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Was bringt die neue HOAI 2009?
Die HOAI 2009 ist zum 18.08.2009 in Kraft getreten. Es ist vieles gleich geblieben, vieles hat sich aber auch verändert, im folgenden ein Überblick.
Hinweis
Zu beachten ist, dass die nachstehenden Auslegungen der neuen Regelungen unsicher sind, da bisher eine weitergehende Diskussion über die Auslegung im Einzelnen noch nicht stattgefunden hat.
I. Im Wesentlichen erhalten geblieben sind:
- Leistungsbilder Objektplanung Gebäude, raumbildender Ausbau, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, technische Ausrüstungen (ebenso die Leistungsbilder der Flächenplanung) – mit den Leistungsphasen 1 bis 9 (Leistungsbild Tragwerksplanung1 bis 6) und den jeweiligen einzelnen Grundleistungen (im Leistungsbild Objektplanung Gebäude ist die Jahreszahl in Lph 9 von 5 auf 4 gekürzt).
- Unterscheidung Grundleistungen – besondere Leistungen.
- grundsätzlich getrennte Abrechenbarkeit von Grundleistungen
- aus verschiedenen Leistungsbildern und
- grds. (allerdings mit Änderungen) bei verschiedenen Objekten (zum Beispiel Gebäude).
- zwingende Mindest- und Höchstsatzregelungen für Grundleistungen eines Objekts bei o.g. Leistungsbildern, mit Ausnahmeoptionen.
- Berechnung des Mindestsatzes für Grundleistungen über die Ermittlungsparameter Leistungsbild / anrechenbare Kosten / Honorarzone / Leistungsprozentpunkte / Honorartafel.
- Art und Weise der Ermittlung der Honorarzone (z.B. Punkteermittlung), der Ermittlung der anrechenbare Kosten (teilweise, z.B. Unterscheidung in voll / beschränkt / bedingt / nicht a.K.), der Ermittlung der Leistungsprozentpunkte (z.B. Teilleistungstabellen).
- Degressivität der Honorartafeln, Anfangs- und Endwerte der Honorartafeln, freie Honorarvereinbarung außerhalb d. Honorartafelwerte.
- Umbauzuschlag (mindestens 20 % bei fehlender schriftlicher Vereinbarung).
- Honorarerhöhungsoption bei Instandhaltung- und –setzung in Leistungsphase 8 um 50 %.
- Honorarerhöhungsoption bei Vor- oder Entwurfsplanung oder Objektüberwachung als Einzelleistung.
- Honorarminderungsregelungen bei mehreren Vor- und Entwurfsplanungen und bei mehreren, vergleichbaren Objekten
- Möglichkeit zu Honorarvereinbarungen bei Grundleistungen bis zum Höchstsatz, Voraussetzung nach wie vor Schriftform bei Auftragserteilung.
- Möglichkeit zur Vereinbarungen einer Nebenkostenpauschale, Voraussetzung nach wie vor Schriftform bei Auftragserteilung.
- Möglichkeit der Vereinbarung eines Zusatzhonorars für besondere Leistungen.
- wohl der Grundsatz der Abrechenbarkeit von Zusatzhonorar bei wiederholten Grundleistungen.
- Regelung des Rechts des Planers auf Abschlagszahlungen.
II. Geändert hat sich u.a. (tendenziell negativ = Dickdruck):
- HOAI gilt nur noch für Architekten mit Sitz im Inland (Inlandsbeschränkung);
- Die HOAI hat einen neuen Aufbau; in dem ersten Teil sind die allgemeinen Regelungen zusammengefasst vor die Klammer gezogen, der zweite Teil befasst sich mit den Leistungsbildern Flächenplanung, der dritte Teil Objektplanung, der vierte Teil Fachplanung.
- Beratungsleistungen (Bauphysik etc.) sind in einem unverbindlichen Anhang lediglich als Empfehlung übernommen worden.
- Honorarwerte in den Honorartafeln sind um 10 % angehoben worden.
- Schriftform als zwingende Voraussetzung für die Honorierbarkeit von besonderen Leistungen ist ersatzlos weggefallen; besondere Leistungen werden wohl zukünftig grundsätzlich nach §§ 631, 632 BGB honorierbar sein, wenn sie nachweisbar beauftragt wurden.
- Regelung von Höchst- und Mindestsätzen bei Stundenhonoraren, § 6, ist ersatzlos weggefallen (gleichwohl muss sich ein Zeithonorar für Grundleistungen insgesamt innerhalb der Höchst- und Mindestsätze befinden, s.o. I.).
- Neu ist das so genannte Baukostenvereinbarungsmodell, nach welchem die Parteien – gegebenenfalls auch mindestsatzunterschreitend – Baukosten bei Auftragserteilung festschreiben können (im Einzelnen noch unklar).
- Erfolgshonorar aus dem alten § 5 Abs. 4 a ist verallgemeinert und nun für Grundleistungen anwendbar, neuer § 7 VII;
- Hinzugekommen ist eine Malusregelung bei Baukostenüberschreitungen bis zu 5 % des Honorars, § 7 VII.
- Die Staffelung der Honorarermittlungen (nach Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung) ist weggefallen; künftig wird lediglich die Kostenberechnung zur Mindestsatzermittlung herangezogen. Steigen die anrechenbaren Kosten (gemäß Kostenberechnung) nachträglich aufgrund von entsprechenden Anordnungen des Auftraggebers, so sollen die Parteien die “dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung anpassen; die Anpassungsvereinbarung hat schriftlich zu erfolgen, § 7 Abs. 5 HOAI 2009.
- Die Bezugnahme auf die alte DIN 276 in der 81. Fassung als Grundlage für die Honorarermittlung ist weggefallen, es gilt nunmehr die DIN 276 in der Fassung 12.2008.
- Die Anrechenbarkeit der mitverarbeiteten Bausubstanz gemäß § 10 III a ist weggefallen.
- Der Zuschlag bei Umbauleistungen oder Modernisierung ist nunmehr bis zu 80 % vereinbar; mangels einer schriftlichen Vereinbarung fällt er ab Honorarzone II (früher III) in Höhe von (weiterhin) 20 % an.
- Der Zuschlag für raumbildenden Ausbau in Höhe von 25 % ist weggefallen. Wohl können die Innenarchitekten nunmehr den Umbauzuschlag vereinbaren, wenn ihre Leistungen leichte aber keine wesentlichen Eingriffe in Konstruktion oder Bestand mit sich bringen (für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Umbau bedarf es keiner „wesentlichen“ Eingriffe mehr, § 2 Nr. 6).
- Für die Kostenberechnung (zukünftig Grundlage der Mindestsatzermittlung, s.o.) soll nach einer neuen Definition die Fortschreibung in die zweite Spalte der DIN 276 Dezember 2008 grundsätzlich ausreichen.
- Die Zusammenrechnung der anrechenbaren Kosten für den Fall, dass ein Objektplaner Gebäude auch raumbildenden Ausbau erbringt (früher § 25 Abs. 1) entfällt.
- Bestimmte bisher bedingt anrechenbare Kosten sind jetzt offenbar nicht mehr anrechenbar (insb. alten KG 5.3 und 5.7).
- Die Regelung zur baukünstlerischen Oberleitung, § 15 III, ist entfallen, (wird man wohl aber auch so - jdf. schriftlich - vereinbaren können).
- Bei mehreren Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen kommt es im Hinblick auf die wiederholte Leistung nicht zu einer pauschalen Minderung von 50 %, vielmehr sind zukünftig entsprechend der Leistungen anteilige Prozentpunkte anzusetzen, § 10 HOAI 2009.
- Bei der Beauftragung mehrerer Objekte werden die anrechenbaren Kosten als Ausnahme vom Grundsatz der Getrennt-Berechnung (s.o. I.) zusammengerechnet, wenn Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden, § 11 HOAI 2009.
- Die Honorarminderungsregelung des § 11 Abs. 2 HOAI 2009 (ähnlich wie § 22 Abs. 2 HOAI 1996) soll nach § 11 Abs. 3 auch dann anwendbar sein, wenn ein Auftrag Leistungen umfasst, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages zwischen den Vertragsparteien war, auch wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass vieles gleich oder ähnlich geblieben ist. Als erfreuliche Entwicklung ist neben der Anhebung der Honorarwerte der Wegfall der zwingenden Schriftform für die Honorierbarkeit von besonderen Leistungen, der Wegfall der Mindest- und Höchstsätze für Stundenhonorare sowie die Vereinfachung der Abrechnung zu nennen. Demgegenüber steht die Ausweitung der Zulässigkeit von mindestsatz-unterschreitenden Honoraren. Aufgrund der neu festgesetzten Maßgeblichkeit der Kostenberechnung für die gesamte Honorarabrechnung wird in Zukunft das "Nachtrags-Management" der Architekten erhöhte Bedeutung erlangen; leider ist dieses in der neuen HOAI schlecht, teils widersprüchlich geregelt.
Zu beachten ist, dass die nachstehenden Auslegungen der neuen Regelungen unsicher sind, da bisher eine weitergehende Diskussion über die Auslegung im Einzelnen noch nicht stattgefunden hat.
I. Im Wesentlichen erhalten geblieben sind:
- Leistungsbilder Objektplanung Gebäude, raumbildender Ausbau, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, technische Ausrüstungen (ebenso die Leistungsbilder der Flächenplanung) – mit den Leistungsphasen 1 bis 9 (Leistungsbild Tragwerksplanung1 bis 6) und den jeweiligen einzelnen Grundleistungen (im Leistungsbild Objektplanung Gebäude ist die Jahreszahl in Lph 9 von 5 auf 4 gekürzt).
- Unterscheidung Grundleistungen – besondere Leistungen.
- grundsätzlich getrennte Abrechenbarkeit von Grundleistungen
- aus verschiedenen Leistungsbildern und
- grds. (allerdings mit Änderungen) bei verschiedenen Objekten (zum Beispiel Gebäude).
- zwingende Mindest- und Höchstsatzregelungen für Grundleistungen eines Objekts bei o.g. Leistungsbildern, mit Ausnahmeoptionen.
- Berechnung des Mindestsatzes für Grundleistungen über die Ermittlungsparameter Leistungsbild / anrechenbare Kosten / Honorarzone / Leistungsprozentpunkte / Honorartafel.
- Art und Weise der Ermittlung der Honorarzone (z.B. Punkteermittlung), der Ermittlung der anrechenbare Kosten (teilweise, z.B. Unterscheidung in voll / beschränkt / bedingt / nicht a.K.), der Ermittlung der Leistungsprozentpunkte (z.B. Teilleistungstabellen).
- Degressivität der Honorartafeln, Anfangs- und Endwerte der Honorartafeln, freie Honorarvereinbarung außerhalb d. Honorartafelwerte.
- Umbauzuschlag (mindestens 20 % bei fehlender schriftlicher Vereinbarung).
- Honorarerhöhungsoption bei Instandhaltung- und –setzung in Leistungsphase 8 um 50 %.
- Honorarerhöhungsoption bei Vor- oder Entwurfsplanung oder Objektüberwachung als Einzelleistung.
- Honorarminderungsregelungen bei mehreren Vor- und Entwurfsplanungen und bei mehreren, vergleichbaren Objekten
- Möglichkeit zu Honorarvereinbarungen bei Grundleistungen bis zum Höchstsatz, Voraussetzung nach wie vor Schriftform bei Auftragserteilung.
- Möglichkeit zur Vereinbarungen einer Nebenkostenpauschale, Voraussetzung nach wie vor Schriftform bei Auftragserteilung.
- Möglichkeit der Vereinbarung eines Zusatzhonorars für besondere Leistungen.
- wohl der Grundsatz der Abrechenbarkeit von Zusatzhonorar bei wiederholten Grundleistungen.
- Regelung des Rechts des Planers auf Abschlagszahlungen.
II. Geändert hat sich u.a. (tendenziell negativ = Dickdruck):
- HOAI gilt nur noch für Architekten mit Sitz im Inland (Inlandsbeschränkung);
- Die HOAI hat einen neuen Aufbau; in dem ersten Teil sind die allgemeinen Regelungen zusammengefasst vor die Klammer gezogen, der zweite Teil befasst sich mit den Leistungsbildern Flächenplanung, der dritte Teil Objektplanung, der vierte Teil Fachplanung.
- Beratungsleistungen (Bauphysik etc.) sind in einem unverbindlichen Anhang lediglich als Empfehlung übernommen worden.
- Honorarwerte in den Honorartafeln sind um 10 % angehoben worden.
- Schriftform als zwingende Voraussetzung für die Honorierbarkeit von besonderen Leistungen ist ersatzlos weggefallen; besondere Leistungen werden wohl zukünftig grundsätzlich nach §§ 631, 632 BGB honorierbar sein, wenn sie nachweisbar beauftragt wurden.
- Regelung von Höchst- und Mindestsätzen bei Stundenhonoraren, § 6, ist ersatzlos weggefallen (gleichwohl muss sich ein Zeithonorar für Grundleistungen insgesamt innerhalb der Höchst- und Mindestsätze befinden, s.o. I.).
- Neu ist das so genannte Baukostenvereinbarungsmodell, nach welchem die Parteien – gegebenenfalls auch mindestsatzunterschreitend – Baukosten bei Auftragserteilung festschreiben können (im Einzelnen noch unklar).
- Erfolgshonorar aus dem alten § 5 Abs. 4 a ist verallgemeinert und nun für Grundleistungen anwendbar, neuer § 7 VII;
- Hinzugekommen ist eine Malusregelung bei Baukostenüberschreitungen bis zu 5 % des Honorars, § 7 VII.
- Die Staffelung der Honorarermittlungen (nach Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung) ist weggefallen; künftig wird lediglich die Kostenberechnung zur Mindestsatzermittlung herangezogen. Steigen die anrechenbaren Kosten (gemäß Kostenberechnung) nachträglich aufgrund von entsprechenden Anordnungen des Auftraggebers, so sollen die Parteien die “dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung anpassen; die Anpassungsvereinbarung hat schriftlich zu erfolgen, § 7 Abs. 5 HOAI 2009.
- Die Bezugnahme auf die alte DIN 276 in der 81. Fassung als Grundlage für die Honorarermittlung ist weggefallen, es gilt nunmehr die DIN 276 in der Fassung 12.2008.
- Die Anrechenbarkeit der mitverarbeiteten Bausubstanz gemäß § 10 III a ist weggefallen.
- Der Zuschlag bei Umbauleistungen oder Modernisierung ist nunmehr bis zu 80 % vereinbar; mangels einer schriftlichen Vereinbarung fällt er ab Honorarzone II (früher III) in Höhe von (weiterhin) 20 % an.
- Der Zuschlag für raumbildenden Ausbau in Höhe von 25 % ist weggefallen. Wohl können die Innenarchitekten nunmehr den Umbauzuschlag vereinbaren, wenn ihre Leistungen leichte aber keine wesentlichen Eingriffe in Konstruktion oder Bestand mit sich bringen (für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Umbau bedarf es keiner „wesentlichen“ Eingriffe mehr, § 2 Nr. 6).
- Für die Kostenberechnung (zukünftig Grundlage der Mindestsatzermittlung, s.o.) soll nach einer neuen Definition die Fortschreibung in die zweite Spalte der DIN 276 Dezember 2008 grundsätzlich ausreichen.
- Die Zusammenrechnung der anrechenbaren Kosten für den Fall, dass ein Objektplaner Gebäude auch raumbildenden Ausbau erbringt (früher § 25 Abs. 1) entfällt.
- Bestimmte bisher bedingt anrechenbare Kosten sind jetzt offenbar nicht mehr anrechenbar (insb. alten KG 5.3 und 5.7).
- Die Regelung zur baukünstlerischen Oberleitung, § 15 III, ist entfallen, (wird man wohl aber auch so - jdf. schriftlich - vereinbaren können).
- Bei mehreren Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen kommt es im Hinblick auf die wiederholte Leistung nicht zu einer pauschalen Minderung von 50 %, vielmehr sind zukünftig entsprechend der Leistungen anteilige Prozentpunkte anzusetzen, § 10 HOAI 2009.
- Bei der Beauftragung mehrerer Objekte werden die anrechenbaren Kosten als Ausnahme vom Grundsatz der Getrennt-Berechnung (s.o. I.) zusammengerechnet, wenn Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden, § 11 HOAI 2009.
- Die Honorarminderungsregelung des § 11 Abs. 2 HOAI 2009 (ähnlich wie § 22 Abs. 2 HOAI 1996) soll nach § 11 Abs. 3 auch dann anwendbar sein, wenn ein Auftrag Leistungen umfasst, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages zwischen den Vertragsparteien war, auch wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass vieles gleich oder ähnlich geblieben ist. Als erfreuliche Entwicklung ist neben der Anhebung der Honorarwerte der Wegfall der zwingenden Schriftform für die Honorierbarkeit von besonderen Leistungen, der Wegfall der Mindest- und Höchstsätze für Stundenhonorare sowie die Vereinfachung der Abrechnung zu nennen. Demgegenüber steht die Ausweitung der Zulässigkeit von mindestsatz-unterschreitenden Honoraren. Aufgrund der neu festgesetzten Maßgeblichkeit der Kostenberechnung für die gesamte Honorarabrechnung wird in Zukunft das "Nachtrags-Management" der Architekten erhöhte Bedeutung erlangen; leider ist dieses in der neuen HOAI schlecht, teils widersprüchlich geregelt.