https://www.baunetz.de/recht/Was_ist_eine_nicht_uebliche_Verguenstigung_in_Sinne_des_10_Abs._3_Nr._2_HOAI__44392.html
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Was ist eine nicht übliche Vergünstigung in Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI?
Preisnachlässe jedenfalls von bis zu 3% stellen in der Regel übliche Vergünstigungen dar und sind deshalb bei den anrechenbaren Kosten mindernd zu berücksichtigen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 103/97; BGH, Beschluss vom 06.04.2000 - VII ZR 124/98 - Revision nicht angenommen)
Ein Generalunternehmer, der mit Bauleistungen für sämtliche Gewerke beauftragt gewesen war, räumt im Rahmen seiner Abrechnung einen Nachlass vom 1% ein. Das mit der Technischen Ausrüstung beauftragte Ingenieurbüro setzt den ungeminderten Werklohn ohne Berücksichtigung des Nachlasses als anrechenbaren Kosten an. Unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 4 HOAI in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI weist das Gericht das Ingenieurbüro darauf hin, dass der Nachlass als übliche Vergünstigung zu berücksichtigen sei. Nachlässe von bis zu 3 % dürften in aller Regel als übliche Vergünstigung gelten. Aber auch höhere Nachlässe sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen und können durchaus einmal als übliche Vergünstigung zu betrachten sein.
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 103/97; BGH, Beschluss vom 06.04.2000 - VII ZR 124/98 - Revision nicht angenommen)
Ein Generalunternehmer, der mit Bauleistungen für sämtliche Gewerke beauftragt gewesen war, räumt im Rahmen seiner Abrechnung einen Nachlass vom 1% ein. Das mit der Technischen Ausrüstung beauftragte Ingenieurbüro setzt den ungeminderten Werklohn ohne Berücksichtigung des Nachlasses als anrechenbaren Kosten an. Unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 4 HOAI in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI weist das Gericht das Ingenieurbüro darauf hin, dass der Nachlass als übliche Vergünstigung zu berücksichtigen sei. Nachlässe von bis zu 3 % dürften in aller Regel als übliche Vergünstigung gelten. Aber auch höhere Nachlässe sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen und können durchaus einmal als übliche Vergünstigung zu betrachten sein.
Hinweis
Ein Fehler wie vorgenannter verursacht grds. nicht die felende Prüffähigkeit der Rechnung. Es handelt sich lediglich um eine "unrichtige" nicht aber um eine "nicht prüffähige" Rechnung (vgl. insgesamt zur Prüffähigkeit Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlußrechnung / Umfang der Aufschlüsselung)
Ein Fehler wie vorgenannter verursacht grds. nicht die felende Prüffähigkeit der Rechnung. Es handelt sich lediglich um eine "unrichtige" nicht aber um eine "nicht prüffähige" Rechnung (vgl. insgesamt zur Prüffähigkeit Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlußrechnung / Umfang der Aufschlüsselung)
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck