https://www.baunetz.de/recht/Wichtiger_Kuendigungsgrund_bei_Projektsteuerungsleistungen_Stoerung_der_Vertrauensbeziehung_43834.html
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Wichtiger Kündigungsgrund bei Projektsteuerungsleistungen: Störung der Vertrauensbeziehung
Ein Vertrag über Leistungen der Projektsteuerung begründet eine besondere Vertrauensstellung des Projektsteuerers. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann gerechtfertigt sein, wenn diese Vertrauensbeziehung gestört ist.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 02.09.1999 - VII ZR 225/98 -, NJW 2000, 202)
Ein Architekt arbeitete bei mehreren Objekten mit einem Bauherrn zusammen. Hinsichtlich eines neuen Objektes wurde er mit Leistungen der Leistungsphasen 6-9 gem. § 15 HOAI sowie mit Projektsteuerungsleistungen gem. § 31 HOAI beauftragt. Bevor Leistungen für das neue Objekt erbracht wurden, kündigte der Bauherr mit Bezugnahme auf zwei Vorgänge, die sich bei den anderen Objekten zugetragen hatten. Zum einen war der Architekt von einem sonst geübten Abrechnungsverfahren, dessen Zweck die Kontrolle von Zahlungsvorgängen war, abgewichen und hatte sich eine ungeprüfte Rechnung von rund DM 28.000,00 anweisen lassen. Desweiteren hatte der Architekt eine nicht vereinbarte Forderung von DM 60.000,00 gegenüber einer Treuhänderin aufgestellt, die vom Bauherrn zur Zahlungsanweisung eingesetzt war, der aber Prüfungsmöglichkeiten nicht unmittelbar zur Verfügung standen; dies, obwohl der Anspruch ihm zuvor seitens des Bauherrn nicht zugestanden worden war. Der Architekt verlangt nunmehr Honorar für nicht erbrachte Leistungen.
Die beiden Vorinstanzen hatten der Klage des Architekten statt gegeben. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Ein wichtiger Grund liege für die hier gegebenen Vertragsbeziehungen vor. Die Vorinstanz habe insoweit zu hohe Anforderungen an einen wichtigen Grund zur Kündigung gestellt. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben sei, sei nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei seien für die konkrete vertragliche Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen Vertragspartner an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung könne u. a. bedeutsam sein der Zweck und die Art des Vertrages, insbesondere das Ausmaß an persönlichen Bindungen, das Erforderniss persönlichen Vertrauens in Loyalität, Wahrheitsliebe, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners. Ferner könnten zu berücksichtigen sein die Gefährdung von Vermögensinteressen und die Effektivität von Kontrollmöglichkeiten. Zu würdigen sei dabei nicht nur der gesetzliche Vertragstyp, sondern seine konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten.
Vorliegend habe sich der Architekt mit einem Investitionsvolumen von DM 8 Mio. u. a. für Projektsteuerungsleistungen verpflichtet. Diesen Vertrag prägten Dienst- oder Werkelemente aus dem Bereich der Kontroll- und Organisationsleistungen komplexer Art mit Führungs- oder Leitungsfunktionen. Elemente des persönlichen Vertrauens und der sich daraus ergebenden, schlecht überschaubaren Risiken für den Vertragspartner stünden im Vordergrund. Seine Leistungen hatte der Architekt im Schwerpunkt persönlich zu erbringen. Die Weitergabe war für ihn nur für einzelne Leistungen und nur mit Zustimmung des Bauherrn gestattet. Der Vertrag stelle also unmittelbar auf das Vertrauen an die persönliche Leistungserbringung ab.
Leistungen der Bauüberwachung, vor allem aber solche der Projektsteuerung, erforderten ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit und Loyalität. Das Festhalten an einer Vertragsbeziehung mit einem Vertragspartner, der sich als unseriös oder Illoyal gezeigt habe, werde deshalb gerade bei der Projektsteuerung sehr häufig unzumutbar sein. Für Projektsteuerungsleistungen könne der Auftraggeber die Identifikation mit seinen Interessen, Loyalität und Vertrauenswürdigkeit erwarten. Für sein (oben geschildertes) Verhalten sei der Architekt eine plausible Erklärung schuldig geblieben. Vom Architekten sei zu erwarten gewesen, dass er von Abrechnungsüblichkeiten nicht ausgerechnet in eigener Sache abweichen werde. Desweiteren habe kein Grund für den Architekten bestanden, seinen Anspruchsgrund bei der Rechnungsstellung nicht offenzulegen.
(nach BGH , Urt. v. 02.09.1999 - VII ZR 225/98 -, NJW 2000, 202)
Ein Architekt arbeitete bei mehreren Objekten mit einem Bauherrn zusammen. Hinsichtlich eines neuen Objektes wurde er mit Leistungen der Leistungsphasen 6-9 gem. § 15 HOAI sowie mit Projektsteuerungsleistungen gem. § 31 HOAI beauftragt. Bevor Leistungen für das neue Objekt erbracht wurden, kündigte der Bauherr mit Bezugnahme auf zwei Vorgänge, die sich bei den anderen Objekten zugetragen hatten. Zum einen war der Architekt von einem sonst geübten Abrechnungsverfahren, dessen Zweck die Kontrolle von Zahlungsvorgängen war, abgewichen und hatte sich eine ungeprüfte Rechnung von rund DM 28.000,00 anweisen lassen. Desweiteren hatte der Architekt eine nicht vereinbarte Forderung von DM 60.000,00 gegenüber einer Treuhänderin aufgestellt, die vom Bauherrn zur Zahlungsanweisung eingesetzt war, der aber Prüfungsmöglichkeiten nicht unmittelbar zur Verfügung standen; dies, obwohl der Anspruch ihm zuvor seitens des Bauherrn nicht zugestanden worden war. Der Architekt verlangt nunmehr Honorar für nicht erbrachte Leistungen.
Die beiden Vorinstanzen hatten der Klage des Architekten statt gegeben. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Ein wichtiger Grund liege für die hier gegebenen Vertragsbeziehungen vor. Die Vorinstanz habe insoweit zu hohe Anforderungen an einen wichtigen Grund zur Kündigung gestellt. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben sei, sei nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei seien für die konkrete vertragliche Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen Vertragspartner an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung könne u. a. bedeutsam sein der Zweck und die Art des Vertrages, insbesondere das Ausmaß an persönlichen Bindungen, das Erforderniss persönlichen Vertrauens in Loyalität, Wahrheitsliebe, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners. Ferner könnten zu berücksichtigen sein die Gefährdung von Vermögensinteressen und die Effektivität von Kontrollmöglichkeiten. Zu würdigen sei dabei nicht nur der gesetzliche Vertragstyp, sondern seine konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten.
Vorliegend habe sich der Architekt mit einem Investitionsvolumen von DM 8 Mio. u. a. für Projektsteuerungsleistungen verpflichtet. Diesen Vertrag prägten Dienst- oder Werkelemente aus dem Bereich der Kontroll- und Organisationsleistungen komplexer Art mit Führungs- oder Leitungsfunktionen. Elemente des persönlichen Vertrauens und der sich daraus ergebenden, schlecht überschaubaren Risiken für den Vertragspartner stünden im Vordergrund. Seine Leistungen hatte der Architekt im Schwerpunkt persönlich zu erbringen. Die Weitergabe war für ihn nur für einzelne Leistungen und nur mit Zustimmung des Bauherrn gestattet. Der Vertrag stelle also unmittelbar auf das Vertrauen an die persönliche Leistungserbringung ab.
Leistungen der Bauüberwachung, vor allem aber solche der Projektsteuerung, erforderten ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit und Loyalität. Das Festhalten an einer Vertragsbeziehung mit einem Vertragspartner, der sich als unseriös oder Illoyal gezeigt habe, werde deshalb gerade bei der Projektsteuerung sehr häufig unzumutbar sein. Für Projektsteuerungsleistungen könne der Auftraggeber die Identifikation mit seinen Interessen, Loyalität und Vertrauenswürdigkeit erwarten. Für sein (oben geschildertes) Verhalten sei der Architekt eine plausible Erklärung schuldig geblieben. Vom Architekten sei zu erwarten gewesen, dass er von Abrechnungsüblichkeiten nicht ausgerechnet in eigener Sache abweichen werde. Desweiteren habe kein Grund für den Architekten bestanden, seinen Anspruchsgrund bei der Rechnungsstellung nicht offenzulegen.
Hinweis
Grundsätzlich soll ein wichtiger Grund immer dann vorliegen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann. Auch das besprochene Urteil (2 Vorinstanzen geben der Klage statt, der BGH weist sie ab), zeigt, dass ein objektiver Maßstab für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, nicht existiert. Der BGH weist hier darauf hin, dass insbesondere der Vertragstypus an sich, jedenfalls aber der im Einzelfall abgeschlossene Vertrag und die sich aus ihm ergebenden Pflichten, bei der Frage nach dem wichtigen Grund zu berücksichtigen sind. Nach den Ausführungen des BGH kann umso eher angenommen werden, dass die Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, je mehr er auf Grund der vertraglich übertragenen Leistungen auf die Loyalität und Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners angewiesen ist. Dieser Grundsatz wird auch für übliche Architektenverträge anzwenden sein.
Grundsätzlich soll ein wichtiger Grund immer dann vorliegen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann. Auch das besprochene Urteil (2 Vorinstanzen geben der Klage statt, der BGH weist sie ab), zeigt, dass ein objektiver Maßstab für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, nicht existiert. Der BGH weist hier darauf hin, dass insbesondere der Vertragstypus an sich, jedenfalls aber der im Einzelfall abgeschlossene Vertrag und die sich aus ihm ergebenden Pflichten, bei der Frage nach dem wichtigen Grund zu berücksichtigen sind. Nach den Ausführungen des BGH kann umso eher angenommen werden, dass die Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, je mehr er auf Grund der vertraglich übertragenen Leistungen auf die Loyalität und Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners angewiesen ist. Dieser Grundsatz wird auch für übliche Architektenverträge anzwenden sein.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck