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Werkvertrag des Architekten: was schuldet der Architekt?
Der Architektenvertrag ist grundsätzlich ein Werkvertrag. Der geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass der Architekt nur die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Der Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ist durch Auslegung zu ermitteln.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 13.03.2014 - 12 U 136/13)
Der Architekt wird mit der Planung und Bauleitung des Umbaus eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Im Rahmen der Abrechnung geraten die Parteien in Streit. Der Bauherr meint das vom Architekten begehrte Honorar mindern zu können und auch Schadensersatz wegen Mängeln fordern zu können, weil der Architekt die geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. Damit setzt sich der Bauherr zum Teil durch. Das Gericht legt den Umfang und den Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistungen aus. Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Nach der gesetzlichen Regelung des § 631 BGB ist die vertragstypische Pflicht des Unternehmers (Architekt) die Herstellung des versprochenen Werkes. Gegenstand des Werkvertrages kann nach der gesetzlichen Regelung (§ 631 BGB) sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Die grundsätzliche Definition des Werkerfolges des Architekten mit dem "Entstehen lassen des Gebäudes" erfasst danach nicht den vollen Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung. Der Architekt hat regelmäßig die Arbeitsschritte zu erbringen, die als planerische Vorgaben für die Unternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsrechtlich umsetzen können und die es dem Bauherrn ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat. Das gilt auch dann, wenn wie hier die Parteien sich darauf verständigt haben, dass der Architekt nur die erforderlichen Leistungen aus dem Leistungskatalog (Grundleistung und besondere Leistungen) der HOAI zu erbringen hat.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 13.03.2014 - 12 U 136/13)
Der Architekt wird mit der Planung und Bauleitung des Umbaus eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Im Rahmen der Abrechnung geraten die Parteien in Streit. Der Bauherr meint das vom Architekten begehrte Honorar mindern zu können und auch Schadensersatz wegen Mängeln fordern zu können, weil der Architekt die geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. Damit setzt sich der Bauherr zum Teil durch. Das Gericht legt den Umfang und den Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistungen aus. Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Nach der gesetzlichen Regelung des § 631 BGB ist die vertragstypische Pflicht des Unternehmers (Architekt) die Herstellung des versprochenen Werkes. Gegenstand des Werkvertrages kann nach der gesetzlichen Regelung (§ 631 BGB) sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Die grundsätzliche Definition des Werkerfolges des Architekten mit dem "Entstehen lassen des Gebäudes" erfasst danach nicht den vollen Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung. Der Architekt hat regelmäßig die Arbeitsschritte zu erbringen, die als planerische Vorgaben für die Unternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsrechtlich umsetzen können und die es dem Bauherrn ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat. Das gilt auch dann, wenn wie hier die Parteien sich darauf verständigt haben, dass der Architekt nur die erforderlichen Leistungen aus dem Leistungskatalog (Grundleistung und besondere Leistungen) der HOAI zu erbringen hat.
Hinweis
Die Rechtsprechung zu dem Umfang und dem Inhalt der geschuldeten Leistungen des Architekten verfestigt sich zunehmend dahingehend, dass auch bei Vereinbarungen, dass nur erforderlichen Leistungen zu erbringen sind, einzelne Arbeitsschritte als Teilerfolge geschuldet sind. In jedem Einzelfall wäre dann zu prüfen, ob eine Teilleistung (Grundleistung oder besondere Leistung) erforderlich ist. Wird eine insoweit erforderliche bzw. geschuldete Leistung nicht erbracht, gilt grundsätzlich Gewährleistungsrecht. Ausnahmsweise darf der Bauherr direkt Minderung verlangen, wenn das Nachholen der Leistung für ihn keinen Sinn mehr macht ( Grundsatzurteil BGH, vom 24.06.2004 -VII ZR 259/02- ). Fazit bleibt, dass das Augenmerk auf die bestmögliche Vereinbarung der geschuldeten und nicht geschuldeten Leistungen gelegt werden muss.
Die Rechtsprechung zu dem Umfang und dem Inhalt der geschuldeten Leistungen des Architekten verfestigt sich zunehmend dahingehend, dass auch bei Vereinbarungen, dass nur erforderlichen Leistungen zu erbringen sind, einzelne Arbeitsschritte als Teilerfolge geschuldet sind. In jedem Einzelfall wäre dann zu prüfen, ob eine Teilleistung (Grundleistung oder besondere Leistung) erforderlich ist. Wird eine insoweit erforderliche bzw. geschuldete Leistung nicht erbracht, gilt grundsätzlich Gewährleistungsrecht. Ausnahmsweise darf der Bauherr direkt Minderung verlangen, wenn das Nachholen der Leistung für ihn keinen Sinn mehr macht ( Grundsatzurteil BGH, vom 24.06.2004 -VII ZR 259/02- ). Fazit bleibt, dass das Augenmerk auf die bestmögliche Vereinbarung der geschuldeten und nicht geschuldeten Leistungen gelegt werden muss.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck