https://www.baunetz.de/recht/Wann_wird_Wiederholungshonorar_gem._20_HOAI_faellig__43932.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Medienforschung in Detmold
Institutsgebäude von Behles & Jochimsen
Pragmatisch und robust
Wohnungsbau von hirner & riehl in München
Unglück in Dresden
Carolabrücke teilweise eingestürzt
Trends der Arbeitswelt
BauNetz Special zur Orgatec 2024
60 Jahre Ostmoderne
Festival in Halle-Neustadt
Abstrahiert in Bangladesch
Moschee von Cubeinside
Omas Strickmuster
Wohnhochhaus von Franz&Sue in Wien
Wann wird Wiederholungshonorar gem. § 20 HOAI fällig?
Ein Honorar für weitere Vor- und Entwurfsplanungen gem. § 20 HOAI wird fällig, wenn es in der Honorarschlussrechnung gesondert aufgeführt und seine Voraussetzungen prüffähig angegeben sind.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.06.1994 - VII ZR 87/93, NJW-RR 1994, 1238)
Ein Architekt erstellt seine Schlussrechnung. In dieser verlangt der Architekt u.a. Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI. Der Bauherr wendet mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung und damit fehlende Fälligkeit des Honorars ein.
Entgegen den Vorinstanzen gibt der BGH dem Bauherrn recht. Das Honorar des Architekten (u.a.) für weitere Vor- und Entwurfsplanungen sei hier schon deshalb nicht fällig, weil seine Schlussrechnung insoweit nicht prüffähig sei. Berrechne der Architekt besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI, so sei ein entsprechendes Honorar nur fällig, wenn der Architekt diese Honoraranteile gesondert ausweise und deren Voraussetzungen in der Rechnung prüffähig angebe.
(nach BGH , Urt. v. 09.06.1994 - VII ZR 87/93, NJW-RR 1994, 1238)
Ein Architekt erstellt seine Schlussrechnung. In dieser verlangt der Architekt u.a. Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI. Der Bauherr wendet mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung und damit fehlende Fälligkeit des Honorars ein.
Entgegen den Vorinstanzen gibt der BGH dem Bauherrn recht. Das Honorar des Architekten (u.a.) für weitere Vor- und Entwurfsplanungen sei hier schon deshalb nicht fällig, weil seine Schlussrechnung insoweit nicht prüffähig sei. Berrechne der Architekt besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI, so sei ein entsprechendes Honorar nur fällig, wenn der Architekt diese Honoraranteile gesondert ausweise und deren Voraussetzungen in der Rechnung prüffähig angebe.
Hinweis
Die Tatsache, dass vorliegend der Architekt die von ihm gem. § 20 berechneten Honoraranteile nicht gesondert und auch nicht prüffähig in der Schlussrechnung angegeben hatte, führte nicht nur zu einer fehlenden Fälligkeit des Honorars gem. § 20 HOAI, sondern zu einer fehlenden Prüffähigkeit der gesamten Schlussrechnung und damit zu einer fehlenden Fälligkeit des Gesamthonorars. Kann die Prüffähigkeit der Schlussrechnung und damit die Fälligkeit der Honorarforderung nicht noch im Prozess durch erneute Schlussrechnungsstellung herbeigeführt werden, kommt es zur Abweisung der gesamten Klage mit entsprechenden Kostenfolgen für den Architekten (vgl. zum Ganzen Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlussrechnung).
Die Tatsache, dass vorliegend der Architekt die von ihm gem. § 20 berechneten Honoraranteile nicht gesondert und auch nicht prüffähig in der Schlussrechnung angegeben hatte, führte nicht nur zu einer fehlenden Fälligkeit des Honorars gem. § 20 HOAI, sondern zu einer fehlenden Prüffähigkeit der gesamten Schlussrechnung und damit zu einer fehlenden Fälligkeit des Gesamthonorars. Kann die Prüffähigkeit der Schlussrechnung und damit die Fälligkeit der Honorarforderung nicht noch im Prozess durch erneute Schlussrechnungsstellung herbeigeführt werden, kommt es zur Abweisung der gesamten Klage mit entsprechenden Kostenfolgen für den Architekten (vgl. zum Ganzen Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlussrechnung).
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 20 HOAI 1996
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 20 HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck