https://www.baunetz.de/recht/Voraussetzungen_fuer_die_Eintragung_in_die_Architektenliste_wegen_besonders_ausgezeichneter_Leistungen_1367739.html
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Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste wegen besonders ausgezeichneter Leistungen
Bei besonders ausgezeichneten Leistungen kann eine Eintragung in die Architektenliste verlangt werden; Leistungen zeichnen sich nach Ansicht des OVG Mecklenburg-Vorpommern besonders aus, wenn sie aus dem üblichen Rahmen der Architektenleistungen hervortreten, in dem sie in Qualität, Erscheinungsbild und sonstigen charakteristischen Merkmalen eine Architektenleistung eine herausragende Güte aufweisen, die über das hinausgeht, was als üblicherweise durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen ist.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OVG Mecklenburg-Vorpommern , Urt. v. 20.07.2009 - 2 L 3/07)
Der Kläger, der die üblichen Eintragungsvoraussetzungen - Studium und Praxiszeit - nicht vorweisen kann, begehrt seine Eintragung in die Liste des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Ausnahmeregelung des § 5 IV Architektengesetz Mecklenburg-Vorpommern; er habe sich – so der Kläger – durch die Qualität seiner Leistungen besonders ausgezeichnet.
Nach dem die Architektenkammer den entsprechenden Antrag ablehnte und das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Klage abwies, bestätigt nunmehr das OVG Mecklenburg-Vorpommern die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Es führt hierzu zunächst aus, dass der Architektenkammer bei der Entscheidung über den Antrag ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei. Der Begriff "Leistungen von besonderer Auszeichnung" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und biete deshalb Beurteilungsspielraum.
Eine fehlerhafte Ausschöpfung dieses Beurteilungsspielraumes sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht festzustellen. Leistungen zeichneten sich im Sinne des § 5 IV ArchG M-V als besonders aus, wenn sie aus dem üblichen Rahmen der Architektenleistungen hervortreten, in dem sie in Qualität, Erscheinungsbild und sonstigen charakteristischen Merkmalen eine Architektenleistung herausragender Güte aufwiesen, die über das hinausgehe, was als üblicherweise durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen sei. Solche Leistungen seien hier nicht nachgewiesen. Das OVG verweist zur Begründung auf entsprechende Begutachtungen von eingereichten Arbeiten des Klägers.
(nach OVG Mecklenburg-Vorpommern , Urt. v. 20.07.2009 - 2 L 3/07)
Der Kläger, der die üblichen Eintragungsvoraussetzungen - Studium und Praxiszeit - nicht vorweisen kann, begehrt seine Eintragung in die Liste des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Ausnahmeregelung des § 5 IV Architektengesetz Mecklenburg-Vorpommern; er habe sich – so der Kläger – durch die Qualität seiner Leistungen besonders ausgezeichnet.
Nach dem die Architektenkammer den entsprechenden Antrag ablehnte und das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Klage abwies, bestätigt nunmehr das OVG Mecklenburg-Vorpommern die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Es führt hierzu zunächst aus, dass der Architektenkammer bei der Entscheidung über den Antrag ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei. Der Begriff "Leistungen von besonderer Auszeichnung" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und biete deshalb Beurteilungsspielraum.
Eine fehlerhafte Ausschöpfung dieses Beurteilungsspielraumes sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht festzustellen. Leistungen zeichneten sich im Sinne des § 5 IV ArchG M-V als besonders aus, wenn sie aus dem üblichen Rahmen der Architektenleistungen hervortreten, in dem sie in Qualität, Erscheinungsbild und sonstigen charakteristischen Merkmalen eine Architektenleistung herausragender Güte aufwiesen, die über das hinausgehe, was als üblicherweise durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen sei. Solche Leistungen seien hier nicht nachgewiesen. Das OVG verweist zur Begründung auf entsprechende Begutachtungen von eingereichten Arbeiten des Klägers.
Hinweis
In den "Architektengesetzen" der Bundesländer ist auch solchen Personen, die die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Architektenliste – Studium und Praxiszeit – nicht erfüllt haben, über eine Ausnahmevorschrift ein Eintragungsanspruch gewährt. Voraussetzung hierfür ist in der Regel eben die auch Gegenstand des oben genannten Urteils bildende "besondere Auszeichnung" (deshalb wird der entsprechende Paragraph auch "Genieparagraph" genannt).
Das oben besprochene Urteil zeigt, dass die Hürde für die Eintragung über diese Ausnahmevorschrift hoch ist. In der Regel kann vom Eintragungsausschuss hundertprozentige Objektivität nicht erwartet werden. In Folge dessen bedarf es schon sehr und eindeutig überzeugender Leistungen. Anderes darf aber derjenige, der ein längeres Studium und eine mindestens zweijährige Praxiszeit nicht absolviert hat, auch kaum erwarten.
In den "Architektengesetzen" der Bundesländer ist auch solchen Personen, die die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Architektenliste – Studium und Praxiszeit – nicht erfüllt haben, über eine Ausnahmevorschrift ein Eintragungsanspruch gewährt. Voraussetzung hierfür ist in der Regel eben die auch Gegenstand des oben genannten Urteils bildende "besondere Auszeichnung" (deshalb wird der entsprechende Paragraph auch "Genieparagraph" genannt).
Das oben besprochene Urteil zeigt, dass die Hürde für die Eintragung über diese Ausnahmevorschrift hoch ist. In der Regel kann vom Eintragungsausschuss hundertprozentige Objektivität nicht erwartet werden. In Folge dessen bedarf es schon sehr und eindeutig überzeugender Leistungen. Anderes darf aber derjenige, der ein längeres Studium und eine mindestens zweijährige Praxiszeit nicht absolviert hat, auch kaum erwarten.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck