https://www.baunetz.de/recht/Wann_kommt_ein_Mitverschulden_des_Bauherrn_bei_einer_Bausummenueberschreitung_in_Betracht__221992.html
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Wann kommt ein Mitverschulden des Bauherrn bei einer Bausummenüberschreitung in Betracht?
Ein Bauherr muss sich trotz unzureichender Hinweise des Architekten ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er erkennbar risikobehaftete, wirtschaftlich ungünstige Entscheidungen trifft.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 16.12.2003 - 21 U 24/03)
Ein Bauherr erwägt noch während der Rohbauphase den Verkauf des auf seine eigenen Kosten fertigzustellenden Objektes. Die Kosten sind bisher von dem Architekten nur grob im Rahmen einer Kostenschätzung kalkuliert worden sind. Der Architekt weist den Bauherrn darauf hin, dass der Verkauf des Objektes während der Rohbauphase mit Rücksicht auf die noch nicht endgültig kalkulierten Kosten risikobehaftet ist. Gleichwohl entschließt sich der Bauherr zum Verkauf. Schließlich wird das Vorhaben viel teurer als geplant. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch in Höhe der Differenz Verkaufserlös und tatsächlichem Verkehrswert. Der Architekt argumentiert, dass der den Bauherrn auf das Risiko hingewiesen habe.
Das Gericht sieht den Hinweis des Architekten als nicht ausreichend an, gibt der Klage allerdings nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Bauherrn statt. Dem Architekten habe es oblegen, den Bauherrn auf wirtschaftliche Risiken hinzuweisen, die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergeben. Der allgemeine Hinweis auf eine ungewisse Entwicklung der Baukosten habe nicht ausgereicht. Dem Bauherrn sei deutlich zu machen, dass es gegenüber der seinerzeit nur vorliegenden Kostenschätzung zu erheblichen Kostensteigerungen kommen werde, der Architekt hätte konkret darlegen müssen, welche Kostensteigerung einzuplanen gewesen seien. Hätte der Architekt eine entsprechende Aufklärung vorgenommen, sei zu unterstellen, dass der Bauherr von dem frühzeitigen Verkauf Abstand genommen hätte. Allerdings müsse sich der Bauherr ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Er habe sich durch den Verkauf entgegen der Empfehlung des Architekten jeglicher Möglichkeiten genommen, Einsparungen zur Kostenreduzierung vorzunehmen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 16.12.2003 - 21 U 24/03)
Ein Bauherr erwägt noch während der Rohbauphase den Verkauf des auf seine eigenen Kosten fertigzustellenden Objektes. Die Kosten sind bisher von dem Architekten nur grob im Rahmen einer Kostenschätzung kalkuliert worden sind. Der Architekt weist den Bauherrn darauf hin, dass der Verkauf des Objektes während der Rohbauphase mit Rücksicht auf die noch nicht endgültig kalkulierten Kosten risikobehaftet ist. Gleichwohl entschließt sich der Bauherr zum Verkauf. Schließlich wird das Vorhaben viel teurer als geplant. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch in Höhe der Differenz Verkaufserlös und tatsächlichem Verkehrswert. Der Architekt argumentiert, dass der den Bauherrn auf das Risiko hingewiesen habe.
Das Gericht sieht den Hinweis des Architekten als nicht ausreichend an, gibt der Klage allerdings nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Bauherrn statt. Dem Architekten habe es oblegen, den Bauherrn auf wirtschaftliche Risiken hinzuweisen, die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergeben. Der allgemeine Hinweis auf eine ungewisse Entwicklung der Baukosten habe nicht ausgereicht. Dem Bauherrn sei deutlich zu machen, dass es gegenüber der seinerzeit nur vorliegenden Kostenschätzung zu erheblichen Kostensteigerungen kommen werde, der Architekt hätte konkret darlegen müssen, welche Kostensteigerung einzuplanen gewesen seien. Hätte der Architekt eine entsprechende Aufklärung vorgenommen, sei zu unterstellen, dass der Bauherr von dem frühzeitigen Verkauf Abstand genommen hätte. Allerdings müsse sich der Bauherr ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Er habe sich durch den Verkauf entgegen der Empfehlung des Architekten jeglicher Möglichkeiten genommen, Einsparungen zur Kostenreduzierung vorzunehmen.
Hinweis
Der wohl zugrunde liegende Fehler des Architekten, der hier zu dem Debakel führte, war die – leider häufig vorkommende – Unterlassung zeitnaher und realistischer Kostenermittlungen. Wenn durch den Architekten eine solche zeitnahe Kostenermittlung, seinerzeit durch einen fortgeschriebenen Kostenanschlag, vorgenommen worden wäre, so hätte der Bauherr voraussichtlich erheblich deutlicher erkennen können, dass der von ihm veranschlagte Verkaufspreis erheblich zu niedrig war.
Der wohl zugrunde liegende Fehler des Architekten, der hier zu dem Debakel führte, war die – leider häufig vorkommende – Unterlassung zeitnaher und realistischer Kostenermittlungen. Wenn durch den Architekten eine solche zeitnahe Kostenermittlung, seinerzeit durch einen fortgeschriebenen Kostenanschlag, vorgenommen worden wäre, so hätte der Bauherr voraussichtlich erheblich deutlicher erkennen können, dass der von ihm veranschlagte Verkaufspreis erheblich zu niedrig war.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck