https://www.baunetz.de/recht/Wer_muss_Verstoss_gegen_Mindestsaetze_Hoechstsaetze_darlegen_und_beweisen__43950.html
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Wer muss Verstoss gegen Mindestsätze/Höchstsätze darlegen und beweisen ?
Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar und wendet der Bauherr die Unwirksamkeit der Pauschalabrede wegen Verstosses gegen Mindest- oder Höchstsätze ein, obliegt es nicht dem Architekten sondern dem Bauherrn, den Verstoß darzulegen und zu beweisen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 13.09.2001 - VII ZR 380/00 -)
Der Bauherr hat den Architekten mit Teilleistungen aus den Leistungsphasen 2-8 im Rahmen verschiedener Vorhaben beauftragt. Bei
Auftragserteilung wurden für die verschiedenen Bauvorhaben schriftlich Pauschalhonorare vereinbart. Als der Architekt sein Resthonorar aus den Pauschalen geltend macht, wendet der Bauherr die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung wegen Nichteinhaltung des Preisrechts der HOAI ein. Er verlangt vom Architekten eine prüfbare Schlussrechnung, aus der sich ergibt, dass das vereinbarte Pauschalhonorar sich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze des § 4 HOAI hält.
Der BGH ist der Ansicht entgegen getreten. Der Architekt muss die getroffene Pauschalpreisvereinbarung darlegen. Er muss nicht darlegen, ob sich das vereinbarte Honorar im zulässigen Rahmen des § 4 HOAI bewegt. Beruft sich der Bauherr zu eigenem Vorteil auf einen Verstoss gegen das HOAI-Preisrecht, so trifft ihn auch die Darlegungs- und Beweislast. Zu einer Prüfung von Amts wegen besteht nur Veranlassung, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen zwingendes Preisrecht vorliegen. Kommt die Auftraggeberseite ihrer Darlegungspflichten nicht nach, bleibt ihr Vortrag unschlüssig und kann
unbeachtet bleiben.
(nach BGH , Urt. v. 13.09.2001 - VII ZR 380/00 -)
Der Bauherr hat den Architekten mit Teilleistungen aus den Leistungsphasen 2-8 im Rahmen verschiedener Vorhaben beauftragt. Bei
Auftragserteilung wurden für die verschiedenen Bauvorhaben schriftlich Pauschalhonorare vereinbart. Als der Architekt sein Resthonorar aus den Pauschalen geltend macht, wendet der Bauherr die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung wegen Nichteinhaltung des Preisrechts der HOAI ein. Er verlangt vom Architekten eine prüfbare Schlussrechnung, aus der sich ergibt, dass das vereinbarte Pauschalhonorar sich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze des § 4 HOAI hält.
Der BGH ist der Ansicht entgegen getreten. Der Architekt muss die getroffene Pauschalpreisvereinbarung darlegen. Er muss nicht darlegen, ob sich das vereinbarte Honorar im zulässigen Rahmen des § 4 HOAI bewegt. Beruft sich der Bauherr zu eigenem Vorteil auf einen Verstoss gegen das HOAI-Preisrecht, so trifft ihn auch die Darlegungs- und Beweislast. Zu einer Prüfung von Amts wegen besteht nur Veranlassung, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen zwingendes Preisrecht vorliegen. Kommt die Auftraggeberseite ihrer Darlegungspflichten nicht nach, bleibt ihr Vortrag unschlüssig und kann
unbeachtet bleiben.
Hinweis
In diesem Zusammenhang kann auch auf das Urteil des KG Berlin v. 31.101997 - 4 U 4281/96 - hingwiesen werden; dort war entschieden worden, dass der Architekt, der sein Mindestsatzhonorar geltdend macht, ggfs. beweisen muss, dass eine vom Bauherrn behauptete niedrigere Pauschalhonorarabrede nicht getroffen wurde. Dies gelte jdfs. dann, wenn der Bauherr hach True und Glauben auf die Wirksamkeit der Abrede vertraut hatte und vertrauen dürfte (vgl. hierzu Honoraranspruch / .. / widersprüchliches Verhalten sowie Honoraranspruch / .. / Mindestsatzunterschreitung bei widersprüchlichem Verhalten). Die Revision wurde vom BGH nicht angenommen (Beschluss v. 20.08.1998 - IIV ZR 468/97).
In diesem Zusammenhang kann auch auf das Urteil des KG Berlin v. 31.101997 - 4 U 4281/96 - hingwiesen werden; dort war entschieden worden, dass der Architekt, der sein Mindestsatzhonorar geltdend macht, ggfs. beweisen muss, dass eine vom Bauherrn behauptete niedrigere Pauschalhonorarabrede nicht getroffen wurde. Dies gelte jdfs. dann, wenn der Bauherr hach True und Glauben auf die Wirksamkeit der Abrede vertraut hatte und vertrauen dürfte (vgl. hierzu Honoraranspruch / .. / widersprüchliches Verhalten sowie Honoraranspruch / .. / Mindestsatzunterschreitung bei widersprüchlichem Verhalten). Die Revision wurde vom BGH nicht angenommen (Beschluss v. 20.08.1998 - IIV ZR 468/97).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Höchstsätze HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 III HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Beweislast
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Höchstsätze HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 III HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Beweislast
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck