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Wärmedämmarbeiten auch im Fußbodenaufbau intensiv überwachungspflichtig

Die Überwachung von Wärmedämmarbeiten im Fußbodenaufbau unterliegt höheren Anforderungen, denen der Architekt nicht gerecht wird, wenn er lediglich Stichproben durchführt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , - Urteil vom 08.11.2022 – 2 U 10/22; BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZR 226/22 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit der Bauleitung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung beauftragt. Gegenstand der Objektüberwachung waren u. a. Fußbodenarbeiten im Keller des Gebäudes. Hier war ausgeschrieben eine 9 cm PUR-Dämmung und 6 cm Estrich (mit einer Lage 4 cm Tackerplatte des Heizungsbauer dazwischen). Tatsächlich wird durch den ausführenden Unternehmer eine Dämmung eines anderen Systems und geringerer Stärke eingebaut. Infolgedessen soll es auch zu Mängeln gekommen sein. Der Bauherr fordert vom Architekten Mängelbeseitigungskosten. Dieser argumentiert, er sei nur zu einer stichprobenhaften Kontrolle verpflichtet gewesen und habe diese durchgeführt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg gibt der Klage des Bauherrn statt. Kritischeren und wichtigeren Gewerken habe der Architekt eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Hierzu gehöre auch die Überwachung von Wärmedämmarbeiten im Fußbodenaufbau. Den erhöhten Anforderungen werde der Architekt nicht gerecht, wenn er lediglich Stichproben durchführe (wobei, so dass Gericht, dem Architekten auch im Rahmen der Stichproben die fehlerhafte Verlegung hätte auffallen können).


Hinweis
Der Architekt hatte sich zusätzlich auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung berufen, § 635 Abs. 3 BGB; schließlich sei auch die ausgeführte Dämmung DIN-gerecht. Das Gericht hatte aber auch diesen Einwand nicht gelten lassen. Die ausgeführte Dämmung sei möglicherweise DIN-gerecht, aber eben nicht vertragsgerecht, worauf es hier ankomme. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung sei aber auch deshalb nicht auszugehen, weil – so das OLG – der Architekt hier mindestens grob fahrlässig gehandelt habe.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck