gestellten Voraussetzungen und fand diese Voraussetzungen erfüllt. Eine weitere Prüfung unter Berücksichtigung der Bewertungsmerkmale gem. § 11 II und III HOAI nahm das Gericht nicht mehr vor. Es verwies den Bauherrn, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erreichen wollte, darauf, dass die Einstufung eines Objekts in die zutreffenden Honorarzonen ein Sachverständigengutachten nicht erfordere. Vielmehr besitze das Gericht selbst die nötige Sachkunde, um diese einfache Frage der Einstufung des Bauwerks zu beurteilen.
Hinweis
Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 10.05.1990 - VII ZR 45/89 -, BauR 1990, 632 aus, dass - wenn die Honorarzone zwischen den Parteien streitig ist - zunächst der Architekt die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihm geforderte Einordnung seiner Planung in eine Honorarzone darlegen müsse. Gelingt (wie in oben besprochenen Urteil) die Einordnung gem. §§ 12, 11 I HOAI so ist strittig, ob die Beweislast dafür, dass die gem. §§ 12, 11 I HOAI ermittelte Honorarzone nicht vorliege, immer denjenigen treffe, der abweichendes behaupte (also bei angeblich höherer Honorarzone den Architekten und bei angeblich niedrigerer Honorarzone den Bauherrn; vgl. OLG Köln SFH Nr. 36 zu § 631 BGB).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck