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Wann beginnt die Verjährung für Honorarforderungen zu laufen?
Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem eine prüffähige Rechnungsstellung erfolgte.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 14.03.1991 - – VII ZR 10/90, BauR 1991, 489; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1994 – 5 U 153/93, OLG Report 1994, 176)
Ein Architekt hatte seinem Bauherrn nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages eine Rechnung mit Datum vom 25.08.1982 über rund DM 60.000,00 gestellt. Diese Rechnung enthielt allerdings keine ordnungsgemäße Ermittlung der anrechenbare Kosten gem. § 10 II HOAI bzw. gem. DIN 276. Mit Datum vom 21.12.1984 reicht der Architekt Klage wegen seiner Honorarforderung ein. Auf Grund von Verzögerungen in Zusammenhang mit einem vom Architekten betriebenen Prozesskostenhilfeverfahren wurde die Klage erst am 18.03.1987 zugestellt. Während des Prozesskostenhilfeverfahrens, nämlich am 21.06.1985, hatte der Architekt eine neue Rechnung mit ordnungsgemäßen Kostenberechnungen eingereicht.
Das OLG Frankfurt sah die Honorarforderung des Architekten als verjährt an. Die zweijährige Verjährungsfrist [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] habe mit Ende des Jahres 1982 zu laufen begonnen und sei am 31.12.1984 abgelaufen. Die Unterbrechungwirkung sei (gem. § 209 [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]) erst mit Zustellung der Klage am 18.03.1987 erfolgt. Die Unterbrechung wirke auch nicht gem. § 270 III ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage, nämlich den 21.12.1984, zurück, da die Klage nicht „demnächst“ zugestellt worden sei und dies auch dem Architekten zuzurechnen sei; er habe das Prozesskostenhilfeverfahren nicht mit dem gebotenen und zumutbaren Nachdruck betrieben. Der BGH hebt das Urteil auf. Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginne erst mit Schluss des Jahres, in welchem eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt worden sei. Die hier 1982 gestellte Rechnung sei mangels Ermittlung der anrechenbaren Kosten gem. § 10 II HOAI bzw. DIN 276 nicht ordnungsgemäß und prüfbar gewesen. Voraussichtlich sei eine prüfbare Rechnung erst während des Prozesskostenhilfeverfahrens 1985 eingereicht worden. In diesem Fall hätte die Verjährung erst 1986 zu laufen begonnen, eine Unterbrechung wäre mit der Zustellung am 18.03.1987 noch rechtzeitig erfolgt.
(nach BGH , Urt. v. 14.03.1991 - – VII ZR 10/90, BauR 1991, 489; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1994 – 5 U 153/93, OLG Report 1994, 176)
Ein Architekt hatte seinem Bauherrn nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages eine Rechnung mit Datum vom 25.08.1982 über rund DM 60.000,00 gestellt. Diese Rechnung enthielt allerdings keine ordnungsgemäße Ermittlung der anrechenbare Kosten gem. § 10 II HOAI bzw. gem. DIN 276. Mit Datum vom 21.12.1984 reicht der Architekt Klage wegen seiner Honorarforderung ein. Auf Grund von Verzögerungen in Zusammenhang mit einem vom Architekten betriebenen Prozesskostenhilfeverfahren wurde die Klage erst am 18.03.1987 zugestellt. Während des Prozesskostenhilfeverfahrens, nämlich am 21.06.1985, hatte der Architekt eine neue Rechnung mit ordnungsgemäßen Kostenberechnungen eingereicht.
Das OLG Frankfurt sah die Honorarforderung des Architekten als verjährt an. Die zweijährige Verjährungsfrist [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] habe mit Ende des Jahres 1982 zu laufen begonnen und sei am 31.12.1984 abgelaufen. Die Unterbrechungwirkung sei (gem. § 209 [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]) erst mit Zustellung der Klage am 18.03.1987 erfolgt. Die Unterbrechung wirke auch nicht gem. § 270 III ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage, nämlich den 21.12.1984, zurück, da die Klage nicht „demnächst“ zugestellt worden sei und dies auch dem Architekten zuzurechnen sei; er habe das Prozesskostenhilfeverfahren nicht mit dem gebotenen und zumutbaren Nachdruck betrieben. Der BGH hebt das Urteil auf. Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginne erst mit Schluss des Jahres, in welchem eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt worden sei. Die hier 1982 gestellte Rechnung sei mangels Ermittlung der anrechenbaren Kosten gem. § 10 II HOAI bzw. DIN 276 nicht ordnungsgemäß und prüfbar gewesen. Voraussichtlich sei eine prüfbare Rechnung erst während des Prozesskostenhilfeverfahrens 1985 eingereicht worden. In diesem Fall hätte die Verjährung erst 1986 zu laufen begonnen, eine Unterbrechung wäre mit der Zustellung am 18.03.1987 noch rechtzeitig erfolgt.
Hinweis
Die Frage, ob – um den Verjährungslauf in Gang zu setzen – nicht nur eine Rechnung, sondern eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt werden müsse, war heftig umstritten. Der BGH hat in oben besprochenem Urteil die Streitfrage geklärt. In seinem Urteil vom 05.11.1998 (Aktenzeichen VII ZR 191/97, NJW 1999, 713) hat der BGH festgestellt, dass auch Abschlagsforderungen selbständig verjähren (vgl. Honoraranspruch / .... / Abschlagsforderungen), dass aber auch für Abschlagsforderungen eine prüffähige Abschlagsrechnung vorgelegt werden müsse, um die Verjährung in Gang zu setzen.
Zu beachten ist, dass die Frage, ob eine Rechnung prüffähig ist oder nicht, ebenso umstritten ist und bis heute wohl noch nicht einheitlich entschieden wird (vgl. hierzu auch Honoraranspruch / ..... / Fälligkeit: Schlußrechnung ). Der BGH hat zudem entschieden, dass die Frage der prüffähigkeit der Rechnung auch von den Kenntnissen des Auftraggebers abhängt. Danach entsteht eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit nicht nur über die Frage der Prüffähigkeit der Rechnung an sich, sondern auch über die Frage des jeweiligen Laufs der Verjährungsfrist.
Nach einer jüngeren Rechtsprechung ist die Prüffähigkeit einer Rechnung und damit auch der Beginn der Verjährung allerdings anzunehmen, wenn die fehlende Prüffähigkeit nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Rechung gerügt wird (vgl. Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlußrechnung / zweimonatige Rügefrist). Gleiches soll auch für Abschlagsrechnungen gelten (vgl. Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlußrechnung / zweimonatige Rügefrist bei Abschlagsrechnungen).
Die Frage, ob – um den Verjährungslauf in Gang zu setzen – nicht nur eine Rechnung, sondern eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt werden müsse, war heftig umstritten. Der BGH hat in oben besprochenem Urteil die Streitfrage geklärt. In seinem Urteil vom 05.11.1998 (Aktenzeichen VII ZR 191/97, NJW 1999, 713) hat der BGH festgestellt, dass auch Abschlagsforderungen selbständig verjähren (vgl. Honoraranspruch / .... / Abschlagsforderungen), dass aber auch für Abschlagsforderungen eine prüffähige Abschlagsrechnung vorgelegt werden müsse, um die Verjährung in Gang zu setzen.
Zu beachten ist, dass die Frage, ob eine Rechnung prüffähig ist oder nicht, ebenso umstritten ist und bis heute wohl noch nicht einheitlich entschieden wird (vgl. hierzu auch Honoraranspruch / ..... / Fälligkeit: Schlußrechnung ). Der BGH hat zudem entschieden, dass die Frage der prüffähigkeit der Rechnung auch von den Kenntnissen des Auftraggebers abhängt. Danach entsteht eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit nicht nur über die Frage der Prüffähigkeit der Rechnung an sich, sondern auch über die Frage des jeweiligen Laufs der Verjährungsfrist.
Nach einer jüngeren Rechtsprechung ist die Prüffähigkeit einer Rechnung und damit auch der Beginn der Verjährung allerdings anzunehmen, wenn die fehlende Prüffähigkeit nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Rechung gerügt wird (vgl. Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlußrechnung / zweimonatige Rügefrist). Gleiches soll auch für Abschlagsrechnungen gelten (vgl. Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlußrechnung / zweimonatige Rügefrist bei Abschlagsrechnungen).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck