https://www.baunetz.de/recht/Waermeschutz_Aufklaerungspflicht_des_Architekten__904863.html
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Wärmeschutz: Aufklärungspflicht des Architekten?
Der Architekt hat bei der Planung eines mit einer Glasfassade versehenen Gebäudes die thermische Situation des Gebäudes zu überprüfen und den Bauherrn über die für einen ausreichenden Wärmeschutz notwendigen Maßnahmen aufzuklären oder einen Fachplaner hinzuziehen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
U.a hat der Architekt den Bauherrn umfassend über alle das Bauvorhaben betreffende Risiken technischer Natur aufzuklären.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
U.a hat der Architekt den Bauherrn umfassend über alle das Bauvorhaben betreffende Risiken technischer Natur aufzuklären.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 05.03.2009 - 10 U 4/06)
Ein Architekt plant ein mit einer Glasfassade versehenes Bürogebäude. In der Folge weist er den Bauherrn darauf hin, dass zum Schutz vor einer übermäßigen Aufheizung des Gebäudes innenliegende Vorhänge und eine Querlüftung erforderlich sind. Nach entsprechender Fertigstellung des Gebäudes kommt es in der Sommerzeit zu stark erhöhten Innentemperaturen. Der Bauherr ist der Ansicht, der Architekt habe ihn unzureichend über einen notwendig werdenden Wärmeschutz aufgeklärt und begehrt unter anderem die Feststellung, dass der Architekt verpflichtete ist, ihm die zur Herstellung eines ausreichenden Wärmeschutzes notwendig werdenden Aufwendungen abzgl. Sowiesokosten zu ersetzen.
Mit Erfolg ! Das Gericht führt auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus, die vom Architekten vorgeschlagenen Maßnahmen genügten nicht, um einen ausreichenden Wärmeschutz zu erreichen. Vielmehr wären hierfür weitere Maßnahmen notwendig gewesen. Die von einem Gebäude diesbezüglich zu erwartenden - hier nicht vorliegenden - Eigenschaften richten sich nach den Vorgaben der DIN 4108 Teil 2. Dort seien die thermischen Bedingungen genannt, die von Gebäuden üblicherweise für eine angemessene Nutzungsmöglichkeit erreicht werden müssen. Solche Bedingungen dürfe der Bauherr von seinem Gebäude erwarten und hat der Architekt in seiner Planung zu berücksichtigen. Hier habe der Planer ausreichend aufklären oder einen Fachplaner hinzuziehen müssen.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 05.03.2009 - 10 U 4/06)
Ein Architekt plant ein mit einer Glasfassade versehenes Bürogebäude. In der Folge weist er den Bauherrn darauf hin, dass zum Schutz vor einer übermäßigen Aufheizung des Gebäudes innenliegende Vorhänge und eine Querlüftung erforderlich sind. Nach entsprechender Fertigstellung des Gebäudes kommt es in der Sommerzeit zu stark erhöhten Innentemperaturen. Der Bauherr ist der Ansicht, der Architekt habe ihn unzureichend über einen notwendig werdenden Wärmeschutz aufgeklärt und begehrt unter anderem die Feststellung, dass der Architekt verpflichtete ist, ihm die zur Herstellung eines ausreichenden Wärmeschutzes notwendig werdenden Aufwendungen abzgl. Sowiesokosten zu ersetzen.
Mit Erfolg ! Das Gericht führt auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus, die vom Architekten vorgeschlagenen Maßnahmen genügten nicht, um einen ausreichenden Wärmeschutz zu erreichen. Vielmehr wären hierfür weitere Maßnahmen notwendig gewesen. Die von einem Gebäude diesbezüglich zu erwartenden - hier nicht vorliegenden - Eigenschaften richten sich nach den Vorgaben der DIN 4108 Teil 2. Dort seien die thermischen Bedingungen genannt, die von Gebäuden üblicherweise für eine angemessene Nutzungsmöglichkeit erreicht werden müssen. Solche Bedingungen dürfe der Bauherr von seinem Gebäude erwarten und hat der Architekt in seiner Planung zu berücksichtigen. Hier habe der Planer ausreichend aufklären oder einen Fachplaner hinzuziehen müssen.
Hinweis
Nicht ganz klar zu entnehmen ist dem Urteil, ob und inwieweit Fachplaner, insb. für den sommerlichen Wärmeschutz - eingeschaltet gewesen waren. Selbst wenn aber hier ein Fachplaner beauftragt war, wird der Architekt sich i.d.R. gleichwohl um die grundsätzlichen Fragen des sommerlichen Wärmeschutzes Gedanken machen müssen.
Nicht ganz klar zu entnehmen ist dem Urteil, ob und inwieweit Fachplaner, insb. für den sommerlichen Wärmeschutz - eingeschaltet gewesen waren. Selbst wenn aber hier ein Fachplaner beauftragt war, wird der Architekt sich i.d.R. gleichwohl um die grundsätzlichen Fragen des sommerlichen Wärmeschutzes Gedanken machen müssen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck