https://www.baunetz.de/recht/Wie_weit_darf_sich_Planer_auf_Auskunft_des_Herstellers_verlassen__2397795.html
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Wie weit darf sich Planer auf Auskunft des Herstellers verlassen?
Ein Architekt trifft kein Verschulden, wenn er sich zur Lösung einer bestimmten Spezialaufgabe, betreffend derer ausreichende Kenntnisse von dem Planer nicht ohne weiteres erwartet werden können, an ein Unternehmen wendet, dessen Spezialkenntnisse den seinen überlegen sind; dies gilt jedenfalls, wenn kein triftiger Grund besteht, den Spezialkenntnissen und Erfahrungen dieses Unternehmens zu misstrauen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 22.02.2011 - 13 U 4056/10)
In der Ausschreibung für ein Bauvorhaben war hinsichtlich des Daches weder ein regensicheres noch ein wasserdichtes Unterdach vorgesehen. Als in der Folgezeit Bedenken aufkamen, ob dies ausreichend sei, fragte der Planer beim Hersteller der vorgesehen Dachziegel hinsichtlich des erforderlichen Unterbaus und der Regeldachneigung für diese Ziegel an. Der Hersteller teilte daraufhin mit, die regensichere Mindestdachneigung für die vorgesehenen Ziegel betrage entgegen den Dachdecker-Fachregeln 15°. Hierfür werde eine Garantie übernommen.
In der Folge gab es zwischen Planer und Dachdecker eine Besprechung über die weitere Vorgehensweise. Der Planer setzt sich daraufhin nochmals mit dem Hersteller in Verbindung und veranlasst diesen zu einer Besichtigung des Bauvorhabens und einer neuerlichen fachlichen Stellungnahme. Mit einem weiteren Schreiben gegenüber dem Bauherrn garantiert der Hersteller die Mindestdachneigung von 15° nochmals. Unter Bezugnahme auf die eigene langjährige Erfahrung und unter Verweis auf zwei konkret benannte Produkte führt der Hersteller aus, dass bei dem besichtigten Bauvorhaben eine verschweißte oder verklebte Unterdeckung in Verbindung mit einem Nageldichtstreifen ausreichend sei. Später stellt sich das Dach als undicht heraus, der Bauherr verklagt seinen Planer.
Das OLG München verneint ein Verschulden des Architekten und damit einen Anspruch des Bauherrn. Ein Architekt dürfe in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher sei, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genüge. Er würde schuldhaft handeln, wenn er darüber Zweifel hegen müsste und sich dennoch nicht vergewissere, ob der von ihm verfolgte Zweck auch zu erreichen sei. Dabei dürfe ein Architekt die Konstruktion eines Fachunternehmers übernehmen, dessen Spezialkenntnisse den seinen überlegen seien und die von ihm auch nicht ohne weiteres erwartet werden könne. Ihn treffe jedenfalls dann kein Verschulden, wenn er sich zur Lösung einer bestimmten Spezialaufgabe an ein Unternehmen wendet, dass sich hierauf besonders eingerichtet hat und wenn für ein kein triftiger Grund besteht, den Spezialkenntnissen und Erfahrungen dieses Unternehmens zu misstrauen.
Das OLG München meint, ein mit einer Vollarchitektur beauftragter Architekt sei kein Spezialist für die Frage des Dachaufbaus, insbesondere nicht für die Ausführung des Unterdachens beim streitgegenständlichen Objekt. Der Architekt habe sich im vorliegenden Fall fremder Hilfe bedienen dürfen. Entscheidend sei, dass der Planer nicht blind auf die erste Auskunft des Herstellers vertraut habe, sondern sich erneut mit dieser Firma in Verbindung gesetzt und den Hersteller zu einer Besichtigung des Bauvorhabens und zu einer neuerlichen fachlichen Stellungnahme veranlasst habe. Nachdem der Hersteller, der nochmals auf seine eigenen Spezialkenntnisse und Erfahrungen hinwies, hieraufhin erneut eine Garantieerklärung abgegeben habe, brauchte der Planer gegen die seitens des Herstellers vorgeschlagene Art der Ausführung keinen Zweifel mehr zu hegen. Nach Überzeugung des Gerichtes sei der Planer auch nicht verpflichtet gewesen, weiteren sachverständigen Rat einzuholen, oder dem Bauherrn eine solche Einholung anzuraten.
(nach OLG München , Urt. v. 22.02.2011 - 13 U 4056/10)
In der Ausschreibung für ein Bauvorhaben war hinsichtlich des Daches weder ein regensicheres noch ein wasserdichtes Unterdach vorgesehen. Als in der Folgezeit Bedenken aufkamen, ob dies ausreichend sei, fragte der Planer beim Hersteller der vorgesehen Dachziegel hinsichtlich des erforderlichen Unterbaus und der Regeldachneigung für diese Ziegel an. Der Hersteller teilte daraufhin mit, die regensichere Mindestdachneigung für die vorgesehenen Ziegel betrage entgegen den Dachdecker-Fachregeln 15°. Hierfür werde eine Garantie übernommen.
In der Folge gab es zwischen Planer und Dachdecker eine Besprechung über die weitere Vorgehensweise. Der Planer setzt sich daraufhin nochmals mit dem Hersteller in Verbindung und veranlasst diesen zu einer Besichtigung des Bauvorhabens und einer neuerlichen fachlichen Stellungnahme. Mit einem weiteren Schreiben gegenüber dem Bauherrn garantiert der Hersteller die Mindestdachneigung von 15° nochmals. Unter Bezugnahme auf die eigene langjährige Erfahrung und unter Verweis auf zwei konkret benannte Produkte führt der Hersteller aus, dass bei dem besichtigten Bauvorhaben eine verschweißte oder verklebte Unterdeckung in Verbindung mit einem Nageldichtstreifen ausreichend sei. Später stellt sich das Dach als undicht heraus, der Bauherr verklagt seinen Planer.
Das OLG München verneint ein Verschulden des Architekten und damit einen Anspruch des Bauherrn. Ein Architekt dürfe in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher sei, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genüge. Er würde schuldhaft handeln, wenn er darüber Zweifel hegen müsste und sich dennoch nicht vergewissere, ob der von ihm verfolgte Zweck auch zu erreichen sei. Dabei dürfe ein Architekt die Konstruktion eines Fachunternehmers übernehmen, dessen Spezialkenntnisse den seinen überlegen seien und die von ihm auch nicht ohne weiteres erwartet werden könne. Ihn treffe jedenfalls dann kein Verschulden, wenn er sich zur Lösung einer bestimmten Spezialaufgabe an ein Unternehmen wendet, dass sich hierauf besonders eingerichtet hat und wenn für ein kein triftiger Grund besteht, den Spezialkenntnissen und Erfahrungen dieses Unternehmens zu misstrauen.
Das OLG München meint, ein mit einer Vollarchitektur beauftragter Architekt sei kein Spezialist für die Frage des Dachaufbaus, insbesondere nicht für die Ausführung des Unterdachens beim streitgegenständlichen Objekt. Der Architekt habe sich im vorliegenden Fall fremder Hilfe bedienen dürfen. Entscheidend sei, dass der Planer nicht blind auf die erste Auskunft des Herstellers vertraut habe, sondern sich erneut mit dieser Firma in Verbindung gesetzt und den Hersteller zu einer Besichtigung des Bauvorhabens und zu einer neuerlichen fachlichen Stellungnahme veranlasst habe. Nachdem der Hersteller, der nochmals auf seine eigenen Spezialkenntnisse und Erfahrungen hinwies, hieraufhin erneut eine Garantieerklärung abgegeben habe, brauchte der Planer gegen die seitens des Herstellers vorgeschlagene Art der Ausführung keinen Zweifel mehr zu hegen. Nach Überzeugung des Gerichtes sei der Planer auch nicht verpflichtet gewesen, weiteren sachverständigen Rat einzuholen, oder dem Bauherrn eine solche Einholung anzuraten.
Hinweis
In dem Prozess waren verschiedene Privat- und Gerichtsgutachter gehört worden, die sich letztlich auch noch unterschiedlich über die Frage der hier fachgerechten Ausführung äußerten. Dies nahm das OLG München zum Anlass, seine Begründung der Klageabweisung auch mit dem Argument zu stützen, es sei unklar gewesen, wie sich gegebenenfalls ein bereits seinerzeit um Rat ersuchter Sachverständiger eingelassen hätte. Insgesamt lässt sich sagen, dass es sich einerseits bei dem vorliegend entschiedenen Fall um einen nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähigen Einzelfall handelt, sich aus dem Fall andererseits interessante Hinweise für Umfang und Grenzen von Pflichten des Planers im Hinblick auf seine Planung ablesen lassen.
In dem Prozess waren verschiedene Privat- und Gerichtsgutachter gehört worden, die sich letztlich auch noch unterschiedlich über die Frage der hier fachgerechten Ausführung äußerten. Dies nahm das OLG München zum Anlass, seine Begründung der Klageabweisung auch mit dem Argument zu stützen, es sei unklar gewesen, wie sich gegebenenfalls ein bereits seinerzeit um Rat ersuchter Sachverständiger eingelassen hätte. Insgesamt lässt sich sagen, dass es sich einerseits bei dem vorliegend entschiedenen Fall um einen nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähigen Einzelfall handelt, sich aus dem Fall andererseits interessante Hinweise für Umfang und Grenzen von Pflichten des Planers im Hinblick auf seine Planung ablesen lassen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck