https://www.baunetz.de/recht/Wann_liegt_eine_Korrektur_einer_vereinbarten_Kostenobergrenze_vor__221953.html
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Wann liegt eine Korrektur einer vereinbarten Kostenobergrenze vor?
Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht in Korrektur einer vertraglich vereinbarten Kostenobergrenze allein dadurch als neue Kostenobergrenze für die Baukosten vereinbart, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
(nach Bundesgerichtshof , Urt. v. 13.02.2003 - VII ZR 395/01)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit den Architektenleistungen für die Errichtung eines Autohauses. Nach Vortrag des Bauherrn wurde dabei eine Baukostenobergrenze von 2,0 Mio. DM vereinbart. In dem vom Bauherrn unterzeichneten Bauantrag sind Kosten von rund 2,5 Mio. DM angegeben. Später kündigte der Bauherr dem Architekten aus wichtigem Grund wegen Bausummenüberschreitung. Nach einem Sachverständigengutachten hätte die zuletzt vom Architekten vorgelegte Planung Gesamtbaukosten in Höhe von rund 2,75 Mio. DM verursacht.
Das OLG weist Haftungsansprüche des Bauherrn gegenüber dem Architekten zurück. Die Parteien hätten zwar zunächst eine Baukostenobergrenze von 2,0 Mio. DM vereinbart. Sie hätten aber später die Grenze auf den im Bauantrag genannten Betrag von rund 2,5 Mio. DM geändert. Das Angebot zu einer entsprechenden Vertragsänderung sei darin zu sehen, dass der Architekt den Bauantragsentwurf dem Bauherrn zur Unterschrift vorgelegt habe. Der Bauherr habe das Angebot durch Unterzeichnung und Weiterleitung des Antrages an die Baubehörde angenommen. Der Betrag von rund 2,5 Mio. DM sei auch nicht als absolute Höhe zu verstehen. Seine Überschreitung um die vom Sachverständigen errechneten 9,4 % liege innerhalb des dem Kläger zu zubilligenden Toleranzrahmens.
Der BGH hebt das Urteil der Vorinstanz auf. Soweit man eine vereinbarte Kostenobergrenze von 2,0 Mio. DM annähme, gäbe es vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Parteien einvernehmlich die Baukostenobergrenze abgeändert hätten. Aus der Tatsache, dass in dem Bauantrag ein Betrag von rund 2,5 Mio. DM genannt sei und der Bauherr den Antrag unterzeichnet und an die Baubehörde weitergereicht habe, ergäbe sich nicht, dass die Parteien eine neue Kostenobergrenze hatten festlegen wollen. Dem vom Architekten erstellte Bauantrag diene nicht der Bestimmung des einzuhaltenen Kostenrahmens. Von der Unterschrift des Bauherrn könne nicht auf dessen Willen geschlossen werden, eine neue Kostenobergrenze zu akzeptieren.
(nach Bundesgerichtshof , Urt. v. 13.02.2003 - VII ZR 395/01)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit den Architektenleistungen für die Errichtung eines Autohauses. Nach Vortrag des Bauherrn wurde dabei eine Baukostenobergrenze von 2,0 Mio. DM vereinbart. In dem vom Bauherrn unterzeichneten Bauantrag sind Kosten von rund 2,5 Mio. DM angegeben. Später kündigte der Bauherr dem Architekten aus wichtigem Grund wegen Bausummenüberschreitung. Nach einem Sachverständigengutachten hätte die zuletzt vom Architekten vorgelegte Planung Gesamtbaukosten in Höhe von rund 2,75 Mio. DM verursacht.
Das OLG weist Haftungsansprüche des Bauherrn gegenüber dem Architekten zurück. Die Parteien hätten zwar zunächst eine Baukostenobergrenze von 2,0 Mio. DM vereinbart. Sie hätten aber später die Grenze auf den im Bauantrag genannten Betrag von rund 2,5 Mio. DM geändert. Das Angebot zu einer entsprechenden Vertragsänderung sei darin zu sehen, dass der Architekt den Bauantragsentwurf dem Bauherrn zur Unterschrift vorgelegt habe. Der Bauherr habe das Angebot durch Unterzeichnung und Weiterleitung des Antrages an die Baubehörde angenommen. Der Betrag von rund 2,5 Mio. DM sei auch nicht als absolute Höhe zu verstehen. Seine Überschreitung um die vom Sachverständigen errechneten 9,4 % liege innerhalb des dem Kläger zu zubilligenden Toleranzrahmens.
Der BGH hebt das Urteil der Vorinstanz auf. Soweit man eine vereinbarte Kostenobergrenze von 2,0 Mio. DM annähme, gäbe es vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Parteien einvernehmlich die Baukostenobergrenze abgeändert hätten. Aus der Tatsache, dass in dem Bauantrag ein Betrag von rund 2,5 Mio. DM genannt sei und der Bauherr den Antrag unterzeichnet und an die Baubehörde weitergereicht habe, ergäbe sich nicht, dass die Parteien eine neue Kostenobergrenze hatten festlegen wollen. Dem vom Architekten erstellte Bauantrag diene nicht der Bestimmung des einzuhaltenen Kostenrahmens. Von der Unterschrift des Bauherrn könne nicht auf dessen Willen geschlossen werden, eine neue Kostenobergrenze zu akzeptieren.
Hinweis
Nach neuer Rechtsprechung kann es im Einzelfall auch zu einer sogenannten konkludenten Vereinbarung einer Kostenobergrenze kommen, wenn der Bauherr vor Vertragsschluss eindeutige Kostenangaben macht und den Auftrag an den Architekten erst nach Bestätigung der Kosten durch den Architekten erteilt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2006).
Nach neuer Rechtsprechung kann es im Einzelfall auch zu einer sogenannten konkludenten Vereinbarung einer Kostenobergrenze kommen, wenn der Bauherr vor Vertragsschluss eindeutige Kostenangaben macht und den Auftrag an den Architekten erst nach Bestätigung der Kosten durch den Architekten erteilt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2006).
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck