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Wann ist nachträglicher Honorarverzicht anzunehmen?
Erklärt ein Architekt nach Beendigung seiner Leistungen gegenüber dem Bauherrn unter Bezug auf sein Honorar, dieser sei vor „Nachträgen" geschützt, so kann hierin nach Ansicht des OLG Celle ein Honorarverzicht zu sehen sein.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Nach Vertragsbeendigung brauchen die Wirksamkeitsvoraussetzung für Honorarvereinbarungen nicht mehr eingehalten zu werden.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Nach Vertragsbeendigung brauchen die Wirksamkeitsvoraussetzung für Honorarvereinbarungen nicht mehr eingehalten zu werden.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 10.06.2015 - 14 U 164/14)
Ein Architekt wird stufenweise mit Leistungen beauftragt. Nachdem die Leistungsabschnitte Leistungsphasen 1-4 sowie Leistungsphase 5 vollständig erbracht sind, kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien über das für diese Leistungen verdiente Honorar. Der Bauherr teilt mit, er würde die Zahlung eines weiteren als des vereinbarten Honorars verweigern. In einer E-Mail äußert der Architekt daraufhin: "Für unsere Leistungen sind Sie vor Nachträgen geschützt. Bei mir ist darüber hinaus ein Wort auch ein Wort!". Später machte der Architekt ein Mehrhonorar gegenüber dem Bauherrn geltend mit der Begründung, die seinerzeitige Pauschalhonorarvereinbarung seien wegen Mindestsatzunterschreitung – die tatsächlich vorliegt – unwirksam.
Das Oberlandesgericht Celle hält den Architekten an der mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung fest und weist die Mehrforderung des Architekten ab. Ein Architekt könne auf sein ihm nach den Mindestsätzen der HOAI zustehendes Honorar nach Beendigung der Leistung verzichten. An einen solchen Verzicht seien strenge Anforderungen zu stellen. Unter Berücksichtigung der Kommunikation zwischen den Parteien sei hier allerdings ein Verzicht anzunehmen. Soweit der Architekt argumentiere, über die Höhe des Honorars sei zu dem Zeitpunkt seiner E-Mail gar nicht gesprochen worden, weist das Gericht darauf hin, dass der Bauherr mit seiner ein Mehrhonorar ablehnenden Äußerung gerade auf den vom Architekten gewährten Nachlass Bezug genommen habe.
(nach OLG Celle , Urt. v. 10.06.2015 - 14 U 164/14)
Ein Architekt wird stufenweise mit Leistungen beauftragt. Nachdem die Leistungsabschnitte Leistungsphasen 1-4 sowie Leistungsphase 5 vollständig erbracht sind, kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien über das für diese Leistungen verdiente Honorar. Der Bauherr teilt mit, er würde die Zahlung eines weiteren als des vereinbarten Honorars verweigern. In einer E-Mail äußert der Architekt daraufhin: "Für unsere Leistungen sind Sie vor Nachträgen geschützt. Bei mir ist darüber hinaus ein Wort auch ein Wort!". Später machte der Architekt ein Mehrhonorar gegenüber dem Bauherrn geltend mit der Begründung, die seinerzeitige Pauschalhonorarvereinbarung seien wegen Mindestsatzunterschreitung – die tatsächlich vorliegt – unwirksam.
Das Oberlandesgericht Celle hält den Architekten an der mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung fest und weist die Mehrforderung des Architekten ab. Ein Architekt könne auf sein ihm nach den Mindestsätzen der HOAI zustehendes Honorar nach Beendigung der Leistung verzichten. An einen solchen Verzicht seien strenge Anforderungen zu stellen. Unter Berücksichtigung der Kommunikation zwischen den Parteien sei hier allerdings ein Verzicht anzunehmen. Soweit der Architekt argumentiere, über die Höhe des Honorars sei zu dem Zeitpunkt seiner E-Mail gar nicht gesprochen worden, weist das Gericht darauf hin, dass der Bauherr mit seiner ein Mehrhonorar ablehnenden Äußerung gerade auf den vom Architekten gewährten Nachlass Bezug genommen habe.
Hinweis
Richtig und in der Rechtsprechung unstreitig ist, das Partien sich nach Beendigung des Auftrages auch auf Honorare einigen können, die unterhalb des Mindestsatzes der HOAI liegen (vergleiche KG Berlin, Urteil vom29.07.2010). Nach Beendigung der Leistung des Architekten hat die HOAI sozusagen „ausgedient“, ihre Ziele – Verbraucherschutz – können in dieser Phase nicht mehr sinnvoll wirksam werden. Gleichwohl muss natürlich für einen Erlassvertrag auch der eindeutige Wille des Planers festgestellt werden, dass er auf eine ihm bekannte eigene Forderung verzichten will. Ob die hier vom Gericht herangezogene Kommunikation zwischen den Parteien für die Feststellung eines solchen Willens des Planers ausreicht, mag bezweifelt werden. Dies umso mehr, als der Architekt hier auch noch nach Leistungsphase 5 für den Bauherrn tätig geworden ist, mithin seine Leistung eigentlich noch gar nicht abgeschlossen war.
Richtig und in der Rechtsprechung unstreitig ist, das Partien sich nach Beendigung des Auftrages auch auf Honorare einigen können, die unterhalb des Mindestsatzes der HOAI liegen (vergleiche KG Berlin, Urteil vom29.07.2010). Nach Beendigung der Leistung des Architekten hat die HOAI sozusagen „ausgedient“, ihre Ziele – Verbraucherschutz – können in dieser Phase nicht mehr sinnvoll wirksam werden. Gleichwohl muss natürlich für einen Erlassvertrag auch der eindeutige Wille des Planers festgestellt werden, dass er auf eine ihm bekannte eigene Forderung verzichten will. Ob die hier vom Gericht herangezogene Kommunikation zwischen den Parteien für die Feststellung eines solchen Willens des Planers ausreicht, mag bezweifelt werden. Dies umso mehr, als der Architekt hier auch noch nach Leistungsphase 5 für den Bauherrn tätig geworden ist, mithin seine Leistung eigentlich noch gar nicht abgeschlossen war.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck