https://www.baunetz.de/recht/Wichtige_kritische_Baumassnahme_Drainage_erhoehte_Bauaufsichtspflicht_43884.html
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Wichtige, kritische Baumaßnahme: Drainage = erhöhte Bauaufsichtspflicht
Drainagearbeiten zählen zu den wichtigen und kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen und deshalb vom Architekten eine intensive Wahrnehmung der Bauaufsicht verlangen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.09.1994 - 12 U 117/93, BauR 1995 269, vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.01.2019 - 1 U 395/12, sowie OLG Frankfurt, Urt. v. 19.04.2021 - 29 U 177/18)
Ein Architekt wurde u. a. mit der Objektüberwachung für die Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Nach Fertigstellung stellen sich Feuchtigkeitsschäden heraus, die u. a. auf eine mangelhafte Verlegung der Drainage zurückzuführen sind.
Das OLG Hamm bejaht eine grundsätzliche Haftung des Architekten wegen mangelhafter Objektüberwachung. Bei wichtigen, kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufwiesen, sei der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Bei der Drainage handele es sich um eine solche wichtige, kritische Baumaßnahme (anders noch OLG Hamm, Urt. v. 01.11.1991, BauR 1991, 788).
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.09.1994 - 12 U 117/93, BauR 1995 269, vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.01.2019 - 1 U 395/12, sowie OLG Frankfurt, Urt. v. 19.04.2021 - 29 U 177/18)
Ein Architekt wurde u. a. mit der Objektüberwachung für die Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Nach Fertigstellung stellen sich Feuchtigkeitsschäden heraus, die u. a. auf eine mangelhafte Verlegung der Drainage zurückzuführen sind.
Das OLG Hamm bejaht eine grundsätzliche Haftung des Architekten wegen mangelhafter Objektüberwachung. Bei wichtigen, kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufwiesen, sei der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Bei der Drainage handele es sich um eine solche wichtige, kritische Baumaßnahme (anders noch OLG Hamm, Urt. v. 01.11.1991, BauR 1991, 788).
Hinweis
Im besprochenen Fall hatte der Architekt eine fehlerfreie Planung der Drainage geliefert. Der Bauherr war dann eigenmächtig – ohne den Architekten zu informieren – von dieser Planung abgewichen und hatte eine billigere Ausführung in Auftrag gegeben. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die grundsätzlich gegebene Haftung des Architekten nicht von vornherein deshalb entfalle, weil der Bauherr von der fehlerfreien Planung abgewichen sei. Der Architekt habe als Fachmann den Bauherrn eindringlich auf die gegen diese mangelhafte Ausführung bestehenden Bedenken hinweisen müssen. Darauf, dass er von der Abweichung von seiner Planung keine Kenntnis gehabt haben will, könne sich der Architekt nicht berufen, weil er bei ordnungsgemäßer örtlicher Bauaufsicht und den erforderlichen Baustellenbesuchen z. Z. der Drainagearbeiten den begangenen Fehler rechtzeitig hätte erkennen können. Allerdings wurde dem Bauherrn hier ein Mitverschulden angelastet (vgl. unter Haftung / .. / Mitverschulden / Abweichung des Bauherrn von der Architektenplanung).
Im besprochenen Fall hatte der Architekt eine fehlerfreie Planung der Drainage geliefert. Der Bauherr war dann eigenmächtig – ohne den Architekten zu informieren – von dieser Planung abgewichen und hatte eine billigere Ausführung in Auftrag gegeben. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die grundsätzlich gegebene Haftung des Architekten nicht von vornherein deshalb entfalle, weil der Bauherr von der fehlerfreien Planung abgewichen sei. Der Architekt habe als Fachmann den Bauherrn eindringlich auf die gegen diese mangelhafte Ausführung bestehenden Bedenken hinweisen müssen. Darauf, dass er von der Abweichung von seiner Planung keine Kenntnis gehabt haben will, könne sich der Architekt nicht berufen, weil er bei ordnungsgemäßer örtlicher Bauaufsicht und den erforderlichen Baustellenbesuchen z. Z. der Drainagearbeiten den begangenen Fehler rechtzeitig hätte erkennen können. Allerdings wurde dem Bauherrn hier ein Mitverschulden angelastet (vgl. unter Haftung / .. / Mitverschulden / Abweichung des Bauherrn von der Architektenplanung).
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck