https://www.baunetz.de/recht/Wann_ueberschreitet_eine_Foerdermittel-Beratung_die_Grenze_zur_unerlaubten_Rechtsdienstleistung__9650705.html
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Wann überschreitet eine Fördermittel-Beratung die Grenze zur unerlaubten Rechtsdienstleistung?
Die beratende Tätigkeit eines Architekten zur Erlangung der persönlichen eigentumsrechtlichen Voraussetzungen, um Fördermittel beantragen zu können, ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Nachdem Rechtsdienstleistungsgesetz sind Architekten Beratungen in Rechtsfragen nur in eingeschränktem Umfang erlaubt; eine darüber hinausgehende Tätigkeit stellt unerlaubte Rechtsberatung dar.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Nachdem Rechtsdienstleistungsgesetz sind Architekten Beratungen in Rechtsfragen nur in eingeschränktem Umfang erlaubt; eine darüber hinausgehende Tätigkeit stellt unerlaubte Rechtsberatung dar.
Beispiel
(nach LG Frankenthal , Urt. v. 25.01.2024 - 13/23)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit einer qualifizierten KfW-Baubegleitung in Bezug auf Umbau und Sanierung seines Anwesens. Der Bauherr wünscht den Erhalt von Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei für das Gebäude in seiner damaligen Ausgestaltung und Eigentumsstruktur kein Zuschussprogramm der KfW für die geplante Maßnahme bestand. In verschiedenen Mails berät der Architekt den Bauherrn wie folgt:
29.01.2019
Mit den Umbaumaßnahmen werden insgesamt 7 Wohneinheiten geschaffen. Insoweit hätten Sie die Möglichkeit Fördermittel der KfW in Anspruch zu nehmen. Bei Mehrfamilienhäusern bietet die KfW in der Regel nur die Möglichkeit eines zinsgünstigen Kredits i.V.m. einem Tilgungszuschuss. Allerdings gibt es hier auch eine Ausnahme. Sofern das Mehrfamilienhaus in Wohnungseigentum aufgeteilt ist (Abgeschlossenheitsbescheinigung und notarielle Teilungserklärung) kann eine Förderung auch im reinen Zuschussprogramm beantragt werden.
12.02.2019
Des Weiteren habe ich mich nochmals mit der KfW hinsichtlich der Beantragung der Fördermittel in Verbindung gesetzt. Die Beantragung kann erst dann erfolgen, wenn im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen ist. Eine entsprechende Vormerkung sei kurzfristig eintragbar. Die Beantragung wurde dann über die Wohnungsverwaltung erfolgen. Die Funktion der Hausverwaltung kann auch von Ihnen übernommen werden. Gerne können wir wegen der Details telefonieren.
12.02.2019
Wie bereits besprochen muss Ihr Notar eine Vormerkung im Grundbuch veranlassen. Danach können wir die Zuschüsse beantragen. Die Details hierfür werde ich mit der KfW abklären. Ich habe Ihnen die aktuellen Planunterlagen für die Beantragung der Abgeschlossenheit zur weiteren Abstimmung beigefügt. Den Raum im OG (ehemals Gast) habe ich jetzt dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet und als Abstellraum tituliert. Aufgrund Ihrer Entscheidung das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln steht Ihnen die KfW-Förderung im Programm "energetisch sanieren Zuschuss" offen."
Nach Abschluss der Maßnahme wird die beantragte Auszahlung der Fördergelder abgelehnt; da zum Zeitpunkt der Antragstellung das Objekt rechtlich noch nicht wirksam in Wohnungseigentum aufgeteilt gewesen war, fehle die Antragsberechtigung. Der Bauherr verklagt den Architekten auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Fördermittel von rund Euro 60.000.
Das Gericht prüft neben Schadensersatzansprüchen aus dem Vertragsverhältnis auch ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Rechtsberatung. Das Gericht stellt einen entsprechenden Verstoß fest, da insbesondere die beratende Tätigkeit des Architekten hier nicht nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt gewesen sei; nach § 5 RDG seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten. Ziel dieser Regelung sei einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig seien, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten.
Das Aufgabenfeld einer erlaubten Energieberatung umfasse danach die nach dem jeweiligen Förderprogrammen maßgebliche Erreichung bestimmter technischer Werte durch die vorzunehmenden Baumaßnahmen sowie deren Dokumentation, Prüfung und Darlegung gegenüber der fördernden Stelle. Ergänzt werde das Aufgabenfeld dahingehend, dass der Energieberater die bezogen auf den Bauten- und aktuellen Eigentumsstand geeigneten Programme dem Auftraggeber aufzeige. Der Hinweis in der oben zitierten ersten E-Mail vom 29.01.2019 könne damit noch als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG angesehen werden.
Nicht mehr von § 5 RDG umfasst sei jedoch der (auch noch falsche) Hinweis auf die konkreten rechtlichen Anforderungen der persönlichen Erlangung der Förderleistungen, denn hierfür sei die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erforderlich. Die Zurverfügungstellung einer der Interessenslage des Bauherrn entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit zur Erlangung der persönlichen Fördervoraussetzungen eines Förderprogramms der öffentlichen Hand gehe über das typische Berufsfeld des Architekten (und Energieberaters) hinaus. Auch werde der Architekt/Energieberater in seiner Berufsausübung nicht behindert, die von ihm zu erwartenden Aufgaben auch erfüllen zu können, ohne selbst eine Prüfung der erforderlichen Veränderungen in der Eigentumslage an dem zu bebauenden Grundstück vorzunehmen.
(nach LG Frankenthal , Urt. v. 25.01.2024 - 13/23)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit einer qualifizierten KfW-Baubegleitung in Bezug auf Umbau und Sanierung seines Anwesens. Der Bauherr wünscht den Erhalt von Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei für das Gebäude in seiner damaligen Ausgestaltung und Eigentumsstruktur kein Zuschussprogramm der KfW für die geplante Maßnahme bestand. In verschiedenen Mails berät der Architekt den Bauherrn wie folgt:
29.01.2019
Mit den Umbaumaßnahmen werden insgesamt 7 Wohneinheiten geschaffen. Insoweit hätten Sie die Möglichkeit Fördermittel der KfW in Anspruch zu nehmen. Bei Mehrfamilienhäusern bietet die KfW in der Regel nur die Möglichkeit eines zinsgünstigen Kredits i.V.m. einem Tilgungszuschuss. Allerdings gibt es hier auch eine Ausnahme. Sofern das Mehrfamilienhaus in Wohnungseigentum aufgeteilt ist (Abgeschlossenheitsbescheinigung und notarielle Teilungserklärung) kann eine Förderung auch im reinen Zuschussprogramm beantragt werden.
12.02.2019
Des Weiteren habe ich mich nochmals mit der KfW hinsichtlich der Beantragung der Fördermittel in Verbindung gesetzt. Die Beantragung kann erst dann erfolgen, wenn im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen ist. Eine entsprechende Vormerkung sei kurzfristig eintragbar. Die Beantragung wurde dann über die Wohnungsverwaltung erfolgen. Die Funktion der Hausverwaltung kann auch von Ihnen übernommen werden. Gerne können wir wegen der Details telefonieren.
12.02.2019
Wie bereits besprochen muss Ihr Notar eine Vormerkung im Grundbuch veranlassen. Danach können wir die Zuschüsse beantragen. Die Details hierfür werde ich mit der KfW abklären. Ich habe Ihnen die aktuellen Planunterlagen für die Beantragung der Abgeschlossenheit zur weiteren Abstimmung beigefügt. Den Raum im OG (ehemals Gast) habe ich jetzt dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet und als Abstellraum tituliert. Aufgrund Ihrer Entscheidung das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln steht Ihnen die KfW-Förderung im Programm "energetisch sanieren Zuschuss" offen."
Nach Abschluss der Maßnahme wird die beantragte Auszahlung der Fördergelder abgelehnt; da zum Zeitpunkt der Antragstellung das Objekt rechtlich noch nicht wirksam in Wohnungseigentum aufgeteilt gewesen war, fehle die Antragsberechtigung. Der Bauherr verklagt den Architekten auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Fördermittel von rund Euro 60.000.
Das Gericht prüft neben Schadensersatzansprüchen aus dem Vertragsverhältnis auch ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Rechtsberatung. Das Gericht stellt einen entsprechenden Verstoß fest, da insbesondere die beratende Tätigkeit des Architekten hier nicht nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt gewesen sei; nach § 5 RDG seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten. Ziel dieser Regelung sei einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig seien, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten.
Das Aufgabenfeld einer erlaubten Energieberatung umfasse danach die nach dem jeweiligen Förderprogrammen maßgebliche Erreichung bestimmter technischer Werte durch die vorzunehmenden Baumaßnahmen sowie deren Dokumentation, Prüfung und Darlegung gegenüber der fördernden Stelle. Ergänzt werde das Aufgabenfeld dahingehend, dass der Energieberater die bezogen auf den Bauten- und aktuellen Eigentumsstand geeigneten Programme dem Auftraggeber aufzeige. Der Hinweis in der oben zitierten ersten E-Mail vom 29.01.2019 könne damit noch als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG angesehen werden.
Nicht mehr von § 5 RDG umfasst sei jedoch der (auch noch falsche) Hinweis auf die konkreten rechtlichen Anforderungen der persönlichen Erlangung der Förderleistungen, denn hierfür sei die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erforderlich. Die Zurverfügungstellung einer der Interessenslage des Bauherrn entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit zur Erlangung der persönlichen Fördervoraussetzungen eines Förderprogramms der öffentlichen Hand gehe über das typische Berufsfeld des Architekten (und Energieberaters) hinaus. Auch werde der Architekt/Energieberater in seiner Berufsausübung nicht behindert, die von ihm zu erwartenden Aufgaben auch erfüllen zu können, ohne selbst eine Prüfung der erforderlichen Veränderungen in der Eigentumslage an dem zu bebauenden Grundstück vorzunehmen.
Hinweis
Die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung dürfte für Architekten nicht immer ganz einfach zu erkennen sein (sie ist es kaum für Juristen). So qualifiziert das OLG Naumburg die Übernahme der Organisation und Abwicklung eines öffentlichen Vergabeverfahrens grundsätzlich als zulässige rechtsberatende Nebenleistung des Planers; wird diese Beratung nicht hinreichend erbracht, haftet der Architekt (auch) für die Rückforderung von Fördermitteln (Urteil vom 16.12.2022).
Die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung dürfte für Architekten nicht immer ganz einfach zu erkennen sein (sie ist es kaum für Juristen). So qualifiziert das OLG Naumburg die Übernahme der Organisation und Abwicklung eines öffentlichen Vergabeverfahrens grundsätzlich als zulässige rechtsberatende Nebenleistung des Planers; wird diese Beratung nicht hinreichend erbracht, haftet der Architekt (auch) für die Rückforderung von Fördermitteln (Urteil vom 16.12.2022).
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck