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Wann beginnt Verjährung bei stufenweiser Beauftragung?
Ein Beginn der Verjährung nach etwaiger Abnahme von einzelnen Stufen eines Vertrages kommt wohl nicht in Betracht, wenn sämtliche Stufen einem einheitlichen Vertragsverhältnis zuzuordnen sind; unter welchen Voraussetzungen aber stufenweise Verträge einem einheitlichen Vertragsverhältnis zuzuordnen sind, ist zum einen Frage der Auslegung des jeweiligen Vertrages und zum anderen umstritten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.08.2015 - 23 U 13/13, BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 226/15 - NZB zurückgewiesen)
Ein Ingenieur wird für ein Bauvorhaben stufenweise mit Leistungsphasen beauftragt, insbesondere Leistungsphasen 4 bis 7 in einer Stufe und Leistungsphase 8 in einer weiteren Stufe, wobei jeweils Gemeinde und Ingenieur nach jeder Stufe frei sind, die Zusammenarbeit zu beenden. Später nimmt der Bauherr den Ingenieur in Haftung. Verschiedene Schäden sind lediglich Pflichtverletzungen aus den Leistungsphasen 5 bis 7 zuzuordnen. Da eine entsprechende Schlussrechnung für die Leistungsphasen 5 bis 7 gezahlt wurden und insoweit eine konkludente Abnahme in Betracht kommt (vgl. Parallelbesprechung), stellt sich die Frage, ob es sich bei den einzelnen Leistungsstufen um ein einheitliches Vertragsverhältnis handelt oder nicht; bei Annahme eines einheitlichen Vertragsverhältnisses käme eine konkludente Abnahme frühestens zum Ende der Leistungsphase 8 in Betracht; würde man allerdings von Einzelverträgen ausgehen, könnte nach wesentlicher Erbringung der Leistungen aus einer Leistungsstufe im Anschluss auch eine konkludente Abnahme erfolgen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet sich für einzelne Verträge und lässt den Verjährungseinwand teilweise durchgreifen. Den von dem Ingenieur erbrachten Leistungen habe ein einheitlicher Vertrag nicht zugrunde gelegen. Die Bauherrin habe den Ingenieur für die einzelnen Leistungsstufen in selbstständigen Verträgen beauftragt. Dass die Verträge betreffend die späteren Leistungsphasen auf die Ergebnisse der früheren Leistungsphasen Bezug nehmen, führe nicht zu einer Einheitlichkeit des Vertrages. Denn die Bauherrin und der Ingenieur seien nach Abschluss der einzelnen Leistungsstufen jeweils vollständig frei darin gewesen, ob sie einen Folgevertrag für die nächsten Leistungsstufen abschließen würden; weder war eine Verpflichtung der Bauherrin zur Weiterbeauftragung vereinbart, noch wurde ihr die Option eingeräumt, einseitig zu entscheiden, ob sie den Vertrag mit dem Ingenieur fortsetzen wolle und bis zu welcher Stufe. Dementsprechend habe der Ingenieur, nachdem er die Leistungen der in den einzelnen Verträgen vereinbarten Leistungsstufen im Wesentlichen fertiggestellt hatte, auch jeweils eine „Schlussrechnung erstellt“, welche die Bauherrin jeweils zeitnah vorbehaltlos gezahlt habe.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.08.2015 - 23 U 13/13, BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 226/15 - NZB zurückgewiesen)
Ein Ingenieur wird für ein Bauvorhaben stufenweise mit Leistungsphasen beauftragt, insbesondere Leistungsphasen 4 bis 7 in einer Stufe und Leistungsphase 8 in einer weiteren Stufe, wobei jeweils Gemeinde und Ingenieur nach jeder Stufe frei sind, die Zusammenarbeit zu beenden. Später nimmt der Bauherr den Ingenieur in Haftung. Verschiedene Schäden sind lediglich Pflichtverletzungen aus den Leistungsphasen 5 bis 7 zuzuordnen. Da eine entsprechende Schlussrechnung für die Leistungsphasen 5 bis 7 gezahlt wurden und insoweit eine konkludente Abnahme in Betracht kommt (vgl. Parallelbesprechung), stellt sich die Frage, ob es sich bei den einzelnen Leistungsstufen um ein einheitliches Vertragsverhältnis handelt oder nicht; bei Annahme eines einheitlichen Vertragsverhältnisses käme eine konkludente Abnahme frühestens zum Ende der Leistungsphase 8 in Betracht; würde man allerdings von Einzelverträgen ausgehen, könnte nach wesentlicher Erbringung der Leistungen aus einer Leistungsstufe im Anschluss auch eine konkludente Abnahme erfolgen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet sich für einzelne Verträge und lässt den Verjährungseinwand teilweise durchgreifen. Den von dem Ingenieur erbrachten Leistungen habe ein einheitlicher Vertrag nicht zugrunde gelegen. Die Bauherrin habe den Ingenieur für die einzelnen Leistungsstufen in selbstständigen Verträgen beauftragt. Dass die Verträge betreffend die späteren Leistungsphasen auf die Ergebnisse der früheren Leistungsphasen Bezug nehmen, führe nicht zu einer Einheitlichkeit des Vertrages. Denn die Bauherrin und der Ingenieur seien nach Abschluss der einzelnen Leistungsstufen jeweils vollständig frei darin gewesen, ob sie einen Folgevertrag für die nächsten Leistungsstufen abschließen würden; weder war eine Verpflichtung der Bauherrin zur Weiterbeauftragung vereinbart, noch wurde ihr die Option eingeräumt, einseitig zu entscheiden, ob sie den Vertrag mit dem Ingenieur fortsetzen wolle und bis zu welcher Stufe. Dementsprechend habe der Ingenieur, nachdem er die Leistungen der in den einzelnen Verträgen vereinbarten Leistungsstufen im Wesentlichen fertiggestellt hatte, auch jeweils eine „Schlussrechnung erstellt“, welche die Bauherrin jeweils zeitnah vorbehaltlos gezahlt habe.
Hinweis
Für den Fall, dass die Parteien beide nach Abschluss einer Leistungsstufe vollständig frei sind, entweder die Zusammenarbeit in einer weiteren Leistungsstufe fortzusetzen oder eben nicht, erscheint die Entscheidung gegen einen einheitlichen Vertrag richtig und damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sachgerecht (vgl. bei wohl ähnlichem Sachverhalt auch OLG Dresden, Urteil vom 17.06.2010, vgl. für die Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2015).
In vielen Fällen der stufenweisen Beauftragung behält sich der Auftraggeber vor, die noch nicht in Auftrag gegebenen weiteren Leistungsstufen einseitig beim Auftragnehmer abzurufen, der Auftragnehmer verpflichtet sich für diesen Fall zur Leistung, jedenfalls wenn ein in der Regel festgelegter Zeitraum zwischen der Beendigung der letzten Stufe und dem Abruf der folgenden Stufe nicht überschritten wirde. Für eine solche Konstellation (die offenbar einem Urteil des OLG Brandenburg vom 16.03.2016 - 4 U 19/15 - zugrunde lag) erscheint es wohl sachgerecht, von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen (was allerdings das OLG Brandenburg nicht tat) und die Verjährung erst nach Abnahme der letzten abgerufenen Stufe beginnen zu lassen. Vorstehendes sollte wohl jedenfalls dann gelten, wenn die jeweiligen Abrufe der Stufen innerhalb der im Vertrag geregelten Fristen erfolgten.
Für den Fall, dass die Parteien beide nach Abschluss einer Leistungsstufe vollständig frei sind, entweder die Zusammenarbeit in einer weiteren Leistungsstufe fortzusetzen oder eben nicht, erscheint die Entscheidung gegen einen einheitlichen Vertrag richtig und damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sachgerecht (vgl. bei wohl ähnlichem Sachverhalt auch OLG Dresden, Urteil vom 17.06.2010, vgl. für die Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2015).
In vielen Fällen der stufenweisen Beauftragung behält sich der Auftraggeber vor, die noch nicht in Auftrag gegebenen weiteren Leistungsstufen einseitig beim Auftragnehmer abzurufen, der Auftragnehmer verpflichtet sich für diesen Fall zur Leistung, jedenfalls wenn ein in der Regel festgelegter Zeitraum zwischen der Beendigung der letzten Stufe und dem Abruf der folgenden Stufe nicht überschritten wirde. Für eine solche Konstellation (die offenbar einem Urteil des OLG Brandenburg vom 16.03.2016 - 4 U 19/15 - zugrunde lag) erscheint es wohl sachgerecht, von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen (was allerdings das OLG Brandenburg nicht tat) und die Verjährung erst nach Abnahme der letzten abgerufenen Stufe beginnen zu lassen. Vorstehendes sollte wohl jedenfalls dann gelten, wenn die jeweiligen Abrufe der Stufen innerhalb der im Vertrag geregelten Fristen erfolgten.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck