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Vorsicht: Verjährung von eingeklagter Honorarforderung
Wird unwissentlich nur ein Teil einer Gesamthonorarforderung eingeklagt, so beschränkt sich die Verjährungshemmung auf den eingeklagten Teilbetrag; stellt sich im Prozess (z. B. in Folge eines Sachverständigengutachtens) eine höhere Forderung als berechtigt heraus und erfolgt entsprechend eine Klageerhöhung, so bleibt dem Auftraggeber die Einrede der Verjährung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 06.09.2012 - 1 U 40/12)
Für den Umbau eines Rathauses war ein Architekt umfangreich mit Architektur- und Ingenieurleistungen beauftragt worden. Nach Abschluss seiner Leistungen stellte der Architekt eine Schlussrechnung über € 357.075,55. Unter Datum vom 26.03.2007 erhob er Klage. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Vorliegen eines Sachverständigengutachtens erteilte der Architekt eine neue Schlussrechnung über einen Restbetrag von nunmehr € 672.313,79. Unter Datum vom 07.06.2011 erhöhte der Architekt entsprechend Klage. Der Auftraggeber wendet Verjährung ein.
Das Landgericht hatte noch den Verjährungseinwand des Auftraggebers zurückgewiesen. Das OLG folgt der Argumentation des Auftraggebers und nahm eine Verjährung der Forderung insoweit an, als sie über den ursprünglichen in Rechnung gestellten und 2007 eingeklagten Betrag in Höhe von € 357.075,55 hinausging. Mit der Stellung der Rechnung über das Resthonorar in Höhe von € 357.075,55 sei seinerzeit – jedenfalls nach Ablauf von 2 Monaten ohne seinerzeitige Rüge der Prüffähigkeit – die Fälligkeit der Gesamthonorarforderung herbeigeführt worden. Die Verjährung beträgt (nach altem Recht) 2 oder 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde. Mithin sei hier die Forderung – soweit nicht durch Klageerhebung gehemmt – spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Die Hemmung durch Klageerhebung betreffe nur den eingeklagten Teilbetrag in Höhe von € 357.075,55. Dies müsse selbst dann gelten, wenn dem Architekten seinerzeit nicht klargewesen war, dass er nur einen Teil seiner Gesamtforderung eingeklagt hatte.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 06.09.2012 - 1 U 40/12)
Für den Umbau eines Rathauses war ein Architekt umfangreich mit Architektur- und Ingenieurleistungen beauftragt worden. Nach Abschluss seiner Leistungen stellte der Architekt eine Schlussrechnung über € 357.075,55. Unter Datum vom 26.03.2007 erhob er Klage. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Vorliegen eines Sachverständigengutachtens erteilte der Architekt eine neue Schlussrechnung über einen Restbetrag von nunmehr € 672.313,79. Unter Datum vom 07.06.2011 erhöhte der Architekt entsprechend Klage. Der Auftraggeber wendet Verjährung ein.
Das Landgericht hatte noch den Verjährungseinwand des Auftraggebers zurückgewiesen. Das OLG folgt der Argumentation des Auftraggebers und nahm eine Verjährung der Forderung insoweit an, als sie über den ursprünglichen in Rechnung gestellten und 2007 eingeklagten Betrag in Höhe von € 357.075,55 hinausging. Mit der Stellung der Rechnung über das Resthonorar in Höhe von € 357.075,55 sei seinerzeit – jedenfalls nach Ablauf von 2 Monaten ohne seinerzeitige Rüge der Prüffähigkeit – die Fälligkeit der Gesamthonorarforderung herbeigeführt worden. Die Verjährung beträgt (nach altem Recht) 2 oder 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde. Mithin sei hier die Forderung – soweit nicht durch Klageerhebung gehemmt – spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Die Hemmung durch Klageerhebung betreffe nur den eingeklagten Teilbetrag in Höhe von € 357.075,55. Dies müsse selbst dann gelten, wenn dem Architekten seinerzeit nicht klargewesen war, dass er nur einen Teil seiner Gesamtforderung eingeklagt hatte.
Hinweis
Ob die Entscheidung des OLG Naumburg richtig ist, bzw. ob sie längerfristig Bestand haben wird, ist noch nicht eindeutig zu sagen. Es gibt durchaus Argumente, die gegen die vom OLG ausgesprochene Ansicht sprechen: Das Institut der Verjährung dient dem Rechtsfrieden und mittelbar natürlich auch dem Schuldner. Der Schutz insbesondere des Schuldners ist aber nach Ansicht des Verfassers nicht zu übertreiben. Wenn ein Planer seine Honorarforderung einklagt und klar zu erkennen ist, dass er den gesamten rechtlich möglichen Anspruch einklagen will, dann ist der Schuldner hinreichend gewarnt.
Als Reaktion auf das Urteil stellt sich allerdings zunächst einmal die Frage, welche praktischen Konsequenzen zu ziehen sind. Offenbar stellt sich das OLG vor, dass ein Planer "einfach" den höchstmöglichen Anspruch einklagt. Aber wo liegt der? Gerade im Architektenhonorarrecht gibt es Parameter, die – gegebenenfalls ohne Sachverständigenhilfe – sehr schwer zu beurteilen sind, z. B. die Einordnung in eine Honorarzone in Grenzfällen oder nun, wieder aktuell mit der HOAI 2013, die mitverarbeitete Bausubstanz. Schöpft hier der Planer etwaige Beurteilungsspielräume vollständig zu seinen Gunsten aus, so droht ihm eine hohe Unterliegensquote, wenn der gerichtliche Sachverständige andere Ansichten vertritt und den Honoraranspruch erheblich niedriger ermittelt.
Ob andere prozessuale Mittel, um das Prozessrisiko zu minimieren, z. B. Feststellungsklage, durch Gerichte überhaupt als zulässig erachtet werden, ist offen und alles andere als sicher.
Ob die Entscheidung des OLG Naumburg richtig ist, bzw. ob sie längerfristig Bestand haben wird, ist noch nicht eindeutig zu sagen. Es gibt durchaus Argumente, die gegen die vom OLG ausgesprochene Ansicht sprechen: Das Institut der Verjährung dient dem Rechtsfrieden und mittelbar natürlich auch dem Schuldner. Der Schutz insbesondere des Schuldners ist aber nach Ansicht des Verfassers nicht zu übertreiben. Wenn ein Planer seine Honorarforderung einklagt und klar zu erkennen ist, dass er den gesamten rechtlich möglichen Anspruch einklagen will, dann ist der Schuldner hinreichend gewarnt.
Als Reaktion auf das Urteil stellt sich allerdings zunächst einmal die Frage, welche praktischen Konsequenzen zu ziehen sind. Offenbar stellt sich das OLG vor, dass ein Planer "einfach" den höchstmöglichen Anspruch einklagt. Aber wo liegt der? Gerade im Architektenhonorarrecht gibt es Parameter, die – gegebenenfalls ohne Sachverständigenhilfe – sehr schwer zu beurteilen sind, z. B. die Einordnung in eine Honorarzone in Grenzfällen oder nun, wieder aktuell mit der HOAI 2013, die mitverarbeitete Bausubstanz. Schöpft hier der Planer etwaige Beurteilungsspielräume vollständig zu seinen Gunsten aus, so droht ihm eine hohe Unterliegensquote, wenn der gerichtliche Sachverständige andere Ansichten vertritt und den Honoraranspruch erheblich niedriger ermittelt.
Ob andere prozessuale Mittel, um das Prozessrisiko zu minimieren, z. B. Feststellungsklage, durch Gerichte überhaupt als zulässig erachtet werden, ist offen und alles andere als sicher.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck