https://www.baunetz.de/recht/Wie_berechnet_der_Subarchitekt_die_anrechenbaren_Kosten__43360.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Wie berechnet der Subarchitekt die anrechenbaren Kosten ?
Beauftragt ein Architekt/Ingenieur einen anderen Architekten/Ingenieur mit Teilleistungen, so ergeben sich die anrechenbaren Kosten für diese Teilleistungen nicht anteilig aus den anrechenbaren Kosten des Gesamtwerks; sie berechnen sich vielmehr gesondert nach den übertragenen Teilgewerken.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 14.07.1994 - - VII ZR 30/94 -; NJW-RR 1994, 1295)
Ein Ingenieur erhielt einen Auftrag für mehrere Gewerke eines umfangreichen Bauvorhabens mit Hotel, Sporthalle und Schwimmbad. Er vergab Ingenieurleistungen für die Heizungsanlage des Hotels an einen anderen (Sub-)Ingenieur. Dieser errechnete sein Honorar für die erbrachten Teilleistungen unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten für die Heizungsanlage des Hotels. Der (Haupt-)Ingenieur wandte ein, das Honorar müsse sich nach den anteiligen anrechenbaren Kosten des Gesamtprojekts richten; anderenfalls führe die Beschäftigung von Subingenieuren zwangsläufig zu Verlusten (der Unterschied ist im Hinblick auf die Höhe des Honorars nicht zu vernachlässigen, da das HOAI-Honorar mit höheren anrechenbaren Kosten nicht proportional, sondern nur degressiv steigt: bei DM 100.000,- anrechenbaren Kosten entsteht ein höherer Honoraranspruch als bei 10 % von DM 1.000.000,-).
Der Bundesgerichtshof folgte dem Argument des (Haupt-)Ingenieurs nicht. Die HOAI gelte auch für Architekten- und Ingenieursleistungen, die von einem selbstständigen Subarchiteken/Subingenieur für einen anderen Architekten/Ingenieur erbracht werden (vgl.u. W e i t e r e s). Nach den Vorschriften der HOAI richteten sich die anrechenbaren Kosten nach dem in Auftrag gegebenen Gewerke. Die HOAI habe bewußt den degressiven Tarif gewählt, da der Planungsaufwand nicht proportional mit den anrechenbaren Kosten steige. Bei der Beauftragung eines Subingenieurs stelle sich der Rationalisierungseffekt auch nur in dem Teilbereich des übertragenen Teilgewerkes ein.
(nach BGH , Urt. v. 14.07.1994 - - VII ZR 30/94 -; NJW-RR 1994, 1295)
Ein Ingenieur erhielt einen Auftrag für mehrere Gewerke eines umfangreichen Bauvorhabens mit Hotel, Sporthalle und Schwimmbad. Er vergab Ingenieurleistungen für die Heizungsanlage des Hotels an einen anderen (Sub-)Ingenieur. Dieser errechnete sein Honorar für die erbrachten Teilleistungen unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten für die Heizungsanlage des Hotels. Der (Haupt-)Ingenieur wandte ein, das Honorar müsse sich nach den anteiligen anrechenbaren Kosten des Gesamtprojekts richten; anderenfalls führe die Beschäftigung von Subingenieuren zwangsläufig zu Verlusten (der Unterschied ist im Hinblick auf die Höhe des Honorars nicht zu vernachlässigen, da das HOAI-Honorar mit höheren anrechenbaren Kosten nicht proportional, sondern nur degressiv steigt: bei DM 100.000,- anrechenbaren Kosten entsteht ein höherer Honoraranspruch als bei 10 % von DM 1.000.000,-).
Der Bundesgerichtshof folgte dem Argument des (Haupt-)Ingenieurs nicht. Die HOAI gelte auch für Architekten- und Ingenieursleistungen, die von einem selbstständigen Subarchiteken/Subingenieur für einen anderen Architekten/Ingenieur erbracht werden (vgl.u. W e i t e r e s). Nach den Vorschriften der HOAI richteten sich die anrechenbaren Kosten nach dem in Auftrag gegebenen Gewerke. Die HOAI habe bewußt den degressiven Tarif gewählt, da der Planungsaufwand nicht proportional mit den anrechenbaren Kosten steige. Bei der Beauftragung eines Subingenieurs stelle sich der Rationalisierungseffekt auch nur in dem Teilbereich des übertragenen Teilgewerkes ein.
Hinweis
Architekten/Ingenieure, die Teilleistungen an andere Arichtekten/Ingenieure vergeben, sollten versuchen, die nach der obigen Rechtsprechung bei einem Subauftrag zwangsläufig entstehenden "Verluste" gleich bei den Honorarverhandlungen mit ihrem Auftraggeber zu berücksichtigen. Zu beachten ist, daß ein Verlust bei einem Subauftrag nicht etwa dadurch vermieden werden kann, daß eine Honorarvereinbarung unter der Mindestsatzgrenze getroffen wird; denn die von der HOAI getroffenen Regelung, daß Honorarvereinbarungen unter den Mindestsätzen grundsätzlich unwirksam sind (§ 4 HOAI), gilt auch im Verhältnis zwischen zwei selbständigen Architekten/Ingenieuren (vgl.u. W e i t e r e s).
Architekten/Ingenieure, die Teilleistungen an andere Arichtekten/Ingenieure vergeben, sollten versuchen, die nach der obigen Rechtsprechung bei einem Subauftrag zwangsläufig entstehenden "Verluste" gleich bei den Honorarverhandlungen mit ihrem Auftraggeber zu berücksichtigen. Zu beachten ist, daß ein Verlust bei einem Subauftrag nicht etwa dadurch vermieden werden kann, daß eine Honorarvereinbarung unter der Mindestsatzgrenze getroffen wird; denn die von der HOAI getroffenen Regelung, daß Honorarvereinbarungen unter den Mindestsätzen grundsätzlich unwirksam sind (§ 4 HOAI), gilt auch im Verhältnis zwischen zwei selbständigen Architekten/Ingenieuren (vgl.u. W e i t e r e s).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / freier Mitarbeiter
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / freier Mitarbeiter
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck