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Was hat der Architekt bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu beachten?

Die Zahl vorzeitig beendeter Verträge nimmt zu. Für den Architekten hat eine vorzeitige Vertragsbeendigung i. d. R. gravierende Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf seinen Honoraranspruch. Entsprechend sollte der Architekt Kenntnisse haben, wie man sich im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung verhält.
Hintergrund
Im Hinblick auf vorzeitige Vertragsbeendigung ist zunächst zu fragen, ob, wann, durch wen und wie eine vorzeitige Vertragsbeendigung berechtigterweise herbeigeführt werden kann. Nach Vertragsbeendigung stellt sich dann die Frage möglicher noch fortbestehender Rechte oder Pflichten des Architekten in Bezug auf seine erbrachten Leistungen. Weiter ist der Honoraranspruch des Architekten für erbrachte und ggf. für nicht erbrachte Leistungen zu ermitteln. Schließlich können bei vorzeitiger Vertragsbeendigung urheberrechtliche Probleme auftauchen. Vgl. zu oben genannten Fragen mit weitergehenden Verweisen und Urteilsbeispielen die Übersicht unter Vertrag / vorzeitigen Vertragsbeendigung.
Hinweis

1. Vertrag

Generell ist zu empfehlen, eine streitige vorzeitige Beendigung des Vertrages wegen der manchmal unabsehbaren Konsequenzen zu vermeiden. Selbstverständlich sollte der Architekt dem Bauherren insbesondere keinen Anlass zur Kündigung aus wichtigen Grund geben. Zu beachten ist, dass sich ein solcher wichtiger Grund zur Kündigung für den Bauherrn auch daraus ergeben kann, dass der Architekt seinerseits den Vertrag kündigt und deshalb Arbeit einstellt, ohne dass tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt.

D.h. der Architekt sollte sich darüber im Klaren sein, wann und unter welchen Umständen er selbst berechtigt ist, eine vorzeitige Vertragsbeendigung herbeizuführen. Dem Architekten steht nach dem Gesetz ein einfaches Kündigungsrecht ohne wichtigen Grund nicht zu. Der Architekt ist nur dann zur Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der wichtige Grund muss nicht zwingend vom Bauherren zu vertreten sein; in Ausnahmefällen ist es vorstellbar, dass der Architekt einen Vertrag auch kündigen kann, wenn der wichtige Grund aus seiner eigenen Sphäre stammt (z. B. schwere Krankheit). Will der Architekt den Vertrag aus einem wichtigen Grund kündigen, den seiner Ansicht nach der Bauherr zu vertreten hat, sollte er sich äußerst sorgfältig überlegen, ob ein solcher wichtiger Grund wirklich vorliegt. Bestehen nur die geringsten Zweifel, sollte er rechtlichen Rat hinzuziehen, bevor er eine Kündigung ausspricht. Denn kündigt der Architekt den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, stellt sich seine Kündigung letztlich als Leistungsverweigerung dar. Die Leistungsverweigerung berechtigt - wie gesagt - den Bauherrn wiederum seinerseits, den Vertrag aus wichtigen Grund zu kündigen und ggf. Schadensersatz vom Architekten zu verlangen.

Wann ein wichtiger Grund für den Architekten vorliegt, den Architektenvertrag zu kündigen, ist für jeden Einzelfall zu entscheiden. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist beispielsweise davon auszugehen, dass der Architekt nicht allzu empfindlich auf Kritik an seinem Werk reagieren darf. Äußerste Vorsicht sollte der Architekt walten lassen, wenn der Bauherr seinen Forderungen nach Abschlagszahlungen nicht oder nicht sofort nachkommt. Zwar ist anerkannt, dass der Architekt zu einer Kündigung aus wichtigem Grund grds. berechtigt ist, wenn der Bauherr sich weigert, eine berechtigte Abschlagsforderung des Architekten auszugleichen; allerdings wird es für den Architekten i. d. R. sehr schwierig sein, eine berechtigte Abschlagsforderung nachzuweisen. Denn nach der Rechtsprechung steht dem Architekten nur dann ein Recht auf Abschlagszahlung zu, wenn seine bis dahin erbrachten Leistungen vertragsgemäß waren und eine prüffähige Abschlagsrechnung vorliegt. Beide Voraussetzungen werden mit strengem Maß geprüft. Zweifelt der Architekt daran, ob der Bauherr seine Leistungen letztlich bezahlen werde, so sollte der Architekt - anstatt auf einer Abschlagszahlung zu bestehen - ggf. gem. § 648 a BGB Sicherheit verlangen. Nach allg. Rechtsprechung kann Sicherheit gem. § 648 a BGB nicht nur für noch zu leistende, sondern auch für bereits erbrachte Leistungen (sogar nach Abnahme) verlangt werden.

Weiter gilt es, zu beachten, dass - soweit der etwaig vorliegende wichtige Grund in Zusammenhang mit einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Bauherrn steht - die Fristsetzung gem. §§ 643 BGB zwingend erforderlich ist (vgl. im einzelnen unter Vertrag / .. / fehlende Mitwirkung).

Ist auf Grund entsprechender Streitigkeiten ein weiteres Zusammenarbeiten zwischen Architekten und Bauherren überhaupt nicht mehr möglich, so ist i. d. R. zu raten, möglichst nicht selber zu kündigen, sondern den Vertragspartner kündigen zu lassen. Hat der Vertragspartner gekündigt, so sollte man u. U. sogar noch einmal die eigene Leistung anbieten.

Einigen sich Bauherr und Architekt einvernehmlich, den Vertrag aufzuheben, so sollte eine Aufhebungsvereinbarung möglichst schriftlich niedergelegt werden. Nach bisheriger Rechtsprechung wird regelmäßig angenommen, dass - wenn die Parteien hinsichtlich der Honoraransprüche des Architekten in der Aufhebungsvereinbarung keine besonderen Regelungen treffen - der Architekt nach einer einvernehmlichen Aufhebung Honorar nicht nur für erbrachte sondern auch für nicht erbrachte Leistungen (unter Abzug ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs) verlangen kann. Anderes kann sich allerdings aus den Umständen ergeben. Darüberhinaus kann der Bauherr auch nach einverständlicher Aufhebung des Vertrages u. U. noch einen wichtigen Grund "nachschieben" mit der Folge, dass der Honoraranspruch des Architekten jedenfalls für nicht erbrachte Leistungen entfällt, wenn der wichtige Grund zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung tatsächlich vorlag. Deshalb ist zu empfehlen, eine Vereinbarung über das Honorar im Rahmen der Vertragsaufhebung zu treffen.

Zu beachten ist, dass weder Architekt noch Bauherr durch vertragliche Vereinbarung das Recht der jeweils anderen Seite ausschließen können, den Vertrag aus wichtigen Grund zu kündigen; eine entsprechende Vereinbarung wäre sittenwidrig. Der Architekt kann darüberhinaus - wie der BGH nunmehr entschieden hat - das Recht des Bauherren, ohne wichtigen Grund den Vertrag zu kündigen, nicht in ABG´s ausschließen.

2. Haftung

Ist es einmal zu einer Vertragsbeendigung gekommen, so entfallen damit nicht etwa etwaige Rechte und Pflichten des Architekten im Hinblick auf seine erbrachten Leistungen. Vielmehr hat der Bauherr nach wie vor das Recht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen seine Gewährleistungsrechte im Hinblick auf mögliche Mängel der vom Architekten bereits erbrachten Leistungen geltend zu machen. Auch das Nachbesserungsrecht des Architekten im Hinblick auf mögliche Mängel seiner bisher erbrachten Leistungen besteht grundsätzlich nach Vertragsbeendigung fort. Der Architekt sollte von dem Bauherrn die Abnahme seiner (vertragsgemäßen) Leistungen verlangen. Die Verjährungsfristen der Gewährleistungsrechte des Bauherrn beginnen nach Abnahme oder nach endgültiger Abnahmeverweigerung an zu laufen. Ggfs. kann in der Kündigung die Ablehnung der Abnahme der Architektenleistung liegen.

3. Honoraranspruch

Im Hinblick auf das Honorar des Architekten nach vorzeitiger Vertragsbeendigung sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dem Architekten zu empfehlen, bei Vertragsende vom Bauherrn ein gemeinsames "Aufmass" der erbrachten Architektenleistungen zu verlangen (dies kann im besten Fall dazuführen, dass - so der Bauherr das Aufmass verweigert - die Beweislast für den Umfang der erbrachten Leistungen auch beim Bauherrn liegt).


Zunächst einmal ist die Frage zu klären, ob und inwieweit dem Architekten Honorar einerseits für erbrachte und andererseits für nicht erbrachte Leistungen zusteht. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die gängigen Fassungen der "60:40-Klausel" von der Rechtsprechung für unwirksam erachtet wurde. Es herrscht derzeit Verunsicherung darüber, ob eine Pauschalierung des Honorars für nicht erbrachte Leistungen in AGB´s noch möglich ist. Im übrigen ist der Architekt nach der derzeitigen Rechtsprechung - selbst wenn er eine wirksame 60:40-Klausel verwenden würde - auf Nachfrage des Bauherrn i.d.R. verpflichtet, seine Kalkulation und die sich hieraus ergebenden ersparten Aufwendungen sowie ggf. etwaigen anderweitigen Erwerb im einzelnen darzulegen. Schließlich muss der Architekt zusätzlich bedenken, dass er an eine von ihm verwendeten Pauschalierungsklausel der Höhe nach selbst dann gebunden ist, wenn die Klausel gegenüber dem Vertragspartner unwirksam wäre. Danach sollte sich inzwischen jeder Architekt gut überlegen, ob es sich noch lohnt, die 60:40-Klausel in die AGB´s aufzunehmen, zumindest, wenn die Klausel keine Option enthält, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen.

Steht einmal ein Honoraranspruch des Architekten für erbrachte bzw. nicht erbrachte Leistungen dem Grunde nach fest, so ist auch dessen genaue Höhe im Rahmen der HOAI-Vorschriften zu ermitteln. Probleme ergeben sich bei vorzeitig beendeten Verträge i. d. R. im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Hier ist zunächst zu beachten, dass bei einer nur teilweisen Erbringung der Vollarchitekturleistungen nicht etwa die anrechenbaren Kosten gekürzt werden; eine Anpassung des Honorars findet vielmehr darüber statt, dass eben lediglich die Prozente der erbrachten Leistungen/Leistungsphasen im Rahmen des § 15 I HOAI abgerechnet werden. Fraglich war lange Zeit, ob und inwieweit der Architekt verpflichtet war, nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung solche Kostenermittlungsarten zu erbringen, die nach § 10 II HOAI eigentlich für die Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen notwendig gewesen wären (z. B. Vertragsabbruch nach Lph. 6, gem. § 10 II HOAI ist letztlich der Kostenanschlag zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Lph. 5 und 6 maßgebend, dieser allerdings ist eben noch nicht erbracht). Nach einem neuen Urteil des BGH soll der Architekt nicht mehr verpflichtet sein, solche gem. § 10 II HOAI etwaig erforderlichen Kostenermittlungsarten noch nachzuholen, vielmehr soll er nach derjenigen Kostenermittlungsart abrechnen können, die er im Rahmen seiner Leistungen vertragsgemäß erbracht hat (oder jedenfalls hätte erbringen müssen; im obigen Beispiel also die Kostenberechnung).

Nach bisheriger Rechtsprechung hatte der Architekt keinen Anspruch auf die Mehrwertsteuer im Rahmen seines Honorars für nicht erbrachte Leistungen. Der BGH hat zunächst angedeutet, dass es hier zu einer Änderung kommen könnte, da möglicherweise ein Verstoß gegen europäisches Recht vorliege. Nach Vorliegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat der BGH entschieden, dass Umsatzsteuer auf dei Vergütung von nicht erbrachte Leistungen nicht verlangt werden darf (s. hierzu Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / vorzeitige Vertragsbeendigung / Umsatzsteuer2).

Schließlich ist bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu berücksichtigen, dass erbrachte und nicht erbrachte Leistungen - wie sonst auch - prüfbar abgerechnet werden müssen. Eine Abnahme/Abnahmefähigkeit der Leistung muss für die Fälligkeit des Honorars nicht nachgewiesen werden. Hat der Architekt Anspruch auf Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen, so kann er gleichwohl auf die Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen verzichten; dies steht einer Prüffähigkeit der Rechnung nicht entgegen. Will er allerdings auch oder nur Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen, so bedarf es einer Gesamtaufstellung und Abgrenzung zwischen den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und dem jeweils zugeordneten Honorar. Wie nicht erbrachte Leistungen im einzelnen abzurechnen sind, ist bisher noch nicht endgültig geklärt und wird ggf. auch von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Mangels wirksamer 60:40-Klausel wird der Architekt i. d. R. eine Nachtragskalkulation vorzulegen haben, aus welcher sich seine ersparten Aufwendungen im einzelnen ergeben. Darüberhinaus muss er darlegen, welchen anderweitigen Erwerb er hatte oder, welche Bemühungen er unternommen hat, Ersatzaufträge zu erhalten.

Der Honoraranspruch des Architekten wird fällig, wenn er eine prüffähige Schlussrechnung gestellt hat. Ob und inwieweit eine Abnahmefähigkeit seiner erbrachten Leistungen nach vorzeitiger Vertragsbeendigung Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruches ist, bedarf noch endgültiger Klärung; für den Bauvertrag hat der BGH entschieden, dass auch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Abnahme der erbrachten Leistungen stattzufinden hat. Mit Abschluss des Jahres, in welchem der Anspruch des Architekten fällig geworden ist, beginnt i. d. R. die Verjährung für den Vergütungsanspruch zu laufen.

4. Urheberrecht

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es zu Streitigkeiten zwischen Bauherren und Architekten im Hinblick auf urheberrechtliche Fragen kommen kann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung etwa nach Lph. 2 oder 3 erfolgt. Hier wird sich ggf. der Bauherr auf den Standpunkt stellen wollen ihm seien sämtliche Nutzungsrechte an der bereits vorliegenden Vorplanung/Entwurfsplanung übertragen worden, u. U. wird er eben mit dieser Planung und einem anderen Architekten das Bauvorhaben fortführen. Für den Architekten stellt sich dann die Frage, ob er eine Fortführung des Bauvorhabens auf der Grundlage seiner Vorplanung/Entwurfsplanung verhindern oder jedenfalls ein weiteres Honorar verlangen kann. Diese Fragen betreffend einem Vertragsende nach Lph 2 oder 3 sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten und weitgehend ungeklärt (ab Lph 4 wird der Architekt i.d.R. Nutzungsbefugnisse bereits abgetreten haben). Deshalb ist ggf. dazu zu raten, im Vertrag eine entsprechende Vereinbarung über diese Frage zu treffen.

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