https://www.baunetz.de/recht/Wie_unterscheidet_man_Gebaeude_von_Ingenieurbauwerken__44768.html
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Wie unterscheidet man Gebäude von Ingenieurbauwerken?
Nach Ansicht des OLG Bamberg orientiert sich eine Unterscheidung zwischen Gebäuden und Ingenieurbauwerken im Sinne der HOAI an der Gebäudedefinition gemäß Muster-Landesbauordnung; danach muss ein Gebäude selbstständig benutzbar sein, von Menschen aufrecht betreten werden können, überdacht sein und dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Dabei sind Leistungen für verschiedene Leistungsbilder getrennt abzurechnen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Dabei sind Leistungen für verschiedene Leistungsbilder getrennt abzurechnen.
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 12.08.2002 - 1 U 73/02 – )
Ein Planer macht Architektenhonorar gegenüber dem Bauherrn geltend. Die von ihm für eine Trinkwasseraufbereitungsanlage erbrachten Leistungen ordnet er als Leistungen für ein Gebäude ein und errechnet entsprechend sein Honorar gemäß § 10 ff., § 15 HOAI. Der Bauherr meint, es liege ein Ingenieurbauwerk vor. Das OLG Bamberg gibt dem Architekten recht. Für die Unterscheidung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken im Sinne der HOAI sei aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung die Definition für Gebäude im Sinne der Bauordnungen zugrunde zulegen. Danach müsse ein Gebäude selbstständig benutzbar sein, von Menschen aufrecht betreten werden können, überdacht sein und dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Entgegen der in der Literatur geäußerten Ansicht sei es nicht erforderlich, dass das Objekt für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sei.
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 12.08.2002 - 1 U 73/02 – )
Ein Planer macht Architektenhonorar gegenüber dem Bauherrn geltend. Die von ihm für eine Trinkwasseraufbereitungsanlage erbrachten Leistungen ordnet er als Leistungen für ein Gebäude ein und errechnet entsprechend sein Honorar gemäß § 10 ff., § 15 HOAI. Der Bauherr meint, es liege ein Ingenieurbauwerk vor. Das OLG Bamberg gibt dem Architekten recht. Für die Unterscheidung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken im Sinne der HOAI sei aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung die Definition für Gebäude im Sinne der Bauordnungen zugrunde zulegen. Danach müsse ein Gebäude selbstständig benutzbar sein, von Menschen aufrecht betreten werden können, überdacht sein und dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Entgegen der in der Literatur geäußerten Ansicht sei es nicht erforderlich, dass das Objekt für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sei.
Hinweis
Das Gericht wies die Anforderungen des Bauherrn, über die Frage der Unterscheidungen eines Sachverständigengutachten einzuholen zurück. Es handele sich hierbei um eine Rechtsfrage.
Das Gericht wies die Anforderungen des Bauherrn, über die Frage der Unterscheidungen eines Sachverständigengutachten einzuholen zurück. Es handele sich hierbei um eine Rechtsfrage.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Leistungsbilder HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Leistungsbilder HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck