https://www.baunetz.de/recht/Wie_sind_aenderungen_des_Bauprogrammes_in_der_Kostenberechnung_zu_beruecksichtigen__4895068.html
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Wie sind Änderungen des Bauprogrammes in der Kostenberechnung zu berücksichtigen?
Nach Ansicht des OLG Koblenz müssen die durch Änderungen des Bauvorhabens erhöhten Kosten gesondert abgerechnet oder jedenfalls so deutlich erläutert werden, dass dies für den Auftraggeber nachvollziehbar und den einzelnen nachträglichen Aufträgen zuordenbar ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 03.08.2016 - 10 U 344/13)
Ein Architekt macht gegenüber dem Bauherrn ein Honorar aufgrund einer Mindestsatzermittlung klageweise geltend. Für die anrechenbaren Kosten will der Planer hier auch Bauprogrammänderungen berücksichtigen, die nach seiner Ansicht zu höheren anrechenbaren Kosten geführt haben. Der Bauherr rügt, er könne nicht erkennen, welche erhöhten Kosten aufgrund welcher angeblichen Bauprogrammänderungen angefallen sein.
Das OLG Koblenz gibt dem Bauherrn Recht und weist die Klage ab. Die durch Änderungen des Bauvorhabens erhöhten Kosten müssten gesondert abgerechnet oder jedenfalls so deutlich erläutert werden, dass dies für den Auftraggeber nachvollziehbar und den einzelnen nachträglichen Aufträgen zuordenbar sei. Bei Kostensteigerungen zum Beispiel im Bereich Sanitär von 46.000,00 € auf 90.000,00 € oder im Bereich Lüftung von 45.000,00 € auf 100.000,00 € sei nur aufgrund näherer Angaben dazu, ob diese auf eine Erweiterung der Gebäude (gegebenenfalls um wie viel) oder auf geänderte technische Anforderungen beruhten, nachzuvollziehen, ob der Architekt durch die entsprechende Berücksichtigung der erhöhten Kosten entgegen der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI Preissteigerungen bei den von ihm kalkuliertem Kosten berücksichtigt und so sein Architektenhonorar unzulässig erhöht habe.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 03.08.2016 - 10 U 344/13)
Ein Architekt macht gegenüber dem Bauherrn ein Honorar aufgrund einer Mindestsatzermittlung klageweise geltend. Für die anrechenbaren Kosten will der Planer hier auch Bauprogrammänderungen berücksichtigen, die nach seiner Ansicht zu höheren anrechenbaren Kosten geführt haben. Der Bauherr rügt, er könne nicht erkennen, welche erhöhten Kosten aufgrund welcher angeblichen Bauprogrammänderungen angefallen sein.
Das OLG Koblenz gibt dem Bauherrn Recht und weist die Klage ab. Die durch Änderungen des Bauvorhabens erhöhten Kosten müssten gesondert abgerechnet oder jedenfalls so deutlich erläutert werden, dass dies für den Auftraggeber nachvollziehbar und den einzelnen nachträglichen Aufträgen zuordenbar sei. Bei Kostensteigerungen zum Beispiel im Bereich Sanitär von 46.000,00 € auf 90.000,00 € oder im Bereich Lüftung von 45.000,00 € auf 100.000,00 € sei nur aufgrund näherer Angaben dazu, ob diese auf eine Erweiterung der Gebäude (gegebenenfalls um wie viel) oder auf geänderte technische Anforderungen beruhten, nachzuvollziehen, ob der Architekt durch die entsprechende Berücksichtigung der erhöhten Kosten entgegen der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI Preissteigerungen bei den von ihm kalkuliertem Kosten berücksichtigt und so sein Architektenhonorar unzulässig erhöht habe.
Hinweis
Richtig ist, dass seit der Novelle 2009 die HOAI verbindlich als Honorarermittlungsgrundlage für sämtliche Leistungsphasen die Kostenberechnung bestimmt hat. Nach Aussage des HOAI-Verordnungsgebers sollte diese Vorgabe vor allem auch dazu dienen, das Architektenhonorar weitergehend von der Entwicklung der Baukosten abzukoppeln. Vor diesem Hintergrund (dessen Sinnhaftigkeit allerdings infrage gestellt werden kann) ist die Entscheidung des OLG Koblenz wohl im Ergebnis nachvollziehbar.
Wie sich allerdings der HOAI-Verordnungsgeber im Rahmen der Novellen 2009 und 2013 eine etwaig auf der Grundlage von Bauprogrammänderungen vorzunehmende Fortschreibung der Kostenberechnung (vgl. § 7 Abs. 5 HOAI 2009 und § 10 HOAI 2013) vorgestellt hat, ist offen. Dass aus einer Kostenberechnung ersichtlich sein müsse, welche Kosten durch Änderungen des Bauvorhabens herauf oder heruntergegangen sind, dürfte unrichtig sein. Solche Informationen erhält der Bauherr vom Architekten nicht im Rahmen der Kostenberechnung, sondern bestenfalls im Rahmen der Grundleistung „Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung“, gegebenenfalls durch die heute eher übliche Kostenfortschreibung mit entsprechenden Programmen.
Richtig wiederum ist, dass auch solche Bauprogrammänderungen, die erst nach Abschluss der Entwurfsplanung, möglicherweise sogar erst im Rahmen der Bauwerkserrichtung, erfolgen, bei ihrer Berücksichtigung in die Kostenberechnung durch Fortschreibung (nach oben oder nach unten) wohl nur so angesetzt werden dürfen, wie sie angesetzt worden wären, wäre die Bauprogrammänderung bereits zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung bekannt gewesen. D.h. nur in dem Umfang, in dem die Bauprogrammänderung überhaupt in der Entwurfsplanung berücksichtigungsfähig ist und entsprechend auch nur mit den zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung gültigen Kostenkennwerten. Anderenfalls käme es zu einer vom Verordnungsgeber eben unerwünschten Ankopplung des Architektenhonorars an steigende Baukostenentwicklung. Die weitere Rechtsprechung hierzu wird abzuwarten bleiben.
Richtig ist, dass seit der Novelle 2009 die HOAI verbindlich als Honorarermittlungsgrundlage für sämtliche Leistungsphasen die Kostenberechnung bestimmt hat. Nach Aussage des HOAI-Verordnungsgebers sollte diese Vorgabe vor allem auch dazu dienen, das Architektenhonorar weitergehend von der Entwicklung der Baukosten abzukoppeln. Vor diesem Hintergrund (dessen Sinnhaftigkeit allerdings infrage gestellt werden kann) ist die Entscheidung des OLG Koblenz wohl im Ergebnis nachvollziehbar.
Wie sich allerdings der HOAI-Verordnungsgeber im Rahmen der Novellen 2009 und 2013 eine etwaig auf der Grundlage von Bauprogrammänderungen vorzunehmende Fortschreibung der Kostenberechnung (vgl. § 7 Abs. 5 HOAI 2009 und § 10 HOAI 2013) vorgestellt hat, ist offen. Dass aus einer Kostenberechnung ersichtlich sein müsse, welche Kosten durch Änderungen des Bauvorhabens herauf oder heruntergegangen sind, dürfte unrichtig sein. Solche Informationen erhält der Bauherr vom Architekten nicht im Rahmen der Kostenberechnung, sondern bestenfalls im Rahmen der Grundleistung „Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung“, gegebenenfalls durch die heute eher übliche Kostenfortschreibung mit entsprechenden Programmen.
Richtig wiederum ist, dass auch solche Bauprogrammänderungen, die erst nach Abschluss der Entwurfsplanung, möglicherweise sogar erst im Rahmen der Bauwerkserrichtung, erfolgen, bei ihrer Berücksichtigung in die Kostenberechnung durch Fortschreibung (nach oben oder nach unten) wohl nur so angesetzt werden dürfen, wie sie angesetzt worden wären, wäre die Bauprogrammänderung bereits zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung bekannt gewesen. D.h. nur in dem Umfang, in dem die Bauprogrammänderung überhaupt in der Entwurfsplanung berücksichtigungsfähig ist und entsprechend auch nur mit den zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung gültigen Kostenkennwerten. Anderenfalls käme es zu einer vom Verordnungsgeber eben unerwünschten Ankopplung des Architektenhonorars an steigende Baukostenentwicklung. Die weitere Rechtsprechung hierzu wird abzuwarten bleiben.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck