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Wie ist ein Bautagebuch zu führen?
Ist das Führen eines Bautagebuches geschuldet, stellt sich die Frage, wie das Tagebuch zu führen ist. Die HOAI enthält keine Bestimmung hierzu.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 14.02.2012 - 7 U 53/08)
Der Architekt wird umfangreich beauftragt, u. a. mit der Bauleitung und auch mit der Grundleistung des Führens eines Bautagebuchs. Die Parteien geraten über die Erbringung der Leistung in Streit. Der Auftraggeber mindert das Honorar. Er ist u. a. der Ansicht, dass der Architekt das Bautagebuch nicht ordentlich geführt hat, was zu einer Honorarminderung führen würde. Hiermit setzt sich der Auftraggeber nicht durch. Über die Form, wie ein Bautagebuch zu führen ist, enthält die HOAI keine Bestimmung. Die Parteien haben hierzu auch nichts konkret vereinbart. Nach seinem Zweck soll das Bautagebuch das gesamte Baugeschehen, das der Architekt zu überwachen hat, mit allen wesentlichen Einzelheiten wie Einsatz in personeller und sachlicher Beziehung, Witterung, besondere Vorkommnisse, Arbeitsbehinderungen, Überprüfungen, Beanstandungen, zuverlässig und beweiskräftig festhalten. Die Eintragungen müssen nicht täglich erfolgen, sondern es genügt, wenn die Eintragungen in dem Rhythmus erfolgen, der sich aus der Überwachungspflicht als solches ergibt. Das von dem Architekten geführte Bautagebuch erfüllte nach Ansicht des Gerichtes diese Anforderungen. Es enthielt Aufzeichnungen darüber, wann welche Baumaßnahmen von welchen Firmen ausgeführt wurden, Überprüfungen, Baubesprechungen, Mängel- und Bauzustandsfeststellungen und Schriftwechsel mit den ausführenden Firmen, Fotos und Skizzen, Witterungsangaben und Kostenkontrollen. Die Bautagebücher sind auch nicht nachträglich hergestellt worden. Sondern Aufzeichnungen, die bereits während der Bauphase gestellt worden sind, sind nachträglich zusammen gestellt worden. Wie diese Aufzeichnungen über den Ablauf eines Bauvorhabens verwaltet werden, ist Angelegenheit des Architekten. Es kommt nur darauf an, ob er seiner Dokumentationspflicht nachgekommen ist. Insoweit kommt eine Minderung des Honorars auch nicht in Betracht.
(nach KG Berlin , Urt. v. 14.02.2012 - 7 U 53/08)
Der Architekt wird umfangreich beauftragt, u. a. mit der Bauleitung und auch mit der Grundleistung des Führens eines Bautagebuchs. Die Parteien geraten über die Erbringung der Leistung in Streit. Der Auftraggeber mindert das Honorar. Er ist u. a. der Ansicht, dass der Architekt das Bautagebuch nicht ordentlich geführt hat, was zu einer Honorarminderung führen würde. Hiermit setzt sich der Auftraggeber nicht durch. Über die Form, wie ein Bautagebuch zu führen ist, enthält die HOAI keine Bestimmung. Die Parteien haben hierzu auch nichts konkret vereinbart. Nach seinem Zweck soll das Bautagebuch das gesamte Baugeschehen, das der Architekt zu überwachen hat, mit allen wesentlichen Einzelheiten wie Einsatz in personeller und sachlicher Beziehung, Witterung, besondere Vorkommnisse, Arbeitsbehinderungen, Überprüfungen, Beanstandungen, zuverlässig und beweiskräftig festhalten. Die Eintragungen müssen nicht täglich erfolgen, sondern es genügt, wenn die Eintragungen in dem Rhythmus erfolgen, der sich aus der Überwachungspflicht als solches ergibt. Das von dem Architekten geführte Bautagebuch erfüllte nach Ansicht des Gerichtes diese Anforderungen. Es enthielt Aufzeichnungen darüber, wann welche Baumaßnahmen von welchen Firmen ausgeführt wurden, Überprüfungen, Baubesprechungen, Mängel- und Bauzustandsfeststellungen und Schriftwechsel mit den ausführenden Firmen, Fotos und Skizzen, Witterungsangaben und Kostenkontrollen. Die Bautagebücher sind auch nicht nachträglich hergestellt worden. Sondern Aufzeichnungen, die bereits während der Bauphase gestellt worden sind, sind nachträglich zusammen gestellt worden. Wie diese Aufzeichnungen über den Ablauf eines Bauvorhabens verwaltet werden, ist Angelegenheit des Architekten. Es kommt nur darauf an, ob er seiner Dokumentationspflicht nachgekommen ist. Insoweit kommt eine Minderung des Honorars auch nicht in Betracht.
Hinweis
Das Gericht hatte den Fall vom BGH zurückerhalten, nachdem der BGH festgehalten hatte, dass ein Führen des Bautagebuches geschuldet sei (BGH, Urteil vom 28.07.2011, VII ZR 65/10 ). Das Führen des Bautagebuches bedeutet nicht die Aushändigung (vgl. auch Bautagebuch führen heißt nicht Bautagebuch aushändigen! ). Sind Bautagebücher nicht vollständig, so ist dies nach Ansicht des Gerichtes zunächst einmal eine Frage der Gewährleistung oder gegebenenfalls des Schadensersatzes, nicht aber unbedingt des Honoraranspruchs.
Das Gericht hatte den Fall vom BGH zurückerhalten, nachdem der BGH festgehalten hatte, dass ein Führen des Bautagebuches geschuldet sei (BGH, Urteil vom 28.07.2011, VII ZR 65/10 ). Das Führen des Bautagebuches bedeutet nicht die Aushändigung (vgl. auch Bautagebuch führen heißt nicht Bautagebuch aushändigen! ). Sind Bautagebücher nicht vollständig, so ist dies nach Ansicht des Gerichtes zunächst einmal eine Frage der Gewährleistung oder gegebenenfalls des Schadensersatzes, nicht aber unbedingt des Honoraranspruchs.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck