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Wie weit muss der Architekt in die Zukunft schauen?

Kommt es in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung einer DIN-Norm, kann nach Ansicht des OLG München der objektüberwachende Architekt nicht auf Schadensersatz wegen durch  Nichtbeachtung dieser DIN ausgelöste Baumängel in Anspruch genommen werden.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 15.01.2015 - 9 U 3395/14 )
Der Bauherr macht Schadensersatzansprüche wegen Baumängel gegenüber seinem Architekten geltend. Die Leistungen sind seinerzeit nach der im Zeitpunkt der Leistungen geltenden DIN-Norm ausgeführt worden; allerdings hatte sich später die DIN-Norm geändert. Vor dem Hintergrund der geänderten DIN-Norm argumentiert der Bauherr nunmehr eine Schadensersatzpflicht des Architekten. Das OLG sieht solche Schadensersatzansprüche nicht. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten sezten Verschulden voraus, jedenfalls ein Verschulden liege hier aber im Hinblick auf die erst nach Abschluss des Bauvorhabens geänderte DIN nicht vor.


Hinweis
Das Urteil des OLG München dürfte jedenfalls für den zugrunde liegenden Einzelfall richtig sein. Ganz in dieser Pauschalität lässt sich die vom OLG München aufgestellte These allerdings nicht aufrechterhalten. Die Rechtsprechung hat schon immer klargestellt, dass ein Architekt sich bei Fortentwicklung des Standes der Technik nicht auf veraltete DIN-Normen berufen könne. Bestes Beispiel seit Jahren ist die völlig veraltete DIN 4109 für den Schallschutz. Sicherlich könnte sich kein Architekt darauf berufen, von einer Anpassung der DIN 4109 überrascht worden zu sein.

 

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck