https://www.baunetz.de/recht/Wie_muss_der_Bauherr_Auskunft_ueber_anrechenbare_Kosten_erteilen__3030295.html
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Wie muss der Bauherr Auskunft über anrechenbare Kosten erteilen?
Nach Ansicht des OLG München steht es im Ermessen des Bauherrn, wie er seine Auskunftspflicht zu den anrechenbaren Kosten gegenüber dem Architekten nachkommen will.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 07.08.2012 - 9 U 2829/11)
Ein Architekt, dem aus Gründen der Beauftragung nicht vollständige Unterlagen zu den anrechenbaren Kosten zur Verfügung stehen, klagt gegenüber dem Bauherrn auf Auskunft. Er beansprucht hierbei (soweit aus dem Urteil ersichtlich) Einsicht in die Baukostenzusammenstellungen des Bauherrn.
Das OLG München gesteht dem Architekten – mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. z. b. KG Berlin, Urteil vom 21.12.2006) – ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber dem Bauherrn; er kann auch nicht auf die ihm auch zugestehende Möglichkeit, die anrechenbaren Kosten zu schätzen (vgl. BGH,Urteil vom 27.10.1994), verwiesen werden. Streitig ist allerdings die Art und Weise, in welcher der Bauherr seine Auskunftspflicht nachkommen muss. Das OLG München lässt ihm großen Spielraum. Es liege im Ermessen des Bauherrn, wie er seine Auskunftspflicht nachkommen wolle. Dies könne beispielsweise durch Überlassung einer von ihm gefertigten aussagekräftigen Übersicht geschehen oder durch Gewährung von Einsicht in vorhandene Rechnungen der Baufirmen. Der Bauherr könne auch dem Architekten Einsicht über einen ausreichenden Zeitraum in seinem Archivraum gewähren.
(nach OLG München , Urt. v. 07.08.2012 - 9 U 2829/11)
Ein Architekt, dem aus Gründen der Beauftragung nicht vollständige Unterlagen zu den anrechenbaren Kosten zur Verfügung stehen, klagt gegenüber dem Bauherrn auf Auskunft. Er beansprucht hierbei (soweit aus dem Urteil ersichtlich) Einsicht in die Baukostenzusammenstellungen des Bauherrn.
Das OLG München gesteht dem Architekten – mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. z. b. KG Berlin, Urteil vom 21.12.2006) – ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber dem Bauherrn; er kann auch nicht auf die ihm auch zugestehende Möglichkeit, die anrechenbaren Kosten zu schätzen (vgl. BGH,Urteil vom 27.10.1994), verwiesen werden. Streitig ist allerdings die Art und Weise, in welcher der Bauherr seine Auskunftspflicht nachkommen muss. Das OLG München lässt ihm großen Spielraum. Es liege im Ermessen des Bauherrn, wie er seine Auskunftspflicht nachkommen wolle. Dies könne beispielsweise durch Überlassung einer von ihm gefertigten aussagekräftigen Übersicht geschehen oder durch Gewährung von Einsicht in vorhandene Rechnungen der Baufirmen. Der Bauherr könne auch dem Architekten Einsicht über einen ausreichenden Zeitraum in seinem Archivraum gewähren.
Hinweis
Die bauherrenfreundliche Auslegung der Auskunftspflicht durch das OLG München ist nach diesseitiger Ansicht zurückzuweisen. Die Auslegung des OLG München gewährleistet keine ausreichende Sicherheit, dass der Architekt auch alle ihm zustehenden Informationen erhält. Es ist auch nicht erkennbar, warum der Bauherr unangemessen belastet sein sollte, wenn man den Auskunftsanspruch auf die Überlassung der Bauunternehmerrechnungen erstreckt (so KG Berlin, Urteil vom 21.12.2006).
Die bauherrenfreundliche Auslegung der Auskunftspflicht durch das OLG München ist nach diesseitiger Ansicht zurückzuweisen. Die Auslegung des OLG München gewährleistet keine ausreichende Sicherheit, dass der Architekt auch alle ihm zustehenden Informationen erhält. Es ist auch nicht erkennbar, warum der Bauherr unangemessen belastet sein sollte, wenn man den Auskunftsanspruch auf die Überlassung der Bauunternehmerrechnungen erstreckt (so KG Berlin, Urteil vom 21.12.2006).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck