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Wie vereinbare ich ein Erfolgshonorar?
Mit der Novellierung der HOAI 2009 ist die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, erneut in den Blickpunkt gerückt; bei der Formulierung sollten die grundsätzlichen Voraussetzungen entsprechend § 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI 2009 berücksichtigt werden.
Hintergrund
In § 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI 2009 heißt es:
" Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, dass bis zu 20% des vereinbarten Honorars betragen kann."
Die Formulierung lässt einige Fragen offen (vgl. im Einzelnen Synopse HOAI 2009). Gleichwohl erscheint es empfehlenswert, sich spätestens jetzt mit dem Thema Erfolgshonorar auseinander zu setzen.
In der alten HOAI 1996 war in § 5 Abs. 4a für besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Veränderung des Standards führten, bereits die Option eines Erfolgshonorars vorgesehen. In der Praxis spielte § 5 Abs. 4a HOAI 1996 keine Rolle. Allerdings war es nach gut vertretbarer Auffassung auch schon unter der HOAI 1996 möglich, Erfolgshonorare auch für Grundleistungen zu vereinbaren. Voraussetzung war allerdings, was Voraussetzung für sämtliche Honorarvereinbarungen betreffend Grundleistungen in dem alten § 4 Abs. 1 festgelegt wurde: Die entsprechende Honorarvereinbarung war nur wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung innerhalb der Höchst- und Mindestsätze getroffen wurde. Das heißt, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars war beispielsweise nicht möglich, wenn die Parteien unter Berücksichtigung der tatsächlich richtigen Honorarzone bereits den Höchstsatz vereinbart hatten.
Genau dies dürfte nunmehr durch die Einführung von § 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI 2009 anders geworden sein. Durch die ausdrückliche Regelung des Erfolgshonorars muss sich das vereinbarte Gesamthonorar – Grundhonorar + Erfolgshonorar – nicht mehr innerhalb des Mindest- und Höchstsatzes befinden, vielmehr kann auch oberhalb des Höchstsatzes ein Erfolgshonorars vereinbart werden. Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist auch nicht mehr eine schriftliche Vereinbarung "bei Auftragserteilung", es reicht wohl vielmehr eine schriftliche Vereinbarung während der Vertragslaufzeit aus.
In § 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI 2009 heißt es:
" Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, dass bis zu 20% des vereinbarten Honorars betragen kann."
Die Formulierung lässt einige Fragen offen (vgl. im Einzelnen Synopse HOAI 2009). Gleichwohl erscheint es empfehlenswert, sich spätestens jetzt mit dem Thema Erfolgshonorar auseinander zu setzen.
In der alten HOAI 1996 war in § 5 Abs. 4a für besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Veränderung des Standards führten, bereits die Option eines Erfolgshonorars vorgesehen. In der Praxis spielte § 5 Abs. 4a HOAI 1996 keine Rolle. Allerdings war es nach gut vertretbarer Auffassung auch schon unter der HOAI 1996 möglich, Erfolgshonorare auch für Grundleistungen zu vereinbaren. Voraussetzung war allerdings, was Voraussetzung für sämtliche Honorarvereinbarungen betreffend Grundleistungen in dem alten § 4 Abs. 1 festgelegt wurde: Die entsprechende Honorarvereinbarung war nur wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung innerhalb der Höchst- und Mindestsätze getroffen wurde. Das heißt, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars war beispielsweise nicht möglich, wenn die Parteien unter Berücksichtigung der tatsächlich richtigen Honorarzone bereits den Höchstsatz vereinbart hatten.
Genau dies dürfte nunmehr durch die Einführung von § 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI 2009 anders geworden sein. Durch die ausdrückliche Regelung des Erfolgshonorars muss sich das vereinbarte Gesamthonorar – Grundhonorar + Erfolgshonorar – nicht mehr innerhalb des Mindest- und Höchstsatzes befinden, vielmehr kann auch oberhalb des Höchstsatzes ein Erfolgshonorars vereinbart werden. Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist auch nicht mehr eine schriftliche Vereinbarung "bei Auftragserteilung", es reicht wohl vielmehr eine schriftliche Vereinbarung während der Vertragslaufzeit aus.
Hinweis
Für die Formulierung sind folgende notwendige Bestandteile der Vereinbarung zu berücksichtigen:
-Es bedarf eines vertraglich festgelegten Standards (Bauprogramms).
-Es bedarf einer einvernehmlichen Festlegung der für diesen Standard anzusetzenden Kosten; diese Festlegung kann wohl auch nach Vertragsschluss erfolgen, sie kann wohl auch dadurch erfolgen, dass die Parteien eine bestimmte – ggf. noch vorzunehmende – Kostenermittlung als verbindlichen Maßstab erklären.
-Es bedarf einer Festlegung der Kostengruppen, die für die Ermittlung der Kostenunterschreitung maßgeblich sein sollen.
-Es bedarf einer Regelung, wann eine Kostensenkung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI 2009 "wesentlich" ist.
-Es bedarf der Festlegung, mit welchem Anteil der Planer einer Kostensenkung partizipieren soll.
-Es bedarf der Festlegung bis zu wie viel Prozent des vereinbarten Honorars der Planer partizipieren soll, gesetzliche Höchstgrenze sind 20 Prozent.
Eine (ausführliche) Formulierung könnte lauten:
"Die Parteien vereinbaren ein Erfolgshonorar für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen oder umweltverträglichen Lösungsmöglichkeiten zu einer Kostensenkung von mindestens 3% ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen.
Als Bezugsgrundlage für die Kostensenkung vereinbaren die Parteien die Kostenberechnung vom … für die Planung des Architekten vom … . Als Grundlage der Ermittlung dienen die Kostengruppen 300 und 400 (zzgl. KG … ohne KG …) gemäß DIN 276 2008 netto. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kostenberechnung auf Angemessenheit überprüfen zu lassen; als unangemessen gilt die Kostenberechnung, wenn sie von einem realistischen Wert mehr als 5 % nach oben abweicht. Können die Parteien sich nicht über die Frage einigen, welcher Wert für die Planung des Architekten vom …. (s. o.) als realistisch und angemessen anzusehen ist, so entscheidet ein von der Architektenkammer zu benennender Honorarsachverständige für beide Parteien verbindlich; das Honorar des Sachverständigen ist von beiden Parteien zu Hälfte vorzuschießen, endgültig wird es verteilt nach Maßgabe des Obsiegens/Unterliegens, wozu der Sachverständige ebenfalls eine Entscheidung fällt.
Als eingesparte Kosten gilt derjenige Betrag, um welche die Summe der vorgenannten Kostengruppen netto der Kostenfeststellung die Bezugsgrundlage netto unterschreitet. Im Rahmen der Kostenfeststellung sind sämtliche Skonti, Boni oder sonstige bauunternehmerseits gewährte Vergünstigungen zu berücksichtigen.
Ist die Schwelle der Wesentlichkeit (s. o.) überschritten, so partizipiert der Architekt an der vollen Kostenunterschreitung mit 20%, höchstens jedoch bis zu 20% seines aus dem Bauvorhaben resultierenden Gesamthonorars.
Kommt es nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zu einer Änderung der Planung des Architekten vom … (s. o.), ohne dass der Architekt diese Änderung zu vertreten hätte, so ist die Kostenfeststellung um die Kosten der Änderung zu bereinigen.
Die Umsatzsteuer wird auf das Erfolgshonorar aufgerechnet. Das Erfolgshonorar wird mit Rechnungsstellung fällig. "
Für die Formulierung sind folgende notwendige Bestandteile der Vereinbarung zu berücksichtigen:
-Es bedarf eines vertraglich festgelegten Standards (Bauprogramms).
-Es bedarf einer einvernehmlichen Festlegung der für diesen Standard anzusetzenden Kosten; diese Festlegung kann wohl auch nach Vertragsschluss erfolgen, sie kann wohl auch dadurch erfolgen, dass die Parteien eine bestimmte – ggf. noch vorzunehmende – Kostenermittlung als verbindlichen Maßstab erklären.
-Es bedarf einer Festlegung der Kostengruppen, die für die Ermittlung der Kostenunterschreitung maßgeblich sein sollen.
-Es bedarf einer Regelung, wann eine Kostensenkung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 HOAI 2009 "wesentlich" ist.
-Es bedarf der Festlegung, mit welchem Anteil der Planer einer Kostensenkung partizipieren soll.
-Es bedarf der Festlegung bis zu wie viel Prozent des vereinbarten Honorars der Planer partizipieren soll, gesetzliche Höchstgrenze sind 20 Prozent.
Eine (ausführliche) Formulierung könnte lauten:
"Die Parteien vereinbaren ein Erfolgshonorar für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen oder umweltverträglichen Lösungsmöglichkeiten zu einer Kostensenkung von mindestens 3% ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen.
Als Bezugsgrundlage für die Kostensenkung vereinbaren die Parteien die Kostenberechnung vom … für die Planung des Architekten vom … . Als Grundlage der Ermittlung dienen die Kostengruppen 300 und 400 (zzgl. KG … ohne KG …) gemäß DIN 276 2008 netto. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kostenberechnung auf Angemessenheit überprüfen zu lassen; als unangemessen gilt die Kostenberechnung, wenn sie von einem realistischen Wert mehr als 5 % nach oben abweicht. Können die Parteien sich nicht über die Frage einigen, welcher Wert für die Planung des Architekten vom …. (s. o.) als realistisch und angemessen anzusehen ist, so entscheidet ein von der Architektenkammer zu benennender Honorarsachverständige für beide Parteien verbindlich; das Honorar des Sachverständigen ist von beiden Parteien zu Hälfte vorzuschießen, endgültig wird es verteilt nach Maßgabe des Obsiegens/Unterliegens, wozu der Sachverständige ebenfalls eine Entscheidung fällt.
Als eingesparte Kosten gilt derjenige Betrag, um welche die Summe der vorgenannten Kostengruppen netto der Kostenfeststellung die Bezugsgrundlage netto unterschreitet. Im Rahmen der Kostenfeststellung sind sämtliche Skonti, Boni oder sonstige bauunternehmerseits gewährte Vergünstigungen zu berücksichtigen.
Ist die Schwelle der Wesentlichkeit (s. o.) überschritten, so partizipiert der Architekt an der vollen Kostenunterschreitung mit 20%, höchstens jedoch bis zu 20% seines aus dem Bauvorhaben resultierenden Gesamthonorars.
Kommt es nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zu einer Änderung der Planung des Architekten vom … (s. o.), ohne dass der Architekt diese Änderung zu vertreten hätte, so ist die Kostenfeststellung um die Kosten der Änderung zu bereinigen.
Die Umsatzsteuer wird auf das Erfolgshonorar aufgerechnet. Das Erfolgshonorar wird mit Rechnungsstellung fällig. "
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck