https://www.baunetz.de/recht/Wie_frei_ist_der_Statiker_wenn_konkrete_Vorgaben_zur_Gestaltung_der_von_ihm_zu_planenden_Massnahmen_nicht_gegeben_sind__44662.html
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Wie frei ist der Statiker, wenn konkrete Vorgaben zur Gestaltung der von ihm zu planenden Maßnahmen nicht gegeben sind?
Ein Statiker ist in der Ausgestaltung der von ihm zu erbringenden Planung auch dann nicht grenzenlos frei, wenn ihm konkrete Vorgaben zur Dimensionierung und Gestaltung von Unterzügen nicht gemacht werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 08.02.2007 - 21 U 148/06)
Der Statiker wird vom Bauherrn mit der Tragwerksplanung für ein Neubauprojekt mit gewerblicher Nutzung beauftragt. Der Statiker gibt Unterzüge, die bis fast zu den Türhöhen reichen und mitten in Räumen angeordnet sind, an. Dem Bauherrn gefällt das nicht. Er beauftragt nach Weigerung des Statikers anderweitig eine Tragwerksplanung. Die daraus entstehenden Kosten und Kosten der Bauverzögerung macht er gegen den Statiker geltend. Der wehrt sich mit dem Hinweis, dass er Vorgaben nicht gehabt habe und die von ihm gestalteten Unterzüge sogar der besonderen Nutzung als Freudenhaus gerecht werden würden, weil dadurch die Intimsphäre der Kunden geschützt sei. Technische Notwendigkeiten bestanden dagegen nicht. Das Gericht folgt den Argumenten des Statikers nicht. Die Planung von fast bis auf Türhöhe reichenden Unterzügen stelle sich auch in einem als Freudenhaus genutzten Boarding-House als fehlerbegründende Beeinträchtigung der Räumlichkeiten dar. Der Statiker habe nicht davon ausgehen, dass der Bauherr bereit war, die fast bis auf Türhöhe reichenden Unterzüge hinzunehmen – ganz ungeachtet des Umstandes, dass das vom Statiker behauptete Anliegen nach Ansicht des Gerichts ohnehin nicht erfüllt werden konnte.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 08.02.2007 - 21 U 148/06)
Der Statiker wird vom Bauherrn mit der Tragwerksplanung für ein Neubauprojekt mit gewerblicher Nutzung beauftragt. Der Statiker gibt Unterzüge, die bis fast zu den Türhöhen reichen und mitten in Räumen angeordnet sind, an. Dem Bauherrn gefällt das nicht. Er beauftragt nach Weigerung des Statikers anderweitig eine Tragwerksplanung. Die daraus entstehenden Kosten und Kosten der Bauverzögerung macht er gegen den Statiker geltend. Der wehrt sich mit dem Hinweis, dass er Vorgaben nicht gehabt habe und die von ihm gestalteten Unterzüge sogar der besonderen Nutzung als Freudenhaus gerecht werden würden, weil dadurch die Intimsphäre der Kunden geschützt sei. Technische Notwendigkeiten bestanden dagegen nicht. Das Gericht folgt den Argumenten des Statikers nicht. Die Planung von fast bis auf Türhöhe reichenden Unterzügen stelle sich auch in einem als Freudenhaus genutzten Boarding-House als fehlerbegründende Beeinträchtigung der Räumlichkeiten dar. Der Statiker habe nicht davon ausgehen, dass der Bauherr bereit war, die fast bis auf Türhöhe reichenden Unterzüge hinzunehmen – ganz ungeachtet des Umstandes, dass das vom Statiker behauptete Anliegen nach Ansicht des Gerichts ohnehin nicht erfüllt werden konnte.
Hinweis
Der Fall mag speziell sein. Wesentlich ist, dass nicht einfach drauf losgeplant werden kann. Vielmehr ist die Aufgabenstellung zu klären auch soweit allein gestalterische Aspekte eine Rolle spielen. Der Bauherr legt im Zweifel die Beschaffenheit des Bauprojektes fest.
Der Fall mag speziell sein. Wesentlich ist, dass nicht einfach drauf losgeplant werden kann. Vielmehr ist die Aufgabenstellung zu klären auch soweit allein gestalterische Aspekte eine Rolle spielen. Der Bauherr legt im Zweifel die Beschaffenheit des Bauprojektes fest.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Vertrag / Umfang des Vertrages
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Vertrag / Umfang des Vertrages
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck