https://www.baunetz.de/recht/Waehrend_Gewaehrleistungszeit_einmal_ueber_Mangel_aufgeklaert_Vor_Ablauf_nicht_mehr_erforderlich__5394292.html
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Während Gewährleistungszeit einmal über Mangel aufgeklärt: Vor Ablauf nicht mehr erforderlich?
Nach Ansicht des OLG Koblenz liegt eine Verletzung der Objektbetreuungspflicht (Leistungsphasen 9) nicht vor, wenn ein Architekt einen Bauherrn, der bereits über einen Mangel und die Möglichkeiten der Mangelursachenforschung unterrichtet wurde, nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist noch einmal auf den Mangel hinweist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Besondere Pflichten ergeben sich aus der Übernahme der Objektbetreuung und Dokumentation.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Besondere Pflichten ergeben sich aus der Übernahme der Objektbetreuung und Dokumentation.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 04.12.2018 - 1 U 108/17)
Im Rahmen der Sanierung einer Schule werden Innenputzarbeiten durchgeführt. Bauherr ist eine Gemeinde, vertreten durch einen Mitarbeiter des Bauamtes. In den 3 Jahren nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen fallen zweimal Teile des Putzes von der Decke herunter. Dem Vertreter des Bauamtes ist bekannt, dass der Putz bei problematischen Temperaturen (Frost) aufgebracht wurde, er wird durch einen Mitarbeiter des Architekten darauf aufmerksam gemacht, dass die Mängelursache unklar ist und dass es angezeigt wäre, einen Sachverständigen zur Klärung der Mängelursachen zu beauftragen. Insbesondere um den Schulbetrieb nicht zu stören, entscheidet sich der Mitarbeiter des Bauamtes gegen eine Beauftragung eines Sachverständigen.
Etwa ein Jahr später findet mit dem objektbetreuenden Architekten die Schlussbegehung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen statt, ein Mangel am Innenputz ist nicht zu finden. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist fällt erneut Putz herunter, ein Sachverständiger stellt die Sanierungsbedürftigkeit des Innenputzes fest. Der Bauherr nimmt den objektbetreuenden Architekten in Anspruch.
Das OLG Koblenz weist die Schadensersatzklage des Bauherrn ab. Nachdem der Bauherr bereits umfangreich über den Mangel und Möglichkeiten der Ursachenforschung aufgeklärt worden war, bedürfte es nach Ansicht des OLG Koblenz keines weiteren Hinweises mehr vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 04.12.2018 - 1 U 108/17)
Im Rahmen der Sanierung einer Schule werden Innenputzarbeiten durchgeführt. Bauherr ist eine Gemeinde, vertreten durch einen Mitarbeiter des Bauamtes. In den 3 Jahren nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen fallen zweimal Teile des Putzes von der Decke herunter. Dem Vertreter des Bauamtes ist bekannt, dass der Putz bei problematischen Temperaturen (Frost) aufgebracht wurde, er wird durch einen Mitarbeiter des Architekten darauf aufmerksam gemacht, dass die Mängelursache unklar ist und dass es angezeigt wäre, einen Sachverständigen zur Klärung der Mängelursachen zu beauftragen. Insbesondere um den Schulbetrieb nicht zu stören, entscheidet sich der Mitarbeiter des Bauamtes gegen eine Beauftragung eines Sachverständigen.
Etwa ein Jahr später findet mit dem objektbetreuenden Architekten die Schlussbegehung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen statt, ein Mangel am Innenputz ist nicht zu finden. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist fällt erneut Putz herunter, ein Sachverständiger stellt die Sanierungsbedürftigkeit des Innenputzes fest. Der Bauherr nimmt den objektbetreuenden Architekten in Anspruch.
Das OLG Koblenz weist die Schadensersatzklage des Bauherrn ab. Nachdem der Bauherr bereits umfangreich über den Mangel und Möglichkeiten der Ursachenforschung aufgeklärt worden war, bedürfte es nach Ansicht des OLG Koblenz keines weiteren Hinweises mehr vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
Hinweis
Das OLG Koblenz stellt auch darauf ab, dass der Bauherr hier fachkundig war, wobei nicht genau erkennbar ist, weshalb auf diesen Punkt abgestellt wird. Fraglich dürfte jedenfalls sein, ob der Architekt hier nicht vorsorglich nochmals auf die Tatsache des Ablaufes der Gewährleistungsfrist im Zusammenhang mit dem Mangel hätte hinweisen müssen. Denn möglicherweise hatte der Bauherr bei seiner Entscheidung, zunächst kein Gutachten erstellen zu lassen, sich diese Option für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten; aufgrund des Ablaufs der Gewährleistungsfrist war die Option natürlich endgültig genommen.
Das OLG Koblenz stellt auch darauf ab, dass der Bauherr hier fachkundig war, wobei nicht genau erkennbar ist, weshalb auf diesen Punkt abgestellt wird. Fraglich dürfte jedenfalls sein, ob der Architekt hier nicht vorsorglich nochmals auf die Tatsache des Ablaufes der Gewährleistungsfrist im Zusammenhang mit dem Mangel hätte hinweisen müssen. Denn möglicherweise hatte der Bauherr bei seiner Entscheidung, zunächst kein Gutachten erstellen zu lassen, sich diese Option für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten; aufgrund des Ablaufs der Gewährleistungsfrist war die Option natürlich endgültig genommen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck