https://www.baunetz.de/recht/Wichtiger_Grund_fuer_Kuendigung_kann_spaeter_nachgeschoben_werden_43572.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bogenfolge am Baakenhafen
Grundschule von LRO in Hamburg
Sorgsamer Erhalt in der Auvergne
Scheunenumbau von COVE Architectes
Von Wohnhäusern bis Sonderbauten
Heinze ArchitekturAWARD 2024 verliehen
Ein Pass für Gebäuderessourcen
Drei Fragen an Dominik Campanella von Concular
Baukulturerbe für die Zukunft
Stadtdialog in Bremen
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Wichtiger Grund für Kündigung kann später nachgeschoben werden
Ein wichtiger Grund für eine Kündigung kann auch nach Auspruch der Kündigung noch nachgeschoben werden; Vorausetzung ist allein, daß der wichtige Grund zum Zeitpunkt der Kündigung vorlag.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 28.01.1986 - 24 U 98/85 -, NJW-RR 1986, 764)
Der Bauherr kündigte den Architektenvertrag lediglich mit der Erklärung, daß ihm die Planung des Architekten nicht mehr gefalle, der Architekt solle seine Rechnung schicken. Später fordert er vom Architekten Erstattung bereits gezahlter Beträge. Er begründet seinen Anspruch damit, daß aufgrund von Pflichtverletzungen des Architekten ein wichtiger Grund zur Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen habe; seine Kündigung sei als außerordentliche Kündigung aufzufassen, weshalb dem Architekten ein Honoraranspruch nicht zustände. Der Architekt meint, der Bauherr könne sich nicht auf Kündigungsgründe berufen, die er nicht auch bei Auspruch der Kündigung mitgeteilt habe.
Das Gericht folgt dem Bauherrn und hält ein "Nachschieben" von Kündigungsgründen für zulässig. Eine Kündigungserklärung müsse beim Werkvertrag nicht die Kündigungsgründe aufzählen. Voraussetzung ist lediglich, daß die Kündigungsgründe zur Zeit der Kündigungserklärung vorlagen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 28.01.1986 - 24 U 98/85 -, NJW-RR 1986, 764)
Der Bauherr kündigte den Architektenvertrag lediglich mit der Erklärung, daß ihm die Planung des Architekten nicht mehr gefalle, der Architekt solle seine Rechnung schicken. Später fordert er vom Architekten Erstattung bereits gezahlter Beträge. Er begründet seinen Anspruch damit, daß aufgrund von Pflichtverletzungen des Architekten ein wichtiger Grund zur Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen habe; seine Kündigung sei als außerordentliche Kündigung aufzufassen, weshalb dem Architekten ein Honoraranspruch nicht zustände. Der Architekt meint, der Bauherr könne sich nicht auf Kündigungsgründe berufen, die er nicht auch bei Auspruch der Kündigung mitgeteilt habe.
Das Gericht folgt dem Bauherrn und hält ein "Nachschieben" von Kündigungsgründen für zulässig. Eine Kündigungserklärung müsse beim Werkvertrag nicht die Kündigungsgründe aufzählen. Voraussetzung ist lediglich, daß die Kündigungsgründe zur Zeit der Kündigungserklärung vorlagen.
Hinweis
Nach dem besprochenen Urteil kann der Bauherr sozusagen nachträglich aus einer einfachen Kündigung (mit der Folge, daß er auch nicht erbrachte Leistungen abzgl. ersparter Aufwendungen vergüten muß) eine Kündigung mit wichtigem Grund machen (mit der Folge, daß jdfs. nicht mehr als erbrachte Leistungen zu honorieren sind), er kann auch einen bei Kündigung mitgeteilten wichtigen Grund später durch einen weiteren ergänzen. Die wichtigen Gründe müssen dem Bauherrn zur Zeit der Kündigung nicht einmal bekannt gewesen sein.
Nach dem besprochenen Urteil kann der Bauherr sozusagen nachträglich aus einer einfachen Kündigung (mit der Folge, daß er auch nicht erbrachte Leistungen abzgl. ersparter Aufwendungen vergüten muß) eine Kündigung mit wichtigem Grund machen (mit der Folge, daß jdfs. nicht mehr als erbrachte Leistungen zu honorieren sind), er kann auch einen bei Kündigung mitgeteilten wichtigen Grund später durch einen weiteren ergänzen. Die wichtigen Gründe müssen dem Bauherrn zur Zeit der Kündigung nicht einmal bekannt gewesen sein.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck