https://www.baunetz.de/recht/Wann_ist_eine_Rechnung_eine_Schlussrechnung__44130.html
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Wann ist eine Rechnung eine Schlussrechnung?
Eine Rechnung ist auch dann eine Schlussrechnung, wenn sie nicht als solche bezeichnet ist, aus ihr aber hinreichend deutlich hervorgeht, dass ein bestimmtes Bauvorhaben endgültig abgerechnet werden soll.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.06.1996 - 22 U 30/96, BauR 1997, 163)
Ein Architekt rechnet nach vorzeitiger Beendigung des Bauvorhabens ab. Da zwischen den Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart war, berechnet er aufgrund der erbrachten Leistungen anteilig das ihm zustehende Honorar. Er stellt eine Rechnung, ohne diese als “Honorarsschlussrechnung“ zu bezeichnen. Der Bauherr wendet unter anderem ein, gem. § 8 Abs. 1 sei eine “Schlussrechnung“ erforderlich, diese liege bisher nicht vor.
Das Gericht sieht die Rechnung des Architekten als “Honorarschlussrechnung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 an. Für das Vorliegen einer Honorarschlussrechnung sei es nicht erforderlich, dass die Rechnung als Schlussrechnung bezeichnet ist, es müsse lediglich aus der Rechnung hervorgehen, dass ein bestimmtes Bauvorhaben endgültig abgerechnet werden soll. Dies ergebe sich hier auch aus dem Anschreiben, das mit der “beiliegenden Aktennotiz“ eine “Abrechnung zum nunmehr aufgegebenen Bauvorhaben B.“ erfolgen solle.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.06.1996 - 22 U 30/96, BauR 1997, 163)
Ein Architekt rechnet nach vorzeitiger Beendigung des Bauvorhabens ab. Da zwischen den Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart war, berechnet er aufgrund der erbrachten Leistungen anteilig das ihm zustehende Honorar. Er stellt eine Rechnung, ohne diese als “Honorarsschlussrechnung“ zu bezeichnen. Der Bauherr wendet unter anderem ein, gem. § 8 Abs. 1 sei eine “Schlussrechnung“ erforderlich, diese liege bisher nicht vor.
Das Gericht sieht die Rechnung des Architekten als “Honorarschlussrechnung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 an. Für das Vorliegen einer Honorarschlussrechnung sei es nicht erforderlich, dass die Rechnung als Schlussrechnung bezeichnet ist, es müsse lediglich aus der Rechnung hervorgehen, dass ein bestimmtes Bauvorhaben endgültig abgerechnet werden soll. Dies ergebe sich hier auch aus dem Anschreiben, das mit der “beiliegenden Aktennotiz“ eine “Abrechnung zum nunmehr aufgegebenen Bauvorhaben B.“ erfolgen solle.
Hinweis
Da eine “Honorarschlussrechnung“ auch eine Bindungswirkung, d.h. ein Vertrauen, beim Bauherren auslösen kann, sollten Architekten sehr vorsichtig damit sein, vorschnell Honorarschlussrechnungen (oder endgültige Abrechnungen eines Bauvorhabens) zu stellen. Ggf. sollten genau formulierte Vorbehalte in die Rechnung aufgenommen werden (Vergleiche zum ganzen unter Bindungswirkung der Schlußrechnung).
Da eine “Honorarschlussrechnung“ auch eine Bindungswirkung, d.h. ein Vertrauen, beim Bauherren auslösen kann, sollten Architekten sehr vorsichtig damit sein, vorschnell Honorarschlussrechnungen (oder endgültige Abrechnungen eines Bauvorhabens) zu stellen. Ggf. sollten genau formulierte Vorbehalte in die Rechnung aufgenommen werden (Vergleiche zum ganzen unter Bindungswirkung der Schlußrechnung).
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / grundsätzliche Voraussetzungen
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / grundsätzliche Voraussetzungen
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck