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Warmdach: Aufgepasst!
Der Architekt schuldet eine Ausführungsplanung, die zeichnerisch und textlich alle Einzelangaben enthält, die für die Ausführung notwendig sind; für ein nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen hat der Architekt in den Detailplänen Vorgaben zum sd-Wert der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz zu machen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , - Urteil vom 15.06.2018 6 U 467/17, BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 140/18 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt erbringt unter anderem Planungsleistungen für ein Mehrfamilienhaus. Das Dach plant der Architekt als nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen. Nachdem sich nach Fertigstellung in Dachgeschosswohnungen Feuchtigkeitserscheinungen zeigen, erbringt der Architekt zudem die Sanierungsplanung. Auch im Anschluss an die Sanierung tritt Feuchtigkeit unterhalb des Daches auf. Im Rahmen der zweiten Sanierung wird das Dach als belüftete Dachkonstruktion mit einer Luftschicht über der Wärmedämmung ausgeführt, der Bauherr macht nunmehr die Sanierungskosten (abzüglich Sowieso-Kosten) ggenüber dem Architekten geltend.
Das Oberlandesgericht Koblenz gibt der Klage weitgehend statt. Der Architekt schulde im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphase 5 eine Ausführungsplanung, die zeichnerisch und textlich alle Einzelangaben enthalte, die für die Ausführung notwendig seien. Hier habe – so führt das Gericht sachverständig beraten aus – der Architekt aufgrund der fehleranfälligen Konstruktion eines nicht belüfteten Flachdachs mit Holzbauteilen in den Detailplänen Vorgaben zum sd-Wert der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz machen müssen. Die DIN 4108-03 sehe vor, dass nicht belüftete Dächer mit nicht belüfteter Dachdeckung nur bei einer raumseitigen diffusionshemmenden Schicht mit einem sd-Wert kleiner/gleich 100 m unterhalb der Wärmeschicht keines rechnerischen Nachweises bedürften (ein rechnerischer Nachweis lag hier nicht vor). Außerdem habe der Architekt in die Detailplanung Informationen zum Holzschutz aufnehmen müssen: Die vorgesehene Salzimprägnierung für die Dachkonstruktion reiche nicht aus, vielmehr bedürfe es einer chemischen Behandlung der Holzbauteile. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass ein Hinweis des Architekten (auch in den Leistungsverzeichnissen aufgenommen), eine Dampfsperrfolie „gemäß der DIN und den Herstellerrichtlinien“ auszuführen, nicht ausreiche.
(nach OLG Koblenz , - Urteil vom 15.06.2018 6 U 467/17, BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 140/18 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt erbringt unter anderem Planungsleistungen für ein Mehrfamilienhaus. Das Dach plant der Architekt als nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen. Nachdem sich nach Fertigstellung in Dachgeschosswohnungen Feuchtigkeitserscheinungen zeigen, erbringt der Architekt zudem die Sanierungsplanung. Auch im Anschluss an die Sanierung tritt Feuchtigkeit unterhalb des Daches auf. Im Rahmen der zweiten Sanierung wird das Dach als belüftete Dachkonstruktion mit einer Luftschicht über der Wärmedämmung ausgeführt, der Bauherr macht nunmehr die Sanierungskosten (abzüglich Sowieso-Kosten) ggenüber dem Architekten geltend.
Das Oberlandesgericht Koblenz gibt der Klage weitgehend statt. Der Architekt schulde im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphase 5 eine Ausführungsplanung, die zeichnerisch und textlich alle Einzelangaben enthalte, die für die Ausführung notwendig seien. Hier habe – so führt das Gericht sachverständig beraten aus – der Architekt aufgrund der fehleranfälligen Konstruktion eines nicht belüfteten Flachdachs mit Holzbauteilen in den Detailplänen Vorgaben zum sd-Wert der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz machen müssen. Die DIN 4108-03 sehe vor, dass nicht belüftete Dächer mit nicht belüfteter Dachdeckung nur bei einer raumseitigen diffusionshemmenden Schicht mit einem sd-Wert kleiner/gleich 100 m unterhalb der Wärmeschicht keines rechnerischen Nachweises bedürften (ein rechnerischer Nachweis lag hier nicht vor). Außerdem habe der Architekt in die Detailplanung Informationen zum Holzschutz aufnehmen müssen: Die vorgesehene Salzimprägnierung für die Dachkonstruktion reiche nicht aus, vielmehr bedürfe es einer chemischen Behandlung der Holzbauteile. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass ein Hinweis des Architekten (auch in den Leistungsverzeichnissen aufgenommen), eine Dampfsperrfolie „gemäß der DIN und den Herstellerrichtlinien“ auszuführen, nicht ausreiche.
Hinweis
Es fehlte nach den ausdrücklichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz auch nicht an einem Verschulden des Architekten: Schon aus der DIN 4108-03 aus dem Jahr 2001 habe sich ein eindeutiger Warnhinweis in Form einer Anmerkung ergeben. Entsprechend sei die Problematik auch im Jahre 2007 (im Jahr der Planung des Architekten) bekannt gewesen. Die Gutachterin habe darüber hinaus klargestellt, dass in der Fachwelt seinerzeit bereits zahlreiche Schadensfälle bekannt geworden seien und zu Diskussionen geführt hätten. Da der Kläger als Architekt Teil dieser Fachwelt gewesen sei, habe er um die Risiken der von ihm gewählten Dachkonstruktion wissen müssen und diesen Risiken durch exakte planerische Vorgaben begegnen müssen.
Tatsächlich tauchen Warmdächer regelmäßig in der Haftungsrechtsprechung auf (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.03.2013, Landgericht Würzburg, Urteil vom 04.05.2018, OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2020).
Es fehlte nach den ausdrücklichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz auch nicht an einem Verschulden des Architekten: Schon aus der DIN 4108-03 aus dem Jahr 2001 habe sich ein eindeutiger Warnhinweis in Form einer Anmerkung ergeben. Entsprechend sei die Problematik auch im Jahre 2007 (im Jahr der Planung des Architekten) bekannt gewesen. Die Gutachterin habe darüber hinaus klargestellt, dass in der Fachwelt seinerzeit bereits zahlreiche Schadensfälle bekannt geworden seien und zu Diskussionen geführt hätten. Da der Kläger als Architekt Teil dieser Fachwelt gewesen sei, habe er um die Risiken der von ihm gewählten Dachkonstruktion wissen müssen und diesen Risiken durch exakte planerische Vorgaben begegnen müssen.
Tatsächlich tauchen Warmdächer regelmäßig in der Haftungsrechtsprechung auf (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.03.2013, Landgericht Würzburg, Urteil vom 04.05.2018, OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2020).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck