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Vorsicht bei Gefälligkeiten!

Behauptet ein Kammermitglied, Bauleiter zu sein, ohne entsprechend beauftragt und tätig zu sein, liegt ein Verstoß gegen die LBO NRW sowie ein Verstoß gegen das Berufsrecht vor.


Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach VG Düsseldorf , - Beschluss vom 01.10.2024, 36 K 6711/24)
Gegen ein Mitglied der Ingenieurkammer Bau NRW wird als verantwortlicher öffentlicher Bauleiter für ein Bauvorhaben ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet. Hierbei stellt sich heraus, dass der Ingenieur weder als Bauleiter beauftragt noch tätig gewesen war. In dem sich anschließenden berufsrechtlichen Verfahren erhält der Ingenieur einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von Euro 1.000,-, die er ausdrücklich akzeptiert und anerkennt. Gemäß § 33 Abs. 1 BaukammerG NRW seien Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter begründe eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde. Geriere sich ein Ingenieur als Bauleiter, ohne hierzu im Innenverhältnis berechtigt zu sein, übe er unberechtigt öffentlich-rechtliche Befugnisse aus.


Hinweis
Architekten und Ingenieure neigen vielleicht dazu, unter Nutzung ihrer beruflichen Qualifikation anderen am Bau Beteiligten ab und an mal einen Gefallen zu tun; dies führt dann gerne zu Konflikten mit dem Berufsrecht (vgl. schon VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024).

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck