https://www.baunetz.de/recht/Wann_ist_eine_den_Honoraranspruch_begrenzende_feste_Kostenobergrenze_vereinbart__44582.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bogenfolge am Baakenhafen
Grundschule von LRO in Hamburg
Sorgsamer Erhalt in der Auvergne
Scheunenumbau von COVE Architectes
Von Wohnhäusern bis Sonderbauten
Heinze ArchitekturAWARD 2024 verliehen
Ein Pass für Gebäuderessourcen
Drei Fragen an Dominik Campanella von Concular
Baukulturerbe für die Zukunft
Stadtdialog in Bremen
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Wann ist eine den Honoraranspruch begrenzende feste Kostenobergrenze vereinbart?
Eine feste Kostenobergrenze ist im Zweifel nicht vereinbart, wenn der Bauherr einer nachfolgenden höheren Kostenschätzung nicht entgegentritt und diese vielmehr akzeptiert. Die Angabe voraussichtlicher Baukosten im Bauantrag begründet genauso wenig ohne weiteres die Vereinbarung einer Kostenobergrenze.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 28.09.2006 - 14 U 201/05)
Ein Architekt nimmt den Bauherrn auf Honorarzahlung in Anspruch. Der Bauherr wendet ein, dass die Kostenermittlungen nicht zum Tragen kommen würden, weil eine Kostenobergrenze vereinbart gewesen sei. Dadurch sei die Ermittlung der anrechenbaren Kosten begrenzt. Der Bauherr beruft sich dabei auf den Architektenvertrag, in dem es heißt: „Die angenommenen ... Kosten ... werden ... veranschlagt (mit) ... 350.000 €“. Auch im Bauantrag sei eine entsprechende Summe genannt worden.
Das Gericht folgt den Argumenten des Bauherrn nicht und spricht dem Architekten seinen Honoraranspruch grundsätzlich zu. Der Bauherr habe die Vereinbarung einer Kostenobergrenze nicht beweisen können. Die vertragliche Formulierung begründet keine Bausummenobergrenze. Der Bauherr hatte eine erste Kostenschätzung, die bereits deutlich über der genannten Summe lag, vorliegen. Spätestens nachdem ihm eine zweite Kostenschätzung mit noch höheren Kosten vorlag, hätte er in Anbetracht der vermeintlich einzuhaltenden Kostenobergrenze widersprechen müssen. Dagegen hat der Bauherr ausweislich eines Besprechungsvermerks des Architekten der Kostenschätzung zugestimmt. Schließlich komme dem Hinweis auf die Benennung eines geringeren Betrages im Bauantrag keine entscheidende Bedeutung zu, da die Angabe aus Kostenersparnisgründen erfolgt sein kann. Zum anderen wird eine in einem Bauantrag genannte Bausumme nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2003 und 13.02.2003 Honoraranspruch / .. / Begrenzung auf Kostenrahmen). Hier kommt hinzu, dass unter der Baukostenangabe in dem Bauantrag der ausdrückliche Hinweis für den Bauherrn auf möglicherweise tatsächlich höhere Baukosten enthalten ist, da diese vom Standard des Ausbaues abhängig seien.
(nach OLG Celle , Urt. v. 28.09.2006 - 14 U 201/05)
Ein Architekt nimmt den Bauherrn auf Honorarzahlung in Anspruch. Der Bauherr wendet ein, dass die Kostenermittlungen nicht zum Tragen kommen würden, weil eine Kostenobergrenze vereinbart gewesen sei. Dadurch sei die Ermittlung der anrechenbaren Kosten begrenzt. Der Bauherr beruft sich dabei auf den Architektenvertrag, in dem es heißt: „Die angenommenen ... Kosten ... werden ... veranschlagt (mit) ... 350.000 €“. Auch im Bauantrag sei eine entsprechende Summe genannt worden.
Das Gericht folgt den Argumenten des Bauherrn nicht und spricht dem Architekten seinen Honoraranspruch grundsätzlich zu. Der Bauherr habe die Vereinbarung einer Kostenobergrenze nicht beweisen können. Die vertragliche Formulierung begründet keine Bausummenobergrenze. Der Bauherr hatte eine erste Kostenschätzung, die bereits deutlich über der genannten Summe lag, vorliegen. Spätestens nachdem ihm eine zweite Kostenschätzung mit noch höheren Kosten vorlag, hätte er in Anbetracht der vermeintlich einzuhaltenden Kostenobergrenze widersprechen müssen. Dagegen hat der Bauherr ausweislich eines Besprechungsvermerks des Architekten der Kostenschätzung zugestimmt. Schließlich komme dem Hinweis auf die Benennung eines geringeren Betrages im Bauantrag keine entscheidende Bedeutung zu, da die Angabe aus Kostenersparnisgründen erfolgt sein kann. Zum anderen wird eine in einem Bauantrag genannte Bausumme nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2003 und 13.02.2003 Honoraranspruch / .. / Begrenzung auf Kostenrahmen). Hier kommt hinzu, dass unter der Baukostenangabe in dem Bauantrag der ausdrückliche Hinweis für den Bauherrn auf möglicherweise tatsächlich höhere Baukosten enthalten ist, da diese vom Standard des Ausbaues abhängig seien.
Hinweis
Die Vereinbarung einer Kostenobergrenzen ist ein beliebtes, von der Rechtsprechung abgesegnetes Mittel der Bauherrschaft u.a. zur Begrenzung des Honorars des Architekten (vgl. Tipps & Mehr / .. / zulässige Mindestsatzunterschreitungen und Berufs- u. Standesrecht / .. / Unterschreitung d. HOAI-Mindestsätze) sowie Honoraranspruch / .. / Begrenzung auf Kostenrahmen. Der Bauherr hat die Vereinbarung darzulegen und zu beweisen. Die Rechtsprechung geht dabei zu Recht nicht mit allen Argumenten mit.
Die Vereinbarung einer Kostenobergrenzen ist ein beliebtes, von der Rechtsprechung abgesegnetes Mittel der Bauherrschaft u.a. zur Begrenzung des Honorars des Architekten (vgl. Tipps & Mehr / .. / zulässige Mindestsatzunterschreitungen und Berufs- u. Standesrecht / .. / Unterschreitung d. HOAI-Mindestsätze) sowie Honoraranspruch / .. / Begrenzung auf Kostenrahmen. Der Bauherr hat die Vereinbarung darzulegen und zu beweisen. Die Rechtsprechung geht dabei zu Recht nicht mit allen Argumenten mit.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck