https://www.baunetz.de/recht/Wie_ist_die_richtige_Kostenermittlungsart_bei_Teilleistungen_zu_bestimmen__43514.html


Wie ist die richtige Kostenermittlungsart bei Teilleistungen zu bestimmen?

Bei der Berechnung des Honorars für Teilleistungen kann auch die gem. § 10 II HOAI nur vorläufig anzuwendende Kostenermittlungsart abschließend maßgeblich sein, wenn die vertragliche Leistung zu einem Zeitpunkt erbracht ist, in welchem die nach § 10 II endgültig anzuwendende Ermittlungsart noch nicht vorliegt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Prozentsätze der erbrachten Leistungen (Teilleistungen).
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 16.04.1998 - VII ZR 176/96 -, NJW 1998, 2672)
Einem Architekten wurden 1992 für ein Bauvorhaben die Leistungsphasen 4 - 6 übertragen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. Die weiteren Leistungsphasen wurden der Firma W übertragen. Nach Fertigstellung des Vorhabens fordert der Architekt den Bauherrn auf, ihm Auskunft über die anrechenbaren Kosten gem. Kostenfestellung (der Firma W.) zu geben. Möglicherweise sei das Pauschalhonorar wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam. Zur Berechnung des Mindestsatzes für die Leistungsphase 5 und 6 sei gem. § 10 II HOAI alte Fassung die Kostenfestellung heranzuziehen.

Der BGH weist den Auskunftsanspruch zurück. Der Architekt brauche keine Auskünfte über die Kostenfestestellung, da er gem. dem ihm vorliegenden Kostenanschlag abzurechnen habe. Maßgeblich für die Berechnung des Honorars bei vereinbarten Teilleistungen seien die jeweiligen Kostenermittlungsarten, die die Teilleistungen umfaßten. Gem. § 10 II HOAI a.F. sei für die Berechnung des Honorars für die Leistungsphasen 5 und 6 der Kostenanschlag maßgeblich, solange die Kostenfestellung noch nicht vorliege. Sei - wie hier - die vertragliche Leistung erbracht, bevor eine Kostenfeststellung vorliege, so verbleibe es bei dem Kostenanschlag.
Hinweis
Der BGH hat hier einen Fall einer vereinbarten Teilleistung entschieden. Ähnliche Probleme im Hinblick auf die heranzuziehenden Kostenermittlungsarten tauchen oft bei vorzeitiger Beendigung von Verträgen auf, vgl. Richtige Kostenermittlungsart nach vorzeitiger Vertragsbeendigung ?.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck