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WDVS-Sockelbereich: Detailplanung erforderlich!

Wird ein Architekt mit der Erbringung der Vollarchitektur für die Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt, hat er den Sockelbereich eines Wärmedämmverbundsystems im Detail zu planen und die Verwendung geeigneter Dämmplatten vorzugeben.
 
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.02.2018 - 23 U 101/16)
Nach Fertigstellung eines Einfamilienhauses stellen sich Schäden des Aussenputzes im Sockelbereich heraus. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wird festgestellt, dass unter anderem bei der Herstellung des Wärmedämmverbundsystems ungeeignete Dämmplatten im Sockelbereich verwandt wurden. Der Bauherr macht entsprechend einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten geltend. Dieser wendet ein, die Verwendung ungeeigneter Dämmplatten im Sockelbereich seien bei der Überwachung der Arbeiten vor Ort nicht erkennbar gewesen.
 
Das OLG Düsseldorf verurteilt den Architekten auf Schadensersatz. Es lässt dahingestellt, ob die Verwendung der ungeeigneten Dämmplatten im Rahmen der Objektüberwachung erkennbar gewesen sein oder nicht. Denn jedenfalls sei dem Architekten diesbezüglich ein Planungsfehler vorzuwerfen. Im Rahmen der vereinbarten Vollarchitektur schulde der Architekt eine Detailplanung der Ausführungsweise sowie eine Vorgabe geeigneter Dämmplatten.
Hinweis
Das Gericht stellte weiter klar: Von der Pflicht zur Detailplanung sei der Architekt auch nicht etwa im Hinblick auf etwaige Regeldetails und Ausführungsrichtlinien des Herstellers des WDVS befreit, weil solche – so der Sachverständige – in jedem Fall noch auf die konkrete Situation vor Ort anzupassen gewesen wären.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck